Nation und wurde die Hauptstadt der
Dauphiné, welche 1349 an
Frankreich fiel. Die
Befestigungen von Grenoble
[* 2] wurden von
Chevalier de
Ville angelegt und durch
Vauban vermehrt. Im März 1815 war Grenoble die erste Stadt, welche dem von
Elba zurückkehrenden
Napoleon
I. die
Thore öffnete, mußte aber nach dreitägiger Belagerung sich den Österreichern ergeben.
1825-39 wurde die Stadt in eine
Festung
[* 3] ersten
Ranges umgewandelt.
(spr. grénnwill), engl. Adelsgeschlecht, das seit
Wilhelm dem Eroberer in der
GrafschaftBuckingham ansässig war, aber erst durch die
HeiratRichard Grenvilles,
Parlamentsmitglieds für
Andover (gest. mit Hester, Tochter
SirRichardTemples, zu
Reichtum und politischer Wichtigkeit
gelangte. Bemerkenswerte
Glieder
[* 4] desselben sind:
2)
George,
Bruder des vorigen, geb. trat in seinem 25. Jahr als
Sachwalter auf. Als Parlamentsmitglied glänzte
er unter den besten Rednern der Torypartei, kam 1744 in das Admiralitätsamt, wurde 1747
Lord des
Schatzes, 1754 Schatzmeister
der
Marine und 1761 Sprecher des
Unterhauses. 1762 gehörte er dem
MinisteriumBute an und wurde 1763 nach
Butes Rücktritt Premierminister, in welcher
Stellung er 1765 die berüchtigte Stempeltaxe durchsetzte, die den ersten
Widerstand
der nordamerikanischen
Kolonien hervorrief. Bei dem
König inUngnade gefallen, mußte Grenville im Juli 1765 den
Whigs weichen; doch
brachte er noch 1770 als
Führer der
Opposition das
Gesetz über das
Verfahren bei streitigen
Wahlen (Grenville act) zu stande.
Grenville verteidigte seine
Verwaltung in der
Schrift »Considerations on the commerce and finances of
England« (Lond. 1765) u. starb Seine
hinterlassenen
Papiere gab
Smith (Lond. 1852, 4 Bde.)
heraus.
3)Thomas, zweiter Sohn des vorigen, geb. trat für
Buckingham ins
Parlament, mußte jedoch 1784 daraus scheiden,
weil seinen Verwandten seine enge
Verbindung mit
Fox und den
Whigs mißfiel. Dafür ward er 1790 durch Vermittelung der
Whigs
zu Oldborough und 1794 für
Buckingham von neuem ins
Parlament gewählt. 1782 war er außerordentlicher
Gesandter in
Paris
[* 5] und 1794 in
Wien.
[* 6] Nach
Fox'
Tod ward er 1806 erster
Lord der
Admiralität, legte aber dies
Amt 1807 nieder, überließ 1818 den
Parlamentssitz seinem
Neffen und zog sich auf seine
Güter zurück; wo er starb. Seine kostbare
Bibliothek (über 20,000
Bände) vermachte er dem
BritischenMuseum.
Als
Pitt aus dem
Ministerium trat, zog sich Grenville ebenfalls zurück.
In das von
Pitt 1804 gebildeteKabinett
trat er nicht ein, dagegen übernahm er 1806 nach
PittsTode die
Bildung eines aus »allen
Talenten« der bisherigen
Opposition
bestehenden
Ministeriums. Er erwarb sich in diesem
Amt nicht geringe
Verdienste, namentlich um die Reorganisation des
Heers,
mußte aber 1807, da der
König in die von ihm angeregte
Emanzipation der Katholiken nicht einwilligen
wollte, zurücktreten und blieb seitdem, wenn auch ohne
Amt, noch lange Jahre einer der bedeutendsten
Führer der liberalen
Opposition. Er starb auf seinem Landsitz Dropmore in der
GrafschaftBuckingham. Grenville schrieb mehreres über die
Politik
seiner Zeit. Auch veranstaltete er eine mit Anmerkungen versehene
Ausgabe des
Homer (1800) und des Horaz,
gab 1804 die
Briefe des
GrafenChatham an seinen
NeffenThomasPitt heraus und lieferte in seinen »Nugae metricae« (1806) Übersetzungen
altenglischer, lateinischer und griechischer Gedichte.
ja, man
erhob gegen ihn sogar eine
Klage wegen
Meineides, so daß er nach
Paris flüchtete, wo er als
Berichterstatter für mehrere
Zeitungen
lebte. Er starb daselbst Außer mehreren
Romanen schrieb er: »Droits et devoirs des envoyés diplomatiques« (1853);
die zum Teil von selbst durch Gewässer und andre natürliche Merkmale gegeben sind. Die Wichtigkeit gesicherter Grenzen
für einen geordneten Rechtszustand mußte zu weitern Bezeichnungen durch Raine, Gräben, Hecken, Zäune, Planken, gezeichnete
Bäume, Pfähle u. dgl. führen. Gegenwärtig erfolgt
diese Bezeichnung regelmäßig durch Steine (Grenz-, Mark-, Mund-, Schied-, Rain-, Laagsteine), welche von
öffentlich angestellten Märkern (Markscheidern, Feldgeschwornen, Steinsetzern) nach gewissen Regeln, z. B. über untergelegte
Scherben, Glasstücke oder andre der Verwitterung nicht ausgesetzte Kennzeichen (sogen. Kunden, Zeugen), in Zwischenräumen auf
die Grenze gesetzt werden, so daß die Kanten oder eingehauenen Linien (Schleifen) von je zwei Steinen aufeinander weisen und die
dazwischen zu ziehende Linie mit der Grenze zusammenfällt.
