Afterlehen besitzenden Grafen mit den
Prälaten die zweite
Klasse derselben ausmachten.
Markgrafen (s. d.), ursprünglich »Grenzgrafen«,
welchen die Beaufsichtigung tributpflichtiger Grenzlandschaften anvertraut war, und
Pfalzgrafen (s. d.), ursprünglich die
Stellvertreter des
Königs bei Ausübung der höchsten
Gerichtsbarkeit, erhoben sich bald zu völlig gleichem
Rang mit den
Herzögen.
Seit dem 13. Jahrh. blieben diese Standesverhältnisse im wesentlichen
unverändert.
Die von den deutschen
Kaisern kraft der wenigen ihnen gebliebenen
Reservatrechte verliehenen Grafen- und Fürstentitel erhoben
zwar die damit Ausgezeichneten in den Herrenstand, befreiten aber weder
Personen noch
Güter von der
Landeshoheit, wie sie auch
keine Reichsstandschaft begründeten. Die wirklich reichsständischen Grafen
(Reichsgrafen) aber, wozu
nur diejenigen gerechnet werden sollten, welche bis 1582 die Reichsstandschaft ausgeübt hatten, stimmten auf dem
Reichstag
nicht einzeln, sondern nach
Kurien, deren anfangs zwei waren, die wetterauische und die schwäbische, zu denen 1640 noch eine
fränkische und 1653 eine westfälische kam.
Jene übten, wie die alten
Gaugrafen (s.
Gau), den ihnen vom
Kaiser verliehenen
Blutbann sowie die
Gerichtsbarkeit über
Freie
aus; diese aber richteten ohne kaiserliche Beleihung und zogen erst allmählich alle Streitsachen
an sich, die nicht
Freie
betrafen. Besondere, von den landesherrlichen
Gerichten eximierte Verhältnisse bezeichneten früher dieTitelHolz-,
Salz-,
Deich-,
Mühl- und Wassergrafen und der Hansgraf zu
Regensburg,
[* 3] der Vorsitzende des Handelsgerichts (von
Hansa abgeleitet).
Vorstände der betreffenden
Korporationen führen hier und da noch jetzt solche
Titel. In die merowingische Zeit zurück reicht
die
Würde des Stallgrafen (comes stabuli, daher das franz. connétable und das engl.
constable), dessen anderweite Benennung
Marschall später mehr in
Gebrauch kam. Es war damit die
Aufsicht
über die königlichen
Ställe, später auch Gesandtschaft und Heerführerschaft im
Krieg verbunden. Den eigentlichen
Pfalzgrafen
ganz fern stehen die seit dem 14. Jahrh. vorkommenden Hofpfalzgrafen (comites sacri palatii
lateranensis), eine völlig neue Art von Beamten; deren
Titel der römischen Hofordnung entlehnt war,
und denen die Ausübung einzelner kaiserlicher
Rechte anvertraut war (s.
Pfalzgraf). - Graf oder
Comes der sächsischen
Nation
heißt noch heute in
Siebenbürgen der
Chef der politischen Behörden des
Sachsenlandes.
»Della storia letteraria
e de' suoi metodi«
(Turin 1877);
»Studii drammatici« (das. 1878);
»Roma
[* 13] nella memoria e nelle immaginazioni del medio evo« (das. 1882-1883, 2 Bde.)
und einige interessante Abhandlungen zur vergleichenden Sagenkunde, wie: »La leggenda del paradiso terrestre«
(Tur. 1879),
»Prometeo nella poesia« (das. 1880),
»La leggenda dell' aurora« (das. 1881) u. a.
Aus einem
Kodex der Nationalbibliothek in
Turin gab er heraus: »Complementi della
Chanson d'Huon de
Bordeaux«
[* 14] (Halle
[* 15] 1878).
Gegenwärtig lebt Graf als
Professor der Litteratur an der
Universität zu
Turin. Mit
Fr. Novati und R.
Renier gibt
er das »Giornale storico della letteratura italiana«
(Turin, seit 1883) heraus.