Ende zugeschmolzenen Meßröhrchen, welches, mit
Quecksilber bis zum Überfließen gefüllt und dann abgestrichen, genau 1 Raumteil,
z. B. 1
ccm,
Quecksilber von bestimmter
Temperatur enthalten muß. Dies
Gefäß
[* 2] entleert
man in die senkrecht stehende zu graduierende
Röhre, liest genau ab und bezeichnet den Gipfel des
Meniskus mit einem wagerechten
Strich an der
Röhre.
Hierauf wird das Meßgefäß zum zweitenmal gefüllt, in die
Röhre entleert und der
Stand des
Quecksilbers abermals bezeichnet.
Auch mit
Hilfe einer
Bürette
[* 3] kann man eine
Röhre graduieren, wenn man stets gleich große
Mengen von
Quecksilber oder
Wasser aus derselben
in die
Röhre fließen läßt. Traut man der
Röhre zwischen je zwei der nun aufgetragenen Teilstriche
ein gleichbleibendes
Kaliber zu, so wird die feinere
Teilung mit einer
Teilmaschine ausgeführt. Graduieren nennt man auch die mechanische
Teilung jedes
Limbus (s.
Mikrometer,
Teilmaschine).
pro gradu disputieren, zur Erlangung eines akademischen
Grades disputieren;
gradus comparationis, Vergleichungsgrade
(s.
Komparation);
gradus admonitionis, die Stufenfolge der Warnungen und
Verweise, die den gradus poenitentiales,
den
Stufen der
Kirchenbuße (s.
Bußstationen), vorangehen;
gradus cognationis, Verwandtschaftsgrade;
gradus prohibiti, verbotene
(Verwandtschafts-)
Grade, bei welchen keine Eheverbindung geschlossen werden darf (vgl.
Ehe, S. 337).
in der griech.
Mythologie Töchter des
Phorkys und der
Keto (daher auch Phorkiden
genannt), nach Hesiod zwei, nach
Äschylos drei, nämlich Deino, Pephredo und
Enyo. Sie hatten von
Geburt an graue
Haare,
[* 5] besaßen
zusammen nur Einen
Zahn und Ein
Auge,
[* 6] deren sie sich abwechselnd bedienten, eherne
Hände und wohnten im fernsten
Westen in ewiger
Dunkelheit, nahe demBezirk der
Gorgonen, als deren
Schwestern und Wächterinnen sie galten. Als daher
Perseus
[* 7] (s. d.) gegen die
Gorgonen auszog, traf er zuerst auf die Gräen, raubte ihnen ihren
Zahn und ihr
Auge und
gab es ihnen nicht eher
zurück, bis sie ihm den Weg zu den
Nymphen gezeigt hatten, von welchen er seine
Ausrüstung empfing. Nach
andrer
Sage warf er sie in den Tritonischen
See.
(lat.
Comes, franz.
Comte, engl.
Earl, ital.
Conte), ein
Wort von unbestimmter Abstammung, zuerst in der latinisierten
Form (Garafio, Grafio) in der aus dem 5. Jahrh. herrührenden
»Lex Salica« als
Titel der höchsten vom König ernannten
und je über einen
Pagus
(Gau) gesetzten Beamten vorkommend, bezeichnet ursprünglich eine amtliche
Stellung. Nach
JakobGrimm
ist das
Wort gleichbedeutend mit gisello (socius),
Geselle, Hausgenosse (des
Königs). Nach dem
SalischenGesetz hatte der Graf als
Vorsteher des
Gaues die Befugnis, vor
Gericht zu
laden und das
Urteil zu vollstrecken sowie Friedensgelder
zu erheben.