Zweifel über die Echtheit eines Steins können aus dessen Beschaffenheit nach der Hebung
[* 21] beseitigt werden. Eine wesentliche
Unterstützung bieten hierbei die Beschreibungen der Grenzen, wie sie in öffentlichen Urkunden (Grenzprotokollen, Grenzrezessen)
und Büchern (Flurbüchern, Grundbüchern) niedergelegt sind, vorzüglich aber Veranschaulichungen durch Karten. Wo
Gewässer die Grenze bilden, wird diese in der Mitte angenommen. Eine Bezeichnung der Grenze kann rechtsgültig
nur erfolgen, nachdem dieselbe von den beteiligten Anliegern anerkannt oder durch richterliche Entscheidung festgestellt worden
ist.
Jeder Grundeigentümer kann nämlich im Streitfall von seinem Nachbar die Feststellung der Grenze und deren Bezeichnung
auf gemeinschaftliche Kosten mittels der Grenzklage (Grenzscheidungsklage, actio finium regundorum) fordern.
Die auf der Grenze befindlichen Gegenstände, besonders Bäume, sind gemeinschaftlich, daher auch im Zweifel gemeinschaftlich zu
erhalten. Nach sächsischem Recht kann der Grundeigentümer den Überhang und Überfall von den Gewächsen des Nachbars sich
aneignen, während er nach römischem Recht nur die Entfernung der in seinen Luftraum überhängenden Äste
bis zu 15 FußHöhe fordern darf, dagegen dulden muß, daß der Nachbar von Zeit zu Zeit die überfallenden Früchte aufliest,
in welchem Recht sich dieser mittels des Interdictum de glande legenda schützt. Über die Entfernung, in welcher heimliche
Gemächer und andre lästige Anlagen von der Grenze bleiben müssen, enthalten das gemeine Recht und die Partikulargesetze
nähere Vorschriften. - Dem öffentlichen Recht gehört die Bestrafung der Grenzfälschung (s. d.), sodann aber auch die Begrenzung
der Ortsfluren, der Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die des Staatsgebiets an. Man bedient sich hierbei, soweit natürliche
Grenzen mangeln, ähnlicher Bezeichnungen wie bei Privatgrenzen.
Zur Beaufsichtigung dieser Grenzzeichen dienen Flurzüge und Grenzbegehungen. Bildet ein Fluß die Grenze, so wird als solche
zuweilen, z. B. beim Rhein, der sogen. Thalweg, also die Hauptströmung, angesehen. Wo die Grenze Gewässer
durchschneidet, dienen zu ihrer Bezeichnung Tonnen und Signale, die, an Ankern befestigt, auf der Wasserfläche
schwimmen. Was das Meer betrifft, so werden Häfen und Buchten als zum Staatsgebiet gehörig angesehen; außerdem wird die
Grenze des Souveränitätrechts als auf Kanonenschußweite vom Uferrand aus ins Meer reichend in der Regel angenommen.
Die Theorie von den sogen. natürlichen Grenzen zwischen zwei Nationen wurde namentlich von Napoleon III.
vertreten, welcher im InteresseFrankreichs den Rhein als die natürliche Grenze zwischen Frankreich und Deutschland
[* 22]
bezeichnete.
Mit Rücksicht auf das Sprachgebiet wird auch von einer Sprachgrenze gesprochen. Militärisch versteht man unter strategischer
Grenze die Grenzgebiete eines Landes, welche für den strategischen Aufmarsch der Armeen, d. h. für das Heranziehen der Truppen
an der bedrohten Grenze bei Ausbruch eines Kriegs, von besonderer Wichtigkeit sind, wo also entweder der Einbruch des Feindes zu
erwarten ist, oder wo man selbst unter günstigen Vorbedingungen in Feindesland eindringen kann. Solche Gebiete waren z. B. 1870 für
die deutschen Armeen die an der Saar und die Pfalz. Grenzfestungen oder Sperrforts in solchen Gebieten sollen
für den Aufmarsch oder die Verteidigung der Grenze feste Stützpunkte bilden. Auch die Grenzwehren der Römer,
[* 23] wie sie namentlich
in den Rheinlanden (Limes raeticus und Limes transrhenanus) in großartiger Weise angelegt waren, dienten der Grenzverteidigung.