die zum Teil von selbst durch Gewässer und andre natürliche Merkmale gegeben sind. Die Wichtigkeit gesicherter Grenzen
für einen geordneten Rechtszustand mußte zu weitern Bezeichnungen durch Raine, Gräben, Hecken, Zäune, Planken, gezeichnete
Bäume, Pfähle u. dgl. führen. Gegenwärtig erfolgt
diese Bezeichnung regelmäßig durch Steine (Grenz-, Mark-, Mund-, Schied-, Rain-, Laagsteine), welche von
öffentlich angestellten Märkern (Markscheidern, Feldgeschwornen, Steinsetzern) nach gewissen Regeln, z. B. über untergelegte
Scherben, Glasstücke oder andre der Verwitterung nicht ausgesetzte Kennzeichen (sogen. Kunden, Zeugen), in Zwischenräumen auf
die Grenze gesetzt werden, so daß die Kanten oder eingehauenen Linien (Schleifen) von je zwei Steinen aufeinander weisen und die
dazwischen zu ziehende Linie mit der Grenze zusammenfällt.
Zweifel über die Echtheit eines Steins können aus dessen Beschaffenheit nach der Hebung beseitigt werden. Eine wesentliche
Unterstützung bieten hierbei die Beschreibungen der Grenzen, wie sie in öffentlichen Urkunden (Grenzprotokollen, Grenzrezessen)
und Büchern (Flurbüchern, Grundbüchern) niedergelegt sind, vorzüglich aber Veranschaulichungen durch Karten. Wo
Gewässer die Grenze bilden, wird diese in der Mitte angenommen. Eine Bezeichnung der Grenze kann rechtsgültig
nur erfolgen, nachdem dieselbe von den beteiligten Anliegern anerkannt oder durch richterliche Entscheidung festgestellt worden
ist.
Jeder Grundeigentümer kann nämlich im Streitfall von seinem Nachbar die Feststellung der Grenze und deren Bezeichnung
auf gemeinschaftliche Kosten mittels der Grenzklage (Grenzscheidungsklage, actio finium regundorum) fordern.
Die auf der Grenze befindlichen Gegenstände, besonders Bäume, sind gemeinschaftlich, daher auch im Zweifel gemeinschaftlich zu
erhalten. Nach sächsischem Recht kann der Grundeigentümer den Überhang und Überfall von den Gewächsen des Nachbars sich
aneignen, während er nach römischem Recht nur die Entfernung der in seinen Luftraum überhängenden Äste
bis zu 15 Fuß Höhe fordern darf, dagegen dulden muß, daß der Nachbar von Zeit zu Zeit die überfallenden Früchte aufliest,
in welchem Recht sich dieser mittels des Interdictum de glande legenda schützt. Über die Entfernung, in welcher heimliche
Gemächer und andre lästige Anlagen von der Grenze bleiben müssen, enthalten das gemeine Recht und die Partikulargesetze
nähere Vorschriften. - Dem öffentlichen Recht gehört die Bestrafung der Grenzfälschung (s. d.), sodann aber auch die Begrenzung
der Ortsfluren, der Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die des Staatsgebiets an. Man bedient sich hierbei, soweit natürliche
Grenzen mangeln, ähnlicher Bezeichnungen wie bei Privatgrenzen.
Zur Beaufsichtigung dieser Grenzzeichen dienen Flurzüge und Grenzbegehungen. Bildet ein Fluß die Grenze, so wird als solche
zuweilen, z. B. beim Rhein, der sogen. Thalweg, also die Hauptströmung, angesehen. Wo die Grenze Gewässer
durchschneidet, dienen zu ihrer Bezeichnung Tonnen und Signale, die, an Ankern befestigt, auf der Wasserfläche
schwimmen. Was das Meer betrifft, so werden Häfen und Buchten als zum Staatsgebiet gehörig angesehen; außerdem wird die
Grenze des Souveränitätrechts als auf Kanonenschußweite vom Uferrand aus ins Meer reichend in der Regel angenommen.
Die Theorie von den sogen. natürlichen Grenzen zwischen zwei Nationen wurde namentlich von Napoleon III.
vertreten, welcher im Interesse Frankreichs den Rhein als die natürliche Grenze zwischen Frankreich und Deutschland
bezeichnete.
