die zum Teil von selbst durch Gewässer und andre natürliche Merkmale gegeben sind. Die Wichtigkeit gesicherter Grenzen
[* 2] für einen geordneten Rechtszustand mußte zu weitern Bezeichnungen durch
Raine,
Gräben,
Hecken,
Zäune,
Planken, gezeichnete
Bäume,
Pfähle u. dgl. führen. Gegenwärtig erfolgt
diese Bezeichnung regelmäßig durch
Steine (Grenz-,
Mark-,
Mund-, Schied-,
Rain-, Laagsteine), welche von
öffentlich angestellten Märkern (Markscheidern, Feldgeschwornen, Steinsetzern) nach gewissen
Regeln, z. B. über untergelegte
Scherben, Glasstücke oder andre der
Verwitterung nicht ausgesetzte Kennzeichen (sogen.
Kunden,
Zeugen), in Zwischenräumen auf
die Grenze gesetzt werden, so daß die
Kanten oder eingehauenen
Linien
(Schleifen) von je zwei
Steinen aufeinander weisen und die
dazwischen zu ziehende
Linie mit der Grenze zusammenfällt.
Zweifel über die Echtheit eines
Steins können aus dessen
Beschaffenheit nach der
Hebung
[* 3] beseitigt werden. Eine wesentliche
Unterstützung bieten hierbei die
Beschreibungen der Grenzen, wie sie in öffentlichen
Urkunden (Grenzprotokollen, Grenzrezessen)
und
Büchern (Flurbüchern,
Grundbüchern) niedergelegt sind, vorzüglich aber Veranschaulichungen durch
Karten. Wo
Gewässer die Grenze bilden, wird diese in der Mitte angenommen. Eine Bezeichnung der Grenze kann rechtsgültig
nur erfolgen, nachdem dieselbe von den beteiligten Anliegern anerkannt oder durch richterliche
Entscheidung festgestellt worden
ist.
Jeder
Grundeigentümer kann nämlich im Streitfall von seinem Nachbar die Feststellung der Grenze und deren Bezeichnung
auf gemeinschaftliche
Kosten mittels der Grenzklage
(Grenzscheidungsklage, actio finium regundorum) fordern.
Die auf der Grenze befindlichen Gegenstände, besonders
Bäume, sind gemeinschaftlich, daher auch im
Zweifel gemeinschaftlich zu
erhalten. Nach sächsischem
Recht kann der
Grundeigentümer den Überhang und
Überfall von den
Gewächsen des Nachbars sich
aneignen, während er nach römischem
Recht nur die
Entfernung der in seinen Luftraum überhängenden
Äste
bis zu 15
FußHöhe fordern darf, dagegen dulden muß, daß der Nachbar von Zeit zu Zeit die überfallenden
Früchte aufliest,
in welchem
Recht sich dieser mittels des Interdictum de glande legenda schützt. Über die
Entfernung, in welcher heimliche
Gemächer und andre lästige
Anlagen von der Grenze bleiben müssen, enthalten das
gemeine Recht und die Partikulargesetze
nähere Vorschriften. - Dem öffentlichen
Recht gehört die Bestrafung der
Grenzfälschung (s. d.), sodann aber auch die Begrenzung
der Ortsfluren, der
Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die des Staatsgebiets an. Man bedient sich hierbei, soweit natürliche
Grenzen mangeln, ähnlicher Bezeichnungen wie bei Privatgrenzen.
Zur Beaufsichtigung dieser Grenzzeichen dienen Flurzüge und Grenzbegehungen. Bildet ein
Fluß die Grenze, so wird als solche
zuweilen, z. B. beim
Rhein, der sogen. Thalweg, also die Hauptströmung, angesehen. Wo die Grenze Gewässer
durchschneidet, dienen zu ihrer Bezeichnung
Tonnen und
Signale, die, an
Ankern befestigt, auf der Wasserfläche
schwimmen. Was das
Meer betrifft, so werden Häfen und
Buchten als zum Staatsgebiet gehörig angesehen; außerdem wird die
Grenze des Souveränitätrechts als auf Kanonenschußweite vom Uferrand aus ins
Meer reichend in der
Regel angenommen.
