Familider
Spinner
(Bombycidae), mit bei beiden Geschlechtern kammförmigen
Fühlern, rüsselförmig hervorstehenden
Tastern,
langen und stumpfen, dreieckigen Vorderflügeln, kurzen, gerundeten Hinterflügeln, von denen in der
Ruhe ein
Streifen über
den Vorderrand der Vorderflügel hervortritt, so daß sich die
Flügel etwas ausbreiten, wie die einer Gluckhenne. Die
Raupen
sind filzig behaart, mit lebhaft gefärbtem
Halsband. Die Kupferglucke
[* 2] (Glucke quercifoliaL.), 5-8
cm breit,
rostfarben, auf den
Flügeln kupferig schimmernd, außerhalb bläulich bereift, auf den Vorderflügeln mit schwärzlichen
Zackenlinien, gleicht in der
Ruhe einem vertrockneten Eichenblatt. Die
Raupe ist grau oder braun mit dunkelblauen
Spiegeln,
lebt auf Obstbäumen, überwintert, verpuppt sich zwischen Rindenritzen
oder anPlanken in einem graubraunen,
lockern Gespinst und wird bisweilen schädlich. Zu derselben
Gattung gehören der Kieferspinner und der
Ringelspinner.
(griech.
Eudämonie), der Zustand des sinnlich-vernünftigen
Wesens, in welchem
es nicht nur seine Bedürfnisse, sondern auch seine
Wünsche befriedigt sieht, oder (nach
Kant) in welchem ihm im Ganzen seiner
Existenz alles nach
Wunsch und
Willen geht. Da die Zustände des einzelnen
Menschen nicht in seiner Macht allein liegen, so wird
eine völlige Glückseligkeit stets etwas
Ideales bleiben. Wenn dagegen nach
Kant die Glückseligkeit darauf beruht, daß das, was
dem vernünftigen
Wesen widerfährt, mit dem
Zweck seines Daseins und mit den wesentlichen Bestimmungsgründen seines Begehrens
und
Wollens übereinstimmt, so ist damit die Glückseligkeit insofern dem Bereich der Wirklichkeit näher gerückt,
als sie dieser Auffassung zufolge mit dem sittlichenHandeln in enge Beziehung gesetzt werden muß. Über
die Glückseligkeit als Antrieb zum moralischen
Handeln s.
Eudämonismus.
(Wehmutterhäublein), die Reste der Eihäute auf dem
Kopf der Neugebornen, welche nach alter, schon in
römischen
Zeiten verbreiteter
Sage nicht nur dem damit bekleidet zur
Welt kommenden
KindGlück bringen sollten,
sondern bis ins
Mittelalter von den
Hebammen an
Advokaten und Geschäftsleute als glückbringender Fetisch verkauft wurden.
Vgl. Ploß, Die Glückshaube und der Nabelschnurrest im Volksglauben
(»Zeitschrift für Ethnologie« 1872).
Heute nennt man ein
Rad, welches bei Verlosungen,
Lotterien etc. gebraucht wird, und aus welchem beim Umdrehen die Nummern
der
Gewinne herausfallen oder herausgezogen werden.
(Hasardspiele), alle diejenigen
Spiele mit
Karten,
Würfeln,
Kugeln,
Losen, Nummern etc., bei welchen (nach
einer neuern
Entscheidung des
Reichsgerichts) Gewinn oder Verlust allein oder hauptsächlich vom
Zufall abhängen
und nicht die größere oder geringere Geschicklichkeit des Spielenden den
Ausschlag gibt. Sie werden meist des
Gewinnes wegen,
selten mit niedrigen Einsätzen zur Unterhaltung gespielt.
Ihre Zahl ist sehr groß. Man kann sie in
Privat- und öffentliche
Glücksspiele einteilen. Zu jenen sind alle diejenigen Glücksspiele zu rechnen, welche
meist nur in Privatzirkeln oder, wenn an öffentlichen
Orten, gegen das obrigkeitliche Verbot gespielt werden, als:
Vingt-un,
Onze et demi,
Landsknecht,
Pharo,
Lotto,
Rouge et noir,
Trente et quarante,
Tempeln,
»Meine, deine
Tante«,
»Kümmelblättchen«, die
verschiedenen
Arten der Würfelspiele etc. Zu diesen dagegen gehören die vom
Staat sanktionierten, entweder
von ihm selbst veranstalteten oder gegen
Pacht Privatunternehmern überlassenen Glücksspiele, als: das genuesische oder Zahlenlotto,
die
Klassenlotterie, die Lotterieanleihen (s.