Die Amtsgewalt des Grafen, der den spätrömischen
TitelComes erhielt, wuchs mit der königlichen Macht, namentlich bei den
Franken; er führt jetzt nicht nur den Vorsitz bei
Gericht, sondern schreitet auch von
Amts wegen bei
Verbrechen ein, handhabt
die
Polizei, bietet den
Heerbann auf und übernimmt dessen
Führung, erhebt die
Steuern,
Zölle und Strafgelder,
verwaltet auch häufig die königlichen Besitzungen, nimmt den Huldigungseid ab etc. Außer
Geschenken, die er von Gaueingesessenen und dem König erhält, ist ihm auf die Zeit seiner Amtsdauer ein gewisser Grundbesitz
zugewiesen.
Als Stellvertreter des Grafen werden genannt der vom König ernannte Vicarius, welcher besonders bei
Gericht und bei der Steuererhebung für den Grafen fungierte, und ein
Abgeordneter des Grafen (missus comitis). Neben diesen
kommen unter den
Merowingern auch schon, wenn auch ohne gräflichen
Titel, außerordentliche Sendboten des
Königs selbst (missi
regis) vor.
Karl d. Gr. teilte nach Beseitigung der
Stammes- oder Nationalherzöge sein ganzes
Reich in
Grafensprengel
(Gaue) ein.
Statt des Vicarius tritt seit dem 9. Jahrh., namentlich in den südlichen
Provinzen, der Vizecomes (woraus das französische
Vicomte und das italienische
Visconti entstand) auf. Der
Pfalzgraf (comes palatii, comes palatinus), der anfangs nur als Rechtskundiger
bei
Sitzungen des
Gerichts die
Entscheidung der
Beisitzer zusammenzufassen und damit das
Urteil zum
Abschluß
zu bringen hatte, besorgt jetzt in
Gemeinschaft mit dem
Kanzler die weltlichen
Geschäfte am
Hof
[* 8] im allgemeinen, hat aber dabei
noch insbesondere die Leitung des höchsten königlichen
Gerichts.
Was die Einkünfte der Grafen in der karolingischen Zeit anlangt, so erhielten diese eine bedeutende
Vermehrung, indem die Grafen
Abgaben und
Dienste
[* 9] zum
Besten ihrer
Güter in Anspruch nahmen und außer den
Gütern, welche ihnen
durch ihr
Amt zufielen, oft noch Benefizien besaßen, d. h.
Güter, welche ihnen zur
Nutznießung auf Lebenszeit des
Königs
übergeben waren. Da nun dergleichen Benefizien, wenn sie längere Zeit im
Besitz von
Inhabern einer und
derselben
Grafschaft gewesen waren, oft mit den
Gütern der letztern für immer verbunden wurden, so erklärt es sich, wie
jene umfänglichen
Komplexe von
Gütern entstehen konnten, welche die Grundlagen vieler späterer
Grafschaften bildeten.
Unter
Grafschaften verstand man nach
Auflösung der alten Gauverfassung und Gaueinteilung nämlich nicht
mehr ein
Amt, sondern einen
Bezirk, dessen
Besitzer gewisse
Rechte, namentlich die
Gerichtsbarkeit, zustanden. Wie aber die
Lehen
in
Deutschland
[* 10] nach und nach überhaupt erblich wurden, so auch die
Grafschaften, und so kommt es, daß die Grafen seit dem 11. Jahrh.
ihren
Namen nicht mehr von dem
Gau, über den sie ursprünglich gesetzt worden waren, sondern von dem Hauptbestandteil
ihres Güterkomplexes führen; auch führten sie oft nicht einmal den
Titel »Grafen«, sondern begnügten sich mit dem damals
gewöhnlichen
Adelsprädikat
»Nobiles« oder »Liberi Domini«. Das ihnen als
Afterlehen von ihren Lehnsherren übertragene Richteramt
verwalten diese neuern Grafen nicht mehr persönlich, sondern durch besonders bestellte
Richter. Die
Inhaber
des alten Gaugrafenamtes nennen sich im
Gegensatz zu diesen Lehnsgrafen
Landgrafen (comites provinciales) und zählen, nachdem
sie sich von der
Gewalt derHerzöge frei gemacht, zum Fürstenstand, also zur ersten
Klasse der
Reichsstände, während die
ein
¶
mehr
Afterlehen besitzenden Grafen mit den Prälaten die zweite Klasse derselben ausmachten. Markgrafen (s. d.), ursprünglich »Grenzgrafen«,
welchen die Beaufsichtigung tributpflichtiger Grenzlandschaften anvertraut war, und Pfalzgrafen (s. d.), ursprünglich die
Stellvertreter des Königs bei Ausübung der höchsten Gerichtsbarkeit, erhoben sich bald zu völlig gleichem Rang mit den Herzögen.