Mit Rücksicht auf das Sprachgebiet wird auch von einer Sprachgrenze gesprochen. Militärisch versteht man unter strategischer
Grenze die Grenzgebiete eines Landes, welche für den strategischen Aufmarsch der Armeen, d. h. für das Heranziehen der Truppen
an der bedrohten Grenze bei Ausbruch eines Kriegs, von besonderer Wichtigkeit sind, wo also entweder der Einbruch des Feindes zu
erwarten ist, oder wo man selbst unter günstigen Vorbedingungen in Feindesland eindringen kann. Solche Gebiete waren z. B. 1870 für
die deutschen Armeen die an der Saar und die Pfalz. Grenzfestungen oder Sperrforts in solchen Gebieten sollen
für den Aufmarsch oder die Verteidigung der Grenze feste Stützpunkte bilden. Auch die Grenzwehren der Römer, wie sie namentlich
in den Rheinlanden (Limes raeticus und Limes transrhenanus) in großartiger Weise angelegt waren, dienten der Grenzverteidigung.
das Vergehen desjenigen, welcher einen Grenzstein oder ein andres zur Bezeichnung
einer Grenze (s. d.) bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem andern Nachteil zuzufügen,
wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt (Grenzverrückung) oder fälschlich setzt (Grenzfälschung im engern Sinn).
Die Grenzfälschung wird
nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 274) mit Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu fünf Jahren bestraft, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden kann.
Dorf im preuß. Regierungsbezirk Wiesbaden, Kreis Unterwesterwald, bei Vallendar, mit 1600 Einw., bekannt
durch seine im 16. und 17. Jahrh. lebhaft betriebene Steinzeugfabrik, deren Produkte gewöhnlich als vlämische Arbeiten gelten.
Der Fabrikbetrieb ist gegenwärtig wieder aufgenommen worden. (S. Kannenbäckerländchen.)
heißt der im Grenzbezirk zwischen Zollgrenze und Binnenlinie (s. d.) sich bewegende Verkehr, insbesondere
der Verkehr zwischen den der Grenze zunächst gelegenen Bezirken und dem Ausland, welchem im Zollwesen gewisse Erleichterungen
zugestanden werden;
kleiner Grenzverkehr ist der Teil desselben, welcher die den gewöhnlichen Bedürfnissen dienenden
Wirtschaftsgegenstände umfaßt.
die Gesamtheit der zur Beaufsichtigung des Warenverkehrs längs der Zollgrenze und im Grenzbezirk aufgestellten
uniformierten und bewaffneten Beamten.
Über die russische Grenzwache vgl. Rußland, Heerwesen.
(spr. gre-uh, auch Gréoux), Badeort im franz.
Departement Niederalpen, Arrondissement Digne, am Verdon, mit altem Schloß der ehemaligen Tempelritter und (1876) 1005 Einw.
Die Heilquellen von Gréoulx sind kochsalzhaltige Schwefelthermen von 36° C. Temperatur und werden stark besucht.
(spr. gräschem), Sir Thomas, der Gründer der Londoner Börse, geb. 1519 zu London, Sohn des Sir Richard Gresham, eines
angesehenen Kaufmanns und Lord-Mayors von London, welcher Agent König Heinrichs VIII. zu Antwerpen war, studierte in
mehr
Cambridge und widmete sich hierauf dem Handel. Nach dem Tod seines Vaters (1548) wurde er in gleichem Dienst nach Antwerpen gesandt
und leistete bald dem König Eduard VI. die wichtigsten Dienste. Durch seine Bemühungen wurden die Anleihen der Krone fortan
im Land selbst vollzogen. Königin Elisabeth verlieh ihm den Titel des »königlichen Kaufmanns« u. erhob
ihn 1559 zum Ritter. Durch glückliche Unternehmungen erwarb er sich ein großes Vermögen. Auf seine Kosten gründete er die
Börse zu London, die 1570 von Elisabeth selbst als königliche Börse ausgerufen wurde, aber schon 1666 abbrannte. Gresham starb 21. Nov. 1579. In
seinem Wohnhaus wurde zufolge seines Testaments das Gresham College errichtet, das 1768 in die Börse und
nach dem Brande derselben von 1838 wieder in ein eignes Gebäude verlegt wurde.
Vgl. Burgon, Life and times of Sir T. Gresham (Lond.
1839, 2 Bde.).