Lotterie), das Promessenspiel und die
Roulette.
Die Glücksspiele, namentlich die erstern sowie die
Roulette, haben noch das
Charakteristische, daß für die eine
Partei (den Bankhalter)
mehr
Wahrscheinlichkeit des Gewinnens vorhanden ist als für die andre, was sich für die einzelnen Glücksspiele durch
Zahlen nachweisen läßt. Die höhere oder geringere
Wahrscheinlichkeit läßt sich vermöge der Wahrscheinlichkeitsrechnung
mathematisch bestimmen, und es ist dieselbe bei manchen dieser
Spiele (z. B. der
Roulette) ganz unmäßig groß auf seiten
des sogen.
Bankiers und unverhältnismäßig klein auf seiten der Spielenden.
Auch hat der Bankhalter den Vorteil, daß er nicht so sehr wie sein Gegenpart (der
Pointeur) den Einwirkungen der
Leidenschaften
ausgesetzt ist, abgesehen davon, daß viele unergründliche Betrügereien ausgeübt werden können und ausgeübt werden,
durch welche der
Pointeur, selbst der spielkundige, von den professionierten Spielern übervorteilt wird.
Die
Höhe des
Spiels ist im ganzen gleichgültig, obgleich es sich bei den Glücksspielen meist um größere
Summen handelt
als bei andern
Spielen.
Der verderbliche Einfluß, den alle
Arten von Glücksspielen nicht nur auf den Vermögensstand, sondern auch auf die
Sittlichkeit
ausüben, ist längst allgemein anerkannt.
Schon nach römischem
Rechte durften Spielschulden nicht eingeklagt
werden; auch konnte das Verlorne vor
Gericht zurückgefordert werden, und das
Haus, in welchem Glücksspieler auf der That
betroffen wurden, unterlag der
Konfiskation. Nach dem ältern deutschen
Recht galten Spielgeschäfte als erlaubte
Geschäfte,
und es konnte das Verlorne nicht allein nicht zurückgefordert, sondern auch von dem Gewinnenden eingeklagt
werden. Indessen drang schon im 14. Jahrh., mehr aber noch im 16. und 17. Jahrh.
¶
mehr
die Ansicht durch, daß das hohe und übermäßige Spiel, besonders auf Borg, bei Strafe verboten sei, und man gelangte auf
diese Weise zur Unterscheidung, zwischen verbotenen und erlaubten Spielen, die sich weniger auf die Art als auf die Höhe derselben
bezog. Man hielt dabei immer den Grundsatz fest, daß Spielschulden nicht klagbar seien. Die neuere Gesetzgebung
in betreff der Glücksspiele ist in den verschiedenen europäischen Staaten eine verschiedene. Während in einigen Staaten die Glücksspiele erlaubt
oder wohl gar zum Vorteil des Staats verpachtet sind, indem man öffentlich betriebenes Glücksspiel für minder verderblich
hält als insgeheim betriebenes, wobei der Betrügerei ein weit größerer Spielraum geöffnet ist, haben
andre Staaten alle Glücksspiele verpönt. So sind in Frankreich, wo es früher in fast allen größern Städten privilegierte Spielhäuser
gab, dieselben seit geschlossen, weshalb sich die französischen Bankhalter Benazet, die Gebrüder Blanc u. a. nach
Deutschland
[* 13] wandten. In Deutschland war Preußen bereits vor derMärzrevolution (1848) mit der Aufhebung
der Spielbanken vorangegangen.
Nach den § 284 und 285 des deutschen Strafgesetzbuchs werden die gewerblichen Glücksspieler und diejenigen
Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes bestraft, welche daselbst Glücksspiele gestatten oder zur Verheimlichung
solcher Spiele mitwirken. Auf Einziehung des zum Glücksspiel aufgelegten Geldes kann erkannt werden. Auch das Spielen in auswärtigen
Lotterien ist vielfach verboten, so z. B. in Preußen durch Verordnung vom (s. Lotterie). Die Veranstaltung
öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ist an die obrigkeitliche Erlaubnis geknüpft.