die
Ansicht durch, daß das hohe und übermäßige
Spiel, besonders auf Borg, bei
Strafe verboten sei, und man gelangte auf
diese
Weise zur Unterscheidung, zwischen verbotenen und erlaubten
Spielen, die sich weniger auf die Art als auf die
Höhe derselben
bezog. Man hielt dabei immer den
Grundsatz fest, daß Spielschulden nicht klagbar seien. Die neuere
Gesetzgebung
in betreff der Glücksspiele ist in den verschiedenen europäischen
Staaten eine verschiedene. Während in einigen
Staaten die Glücksspiele erlaubt
oder wohl gar zum Vorteil des
Staats verpachtet sind, indem man öffentlich betriebenes Glücksspiel für minder verderblich
hält als insgeheim betriebenes, wobei der Betrügerei ein weit größerer Spielraum geöffnet ist, haben
andre
Staaten alle Glücksspiele verpönt. So sind in
Frankreich, wo es früher in fast allen größern
Städten privilegierte Spielhäuser
gab, dieselben seit geschlossen, weshalb sich die französischen Bankhalter Benazet, die Gebrüder
Blanc u. a. nach
Deutschland
[* 2] wandten. In
Deutschland war
Preußen
[* 3] bereits
vor derMärzrevolution (1848) mit der Aufhebung
der
Spielbanken vorangegangen.
Nach den § 284 und 285 des deutschen
Strafgesetzbuchs werden die gewerblichen Glücksspieler und diejenigen
Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes bestraft, welche daselbst Glücksspiele gestatten oder zur Verheimlichung
solcher
Spiele mitwirken. Auf
Einziehung des zum Glücksspiel aufgelegten
Geldes kann erkannt werden. Auch das
Spielen in auswärtigen
Lotterien ist vielfach verboten, so z. B. in
Preußen durch
Verordnung vom (s.Lotterie). Die Veranstaltung
öffentlicher
Lotterien und Ausspielungen ist an die obrigkeitliche Erlaubnis geknüpft.
das
Leuchten eines
Körpers bei sehr starker Erhitzung, beginnt ziemlich gleichmäßig bei einer
Temperatur
von 525°. Bei dieser
Temperatur reicht das
Spektrum bis zur
FraunhoferschenLinie B, bei 655° bis F (im
Grün), bei 725° bis
zum beginnenden
Blau, bei 1170° (Weißgelbglut) so weit wie das gewöhnliche Tageslicht. Es ist wahrscheinlich,
daß jede Art farbiger
Strahlen bei allen
Körpern bei gleicher
Temperatur auftritt. Das Glühen zeigt je nach dem
Grade der
Hitze
alle Farbenabstufungen vom Rotbraunen ins Kirschrote, Hellrote, Gelbrote, Weißgelbe und
Weiße; doch unterscheidet
man in
der
Regel nur die beiden Hauptstufen des Rotglühens und Weißglühens, welch letzteres die größte
Hitze erfordert und am stärksten leuchtet. Die
Grenze zwischen
Rot- und Gelbglühen liegt bei 1000°, beginnende Weißglut
bei 1200-1300°, stärkste Weißglut bei 150-1600°.
eine von
Döbereiner erfundene Vorrichtung, welche aus einer gewöhnlichen Weingeistlampe besteht,
über deren
Docht eine
Spirale aus feinem Platindraht schwebt. Man füllt die
Lampe
[* 23] mit einer Mischung aus
Alkohol und
Äther,
entzündet sie und bläst sie schnell wieder aus, sobald die
Spirale glüht. Diese hört dann kurze Zeit auf
zu glühen, gerät aber durch die
Alkohol- und Ätherdämpfe, welche sich durch Vermittelung des
Platins lebhaft oxydieren
(wobei viel
Wärme
[* 24] entwickelt wird), alsbald wieder ins
Glühen und glüht nun so lange fort, als noch
Alkohol vorhanden ist.
Vorteilhaft befestigt
man in dem Platindraht, etwa 3
mm über dem
Docht, eine
Kugel aus
Platinschwamm, welcher
noch energischer wirkt. Die Glühlämpchen dienen besonders zum
Parfümieren und werden zu diesem
Zweck mit einer alkoholischen
Lösung
ätherischer
Öle
[* 25] gefüllt.
Da aber unter den Oxydationsprodukten des
Alkohols stets
Aldehyd auftritt, so verursacht der
Gebrauch
des Glühlämpchens leicht
Kopfschmerz.
und 2 Alaun,
[* 32] dessen man sich bedient, um vergoldeten Gegenständen eine rötliche Farbe zu erteilen.
Man taucht dieselben noch
warm in das geschmolzene Gemenge und läßt dies über freiem Kohlenfeuer wieder davon abbrennen, worauf man ablöscht und
poliert.