erfordert vor allem dessen
Schutz gegen Unterspülung durch hölzerne oder eiserne Spundwände oder, bei stark strömenden
Gewässern mit sehr wandelbaren Flußbetten, durch fangdammartige
Befestigungen dieser letztern, sogen. Sturzbetten. Um einer
Verwitterung des unter den
Fundamenten befindlichen
Baugrundes vorzubeugen, ist die Gründungsbasis in einer Tiefe unter der
Erdoberfläche anzulegen, bis zu welcher der
Frost nicht eindringt, und welche in unsern Klimaten etwa
0,75 m beträgt. Wo
Holz
[* 2] zum Grundbau
[* 3] verwendet wird, wie bei liegenden und
Pfahlrosten, Füllpfählen und Spundwänden, ist dasselbe
zur Vermeidung von
Fäulnis nur unter dem niedrigsten Wasserstand zu verwenden. Die zum Grundbau zu verwendenden eisernen Spundpfähle
und Spundbohlen erhalten zum
Schutz gegen
Oxydation einen soliden
Anstrich oder Überzug mit heißem
Teer
u. dgl.
Grundbegriff heißt auch
der das Gebiet einer
Wissenschaft bezeichnende
Begriff, durch dessen Gültigkeit die Gültigkeit aller übrigen ihr zugehörigen
bedingt wird.
SchonKarl d. Gr. führte für
Kirchen und Klöster sogen.
Lagerbücher (Polyptica) ein, in welchen
Abgaben und
Dienste
[* 5] verzeichnet
waren, die auf bestimmtem Grundvermögen lasteten. Eigentümlich war das
Verfahren, welches
man inMähren
[* 6] zur
Sicherung der
Eigentumsverhältnisse an
Liegenschaften einschlug. Auf fichtenen Tafeln wurden die Grundbesitzungen der einzelnen Markgenossen
verzeichnet, und diese
Landtafeln bildeten die Grundlage des heutigen österreichischen Grundbuch- oder
»Tabularwesens«. In
Deutschland
[* 7] legte man frühzeitig in den einzelnen
Gemeinden öffentliche
Bücher (Flurbücher,
Lagerbücher,
Schuld- und
Pfandbücher) an, in welchen im
Interesse der Rechtssicherheit und namentlich auch im
Interesse des
Realkredits die
einzelnen Grundbesitzungen und deren dingliche Belastungen verzeichnet wurden.
Diese
Bücher wurden teils von Gemeindebehörden, teils von den
Gerichten, namentlich von den städtischen Gerichtsbehörden
(Stadt- und Gerichtsbücher), geführt. Für die neuere
Entwickelung des
Grund- und Hypothekenbuchwesens war namentlich die
preußische Hypothekenordnung von 1783 von großem Einfluß. Dieselbe beruht aus dem
Grundsatz der
Publizität, indem jeder,
der ein rechtliches
Interesse daran hat, die Grundbücher einsehen kann. Der
Eintrag ins Grundbuch sichert dem Berechtigten
das eingetragene
Recht, welches erst durch den
Eintrag rechtsgültig begründet wird.
Nach dem weitern
Grundsatz der
Spezialität muß
sich die Eintragung auf bestimmte immobile Vermögensstücke beziehen. Dazu
kommt das
Prinzip der Legalität, wonach der
Richter die Gesetzmäßigkeit des dem
Eintrag zu
Grunde liegenden
Rechtsgeschäfts nach Form und
Inhalt zu prüfen hat. Indessen hat der
Richter den
an sich zulässigen Eintragungs- und Löschungsantragen
der gehörig legitimierten
Personen stattzugeben (sogen. Konsensprinzip). Was die äußere Form der Grundbücher anbetrifft,
so unterscheidet man das
System der
Real- und dasjenige der Personalfolien, je nachdem für die einzelnen
Grundstücke besondere Grundbuchsblätter
(Folien) mit den auf ebendieses
Grundstück bezüglichen
Einträgen bestehen oder die
Person des Grundeigentümers für die
Einträge maßgebend ist, welch letztere auf den
Namen desselben erfolgen.
Das
System der Realfolien ist für die Grundbücher das herrschende. Eine weitere Verschiedenheit zwischen den
einzelnen deutschen
Staaten besteht noch insofern, als in manchen
Ländern, z. B. in
Baden,
[* 8]
Hessen
[* 9] und
Württemberg,
[* 10] die Grundbücher neben
den
Hypothekenbüchern getrennt geführt werden (s.
Hypothek), während sie anderwärts mit diesen vereinigt sind
(Grund- und
Hypothekenbücher).
Letzteres ist insbesondere nach der preußischen
Grundbuchordnung vom der
Fall, welche
gleichzeitig mit dem
Gesetz über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke,
Bergwerke und selbständigen
Gerechtigkeiten zunächst für das Gebiet des preußischen
Landrechts publiziert, demnächst aber fast auf alle Gebietsteile
der preußischen
Monarchie ausgedehnt ward.
Unter ebendemselben
Datum wurde das
Gesetz über die im
Grund- und Hypothekenbuchwesen zu erhebenden Stempelabgaben
erlassen, welche bei
Auflassungen 1 Proz. und bei sonstigen Eintragungen 1/12 Proz.
des
Werts betragen. Die Löschungen sind frei. Das preußische
System, welches auch in andern
StaatenNachahmung fand, ist folgendes:
Für jede
Gemarkung besteht ein Grundbuch. Jedes selbständige
Grundstück hat sein Grundbuchsblatt (Realfolium). Die
Beschreibung
des
Grundstücks (nach Katasternummer,
Karte,
Flächenmaß,
Reinertrag, Kulturart) bildet den sogen.
Titel.
Dazu kommen drei Abteilungen oder
Rubriken und zwar:
1) für den
Eigentümer, 2) für die dinglichen Belastungen außer den
Hypotheken, 3) für die
Hypotheken und
Grundschulden.
Veränderungen und Löschungen erfolgen in der betreffenden
Rubrik unter fortlaufender Nummer. Vormerkungen der
Protestationen können ebenfalls eingetragen werden. Als
Eigentümer gilt nur der als solcher ins Grundbuch
Eingetragene.
Die Eintragung
(Auflassung, Besitztitelberichtigung, Ab- und Zuschrift) muß
im Fall freiwilliger
Veräußerung durch
Kauf,
Tausch
etc. vor dem
Grundbuchrichter von dem bisherigen
Eigentümer mündlich bewilligt und von dem neuen Erwerber beantragt werden.