Seit dem 13. Jahrh. blieben diese Standesverhältnisse im wesentlichen
unverändert.
Die von den deutschen Kaisern kraft der wenigen ihnen gebliebenen Reservatrechte verliehenen Grafen- und Fürstentitel erhoben
zwar die damit Ausgezeichneten in den Herrenstand, befreiten aber weder Personen noch Güter von der Landeshoheit, wie sie auch
keine Reichsstandschaft begründeten. Die wirklich reichsständischen Grafen (Reichsgrafen) aber, wozu
nur diejenigen gerechnet werden sollten, welche bis 1582 die Reichsstandschaft ausgeübt hatten, stimmten auf dem Reichstag
nicht einzeln, sondern nach Kurien, deren anfangs zwei waren, die wetterauische und die schwäbische, zu denen 1640 noch eine
fränkische und 1653 eine westfälische kam.
Jene übten, wie die alten Gaugrafen (s. Gau), den ihnen vom Kaiser verliehenen Blutbann sowie die Gerichtsbarkeit über Freie
aus; diese aber richteten ohne kaiserliche Beleihung und zogen erst allmählich alle Streitsachen an sich, die nicht Freie
betrafen. Besondere, von den landesherrlichen Gerichten eximierte Verhältnisse bezeichneten früher die TitelHolz-, Salz-, Deich-, Mühl- und Wassergrafen und der Hansgraf zu Regensburg,
[* 13] der Vorsitzende des Handelsgerichts (von Hansa abgeleitet).
Vorstände der betreffenden Korporationen führen hier und da noch jetzt solche Titel. In die merowingische Zeit zurück reicht
die Würde des Stallgrafen (comes stabuli, daher das franz. connétable und das engl.
constable), dessen anderweite Benennung Marschall später mehr in Gebrauch kam. Es war damit die Aufsicht
über die königlichen Ställe, später auch Gesandtschaft und Heerführerschaft im Krieg verbunden. Den eigentlichen Pfalzgrafen
ganz fern stehen die seit dem 14. Jahrh. vorkommenden Hofpfalzgrafen (comites sacri palatii
lateranensis), eine völlig neue Art von Beamten; deren Titel der römischen Hofordnung entlehnt war,
und denen die Ausübung einzelner kaiserlicher Rechte anvertraut war (s. Pfalzgraf). - Graf oder Comes der sächsischen Nation
heißt noch heute in Siebenbürgen der Chef der politischen Behörden des Sachsenlandes.
»Della storia letteraria e de' suoi metodi« (Turin 1877);
»Studii drammatici« (das. 1878);
»Roma
[* 23] nella memoria e nelle immaginazioni del medio evo« (das. 1882-1883, 2 Bde.)
und einige interessante Abhandlungen zur vergleichenden Sagenkunde, wie: »La leggenda del paradiso terrestre« (Tur. 1879),
»Prometeo nella poesia« (das. 1880),
»La leggenda dell' aurora« (das. 1881) u. a.
Aus einem Kodex der Nationalbibliothek in Turin gab er heraus: »Complementi della Chanson d'Huon de Bordeaux«
[* 24] (Halle
[* 25] 1878).
Gegenwärtig lebt Graf als Professor der Litteratur an der Universität zu Turin. Mit Fr. Novati und R. Renier gibt
er das »Giornale storico della letteratura italiana« (Turin, seit 1883) heraus.