Die
Theorie von den sogen. natürlichen Grenzen zwischen zwei
Nationen wurde namentlich von
Napoleon III.
vertreten, welcher im
InteresseFrankreichs den
Rhein als die natürliche Grenze zwischen
Frankreich und
Deutschland
[* 4]
bezeichnete.
Mit Rücksicht auf das Sprachgebiet wird auch von einer Sprachgrenze gesprochen. Militärisch versteht man unter strategischer
Grenze die Grenzgebiete eines
Landes, welche für den strategischen
Aufmarsch der
Armeen, d. h. für das Heranziehen derTruppen
an der bedrohten Grenze bei
Ausbruch eines
Kriegs, von besonderer Wichtigkeit sind, wo also entweder der
Einbruch des Feindes zu
erwarten ist, oder wo man selbst unter günstigen Vorbedingungen in Feindesland eindringen kann. Solche Gebiete waren z. B. 1870 für
die deutschen
Armeen die an der
Saar und die
Pfalz. Grenzfestungen oder
Sperrforts in solchen Gebieten sollen
für den
Aufmarsch oder die
Verteidigung der Grenze feste
Stützpunkte bilden. Auch die Grenzwehren der
Römer,
[* 5] wie sie namentlich
in den
Rheinlanden
(Limes raeticus und
Limes transrhenanus) in großartiger
Weise angelegt waren, dienten der Grenzverteidigung.
das
Vergehen desjenigen, welcher einen Grenzstein oder ein andres zur Bezeichnung
einer
Grenze (s. d.) bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem andern Nachteil zuzufügen,
wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt
(Grenzverrückung) oder fälschlich setzt (Grenzfälschung im engern
Sinn).
Dorf im preuß. Regierungsbezirk
Wiesbaden,
[* 6]
Kreis
[* 7] Unterwesterwald, bei
Vallendar, mit 1600 Einw., bekannt
durch seine im 16. und 17. Jahrh. lebhaft betriebene Steinzeugfabrik, deren
Produkte gewöhnlich als vlämische
Arbeiten gelten.
Der Fabrikbetrieb ist gegenwärtig wieder aufgenommen worden. (S. Kannenbäckerländchen.)
römischer, s.
Agri decumates^[= (Zehntland), Landschaft im röm. Germanien, welche sich von der obern Donau bis nach dem Mittelrhein ...] und
Pfahlgraben.
(spr. gre-uh, auch Gréoux), Badeort im franz.
DepartementNiederalpen,
ArrondissementDigne, am Verdon, mit altem
Schloß der ehemaligen Tempelritter und (1876) 1005 Einw.
Die
Heilquellen von Gréoulx sind kochsalzhaltige Schwefelthermen von 36° C.
Temperatur und werden stark besucht.
Cambridge und widmete sich hierauf dem Handel. Nach dem Tod seines Vaters (1548) wurde er in gleichem Dienst nach Antwerpen gesandt
und leistete bald dem König Eduard VI. die wichtigsten Dienste.
[* 11] Durch seine Bemühungen wurden die Anleihen der Krone fortan
im Land selbst vollzogen. KöniginElisabeth verlieh ihm den Titel des »königlichen Kaufmanns« u. erhob
ihn 1559 zum Ritter. Durch glückliche Unternehmungen erwarb er sich ein großes Vermögen. Auf seine Kosten gründete er die
Börse zu London, die 1570 von Elisabeth selbst als königliche Börse ausgerufen wurde, aber schon 1666 abbrannte. Gresham starb In
seinem Wohnhaus
[* 12] wurde zufolge seines Testaments das Gresham College errichtet, das 1768 in die Börse und
nach dem Brande derselben von 1838 wieder in ein eignes Gebäude verlegt wurde.
Vgl. Burgon, Life and times of Sir T. Gresham (Lond.
1839, 2 Bde.).