Erst in der neuern Zeit hat
man in den verschiedenen europäischen
Ländern dem Gewichtssystem, wie dem
Maßsystem überhaupt, mehr
Einheit zu geben gesucht. Die gegossenen eisernen Gewichte haben oft eine Höhlung, in welche
zur genauern Justierung und Stempelung
Blei
[* 3] eingegossen werden kann. Die messingenen Gewichte sind entweder Einsatzgewichte,
deren nächst übergeordnete
Größe die
Hülse
[* 4] für die vorhergehende kleinere
Größe bildet, oder massive
Stücke von 1-500 g; kleinere sind gewöhnlich von
Messingblech. Für wissenschaftliche
Zwecke benutzt man vergoldete oder vernickelte
Messinggewichte sowie
Bergkristall- und besonders Platingewichte.
Alle Gewichte, deren sich ein handeltreibender Gewerbsmann
bedient, müssen von der Behörde geeicht (s.
Eichen) und danach gestempelt sein. Vgl.Maß.
fürMaß und
Maß für
Gewicht, eine
Klausel, welche in
Konnossementen von
Schiffern bei Getreideladungen gebraucht
wird, wonach es ihnen freistehen soll, die
Fracht bei Ablieferung nach Belieben entweder nach dem sich ergebenden
Maß oder
nach dem alsdann vorhandenen
Gewicht zu bedingen.
Sie findet namentlich auf Transportartikel Anwendung, welche
während der
Fahrt sich an
Volumen oder
Gewicht ändern können.
die nach dem
Gewicht bemessene
Steuer, insbesondere beimTabak
[* 6] die Gewichtsteuer als
Gegensatz
zur
Flächensteuer, welche nach Flächengröße und deren Ertragsfähigkeit die Steuerhöhe bestimmt.
ein kleines, sehr dünnwandiges, flaschenförmiges Glasgefäß mit dünnem, umgebogenem
Hals,
wird leer, dann bei 0° mit
Quecksilber gefüllt, gewogen. Auf diese
Weise erhält man eine Zahl, welche dem
Nullpunkt der Skalenthermometer
entspricht. Bringt man das
Instrument nun in kochendes
Wasser, so fließt ein Teil des
Quecksilbers aus,
und wenn man nach dem Erkalten wieder wägt, so erhält man die dem
Siedepunkt entsprechende Zahl. Mit
Hilfe dieser
Zahlen läßt
sich aus dem Gewichtsverlust, den das
Instrument in irgend einem
Medium erleidet, die
Temperatur des letztern
berechnen. Man benutzt das Gewichtsthermometer namentlich zur Ermittelung der
Ausdehnung
[* 7] der
Flüssigkeiten.
ist jede unter einem
Risiko erzielte
Einnahme, welcher ein entsprechender Aufwand nicht gegenübersteht. Im weitern
Sinn bezeichnet man als Geschäftsgewinn den gesamten
Ertrag abzüglich der
positiv zugesetzten Kapitalien
und eines Entgelts für Arbeitsaufwendungen (Bruttogewinn, welcher noch besondere abzuziehende Unkosten enthält; vgl.
Brutto); im engern
Sinn als
Rein-, Nettogewinn den erzielten Überschuß über sämtliche Aufwendungen mit Einschluß der für
dieselben zu berechnenden
Zinsen (s.
Unternehmergewinn).
Imaginären oder bloß mutmaßlichen Gewinn nennt man
denjenigen, welchen man sich von einer
Unternehmung im voraus verspricht. Er kommt besonders bei
See- und Flußassekuranzen
in Betracht, indem der zu verschiffende
Artikel nicht bloß für seinen wirklichen (Faktura-) Wert, sondern mit Zuschlag des
imaginären Gewinns (in der
Regel mit 10 Proz. des Fakturabetrags) versichert zu werden pflegt.
derArbeiter, die im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorkommende Verteilung
von
Prozenten des Geschäftsertrags seitens des gewerblichen Unternehmers über den festgesetzten
Lohn hinaus. S.
Arbeitslohn,
S. 759.
subjektiv die Fähigkeit, sittliche
Urteile über sich selbst, sein eignes
Wollen und folglich seinen eignen
sittlichen Wert zu fällen; objektiv der Inbegriff derselben (der sittliche
Geschmack). Das sittliche
Urteil ist eine Art des
ästhetischen, von dem es sich nur dadurch unterscheidet, daß sein
Objekt menschliches
Wollen, nicht, wie bei diesem,
Maße,
Formen,
Farben,
Töne oder poetische
Gedanken sind. Demselben kommt ebenso wie diesem Evidenz und Allgemeingültigkeit
unter der
Annahme zu, daß es »interesselos«, d. h.
nach
Kant »mit Vermeidung aller Privatgefühle«, gefällt sei. Da nun im
G. der
Mensch Gegenstand seiner eignen Beurteilung, folglich die stärkste Veranlassung zu »Privatgefühlen«
gegeben ist, so folgt, daß, wenn er trotzdem einen tadelnden
Ausspruch fällt, er durch sein Gewissen eine
unwiderstehliche
Nötigung erfahren haben muß.
Darin liegt der
Grund, weshalb die
Aussprüche des Gewissens als untrüglich angesehen werden. Zu bemerken ist aber, daß dieselben
nichts andres als eine Wertbeurteilung des
Wollens enthalten, folglich niemals dazu verwendet werden können,
das
Sein irgend eines übersinnlichen (oder sinnlichen)
Objekts zu beweisen, wie nicht selten daraus versucht worden ist. Die
Bildung des Gewissens geht auf dieselbe
Weise wie jene des
Geschmacks vor sich, indem man vor allem durch Vermeidung subjektiver
Erregungen und Enthaltung von Privatgefühlen interesselose moralische
Urteile zu gewinnen sucht.
Die
Einteilung des Gewissens geht bald von dem
Inhalt, bald von der
Erregbarkeit und
Stärke
[* 13] seiner
Urteile
aus; in ersterer Hinsicht wird das gute (lobende) vom bösen (tadelnden) in dieser das zarte, leicht erregbare vom schlafenden
oder verhärteten, das lebhafte vom spröden unterschieden.
Vgl.
Gaß, Die
Lehre
[* 14] vom Gewissen (Berl. 1868);
moralische
Eigenschaft des
Menschen, vermöge deren er, den Anregungen seines
Gewissens stets folgend,
nichts thut, wovon er nicht überzeugt ist, daß es mit dem von ihm anerkannten
Sittengesetz übereinstimmt.
Das Gegenteil ist die Gewissenlosigkeit, der die sittliche Beurteilung des eignen
Thuns u.
Lassens fern liegt (Verstocktheit
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