Gewicht für Maß und Maß für Gewicht - Gewissenhaftigkeit
mehr
Gewichts oder der Eigenschwere der Körper. Das spezifische Gewicht eines Körpers ist die Zahl, welche angibt, wievielmal so schwer
ein Körper ist als das gleiche Volumen Wasser. S. Spezifisches Gewicht. - Im Handelswesen ist Gewicht die Bestimmung des Maßes eines
Körpers nach seiner Masse (Schwere), nicht der Zahl oder dem Volumen nach. In Bezug auf die zu wägenden
Gegenstände teilt man das ein in Handels-, Viktualien-, Medizinal-, Gold-, Silber-, Münz- oder Mark-, Juwelen- und Perlengewicht;
beim Handels- und Viktualiengewicht unterscheidet man ferner Brutto- und Nettogewicht (vgl. Brutto), leichtes oder schweres,
Krämer-, Fleisch-, Fischgewicht.
Erst in der neuern Zeit hat man in den verschiedenen europäischen Ländern dem Gewichtssystem, wie dem
Maßsystem überhaupt, mehr Einheit zu geben gesucht. Die gegossenen eisernen Gewichte haben oft eine Höhlung, in welche
zur genauern Justierung und Stempelung Blei eingegossen werden kann. Die messingenen Gewichte sind entweder Einsatzgewichte,
deren nächst übergeordnete Größe die Hülse für die vorhergehende kleinere Größe bildet, oder massive
Stücke von 1-500 g; kleinere sind gewöhnlich von Messingblech. Für wissenschaftliche Zwecke benutzt man vergoldete oder vernickelte
Messinggewichte sowie Bergkristall- und besonders Platingewichte. Alle Gewichte, deren sich ein handeltreibender Gewerbsmann
bedient, müssen von der Behörde geeicht (s. Eichen) und danach gestempelt sein. Vgl. Maß.
fürMaß und Maß für Gewicht, eine Klausel, welche in Konnossementen von Schiffern bei Getreideladungen gebraucht
wird, wonach es ihnen freistehen soll, die Fracht bei Ablieferung nach Belieben entweder nach dem sich ergebenden Maß oder
nach dem alsdann vorhandenen Gewicht zu bedingen.
Sie findet namentlich auf Transportartikel Anwendung, welche
während der Fahrt sich an Volumen oder Gewicht ändern können.
die nach dem Gewicht bemessene Steuer, insbesondere beim Tabak die Gewichtsteuer als Gegensatz
zur Flächensteuer, welche nach Flächengröße und deren Ertragsfähigkeit die Steuerhöhe bestimmt.
ein kleines, sehr dünnwandiges, flaschenförmiges Glasgefäß mit dünnem, umgebogenem Hals,
wird leer, dann bei 0° mit Quecksilber gefüllt, gewogen. Auf diese Weise erhält man eine Zahl, welche dem Nullpunkt der Skalenthermometer
entspricht. Bringt man das Instrument nun in kochendes Wasser, so fließt ein Teil des Quecksilbers aus,
und wenn man nach dem Erkalten wieder wägt, so erhält man die dem Siedepunkt entsprechende Zahl. Mit Hilfe dieser Zahlen läßt
sich aus dem Gewichtsverlust, den das Instrument in irgend einem Medium erleidet, die Temperatur des letztern
berechnen. Man benutzt das Gewichtsthermometer namentlich zur Ermittelung der Ausdehnung der Flüssigkeiten.
ist jede unter einem Risiko erzielte Einnahme, welcher ein entsprechender Aufwand nicht gegenübersteht. Im weitern
Sinn bezeichnet man als Geschäftsgewinn den gesamten Ertrag abzüglich der
positiv zugesetzten Kapitalien
und eines Entgelts für Arbeitsaufwendungen (Bruttogewinn, welcher noch besondere abzuziehende Unkosten enthält; vgl.
Brutto); im engern Sinn als Rein-, Nettogewinn den erzielten Überschuß über sämtliche Aufwendungen mit Einschluß der für
dieselben zu berechnenden Zinsen (s. Unternehmergewinn). Imaginären oder bloß mutmaßlichen Gewinn nennt man
denjenigen, welchen man sich von einer Unternehmung im voraus verspricht. Er kommt besonders bei See- und Flußassekuranzen
in Betracht, indem der zu verschiffende Artikel nicht bloß für seinen wirklichen (Faktura-) Wert, sondern mit Zuschlag des
imaginären Gewinns (in der Regel mit 10 Proz. des Fakturabetrags) versichert zu werden pflegt.
derArbeiter, die im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorkommende Verteilung
von Prozenten des Geschäftsertrags seitens des gewerblichen Unternehmers über den festgesetzten Lohn hinaus. S. Arbeitslohn,
S. 759.
subjektiv die Fähigkeit, sittliche Urteile über sich selbst, sein eignes Wollen und folglich seinen eignen
sittlichen Wert zu fällen; objektiv der Inbegriff derselben (der sittliche Geschmack). Das sittliche Urteil ist eine Art des
ästhetischen, von dem es sich nur dadurch unterscheidet, daß sein Objekt menschliches Wollen, nicht, wie bei diesem,
Maße, Formen, Farben, Töne oder poetische Gedanken sind. Demselben kommt ebenso wie diesem Evidenz und Allgemeingültigkeit
unter der Annahme zu, daß es »interesselos«, d. h.
nach Kant »mit Vermeidung aller Privatgefühle«, gefällt sei. Da nun im
G. der Mensch Gegenstand seiner eignen Beurteilung, folglich die stärkste Veranlassung zu »Privatgefühlen«
gegeben ist, so folgt, daß, wenn er trotzdem einen tadelnden Ausspruch fällt, er durch sein Gewissen eine
unwiderstehliche Nötigung erfahren haben muß.
Darin liegt der Grund, weshalb die Aussprüche des Gewissens als untrüglich angesehen werden. Zu bemerken ist aber, daß dieselben
nichts andres als eine Wertbeurteilung des Wollens enthalten, folglich niemals dazu verwendet werden können,
das Sein irgend eines übersinnlichen (oder sinnlichen) Objekts zu beweisen, wie nicht selten daraus versucht worden ist. Die
Bildung des Gewissens geht auf dieselbe Weise wie jene des Geschmacks vor sich, indem man vor allem durch Vermeidung subjektiver
Erregungen und Enthaltung von Privatgefühlen interesselose moralische Urteile zu gewinnen sucht.
Vgl.
Geschmack und Gefühl.
Die Einteilung des Gewissens geht bald von dem Inhalt, bald von der Erregbarkeit und Stärke seiner Urteile
aus; in ersterer Hinsicht wird das gute (lobende) vom bösen (tadelnden) in dieser das zarte, leicht erregbare vom schlafenden
oder verhärteten, das lebhafte vom spröden unterschieden.
Vgl. Gaß, Die Lehre vom Gewissen (Berl. 1868);
Kähler,
Das Gewissen, ethische Untersuchungen (Halle 1877, Bd. 1);
moralische Eigenschaft des Menschen, vermöge deren er, den Anregungen seines Gewissens stets folgend,
nichts thut, wovon er nicht überzeugt ist, daß es mit dem von ihm anerkannten Sittengesetz übereinstimmt.
Das Gegenteil ist die Gewissenlosigkeit, der die sittliche Beurteilung des eignen Thuns u. Lassens fern liegt (Verstocktheit
mehr
des Gewissens), oder der es wenigstens damit kein rechter Ernst ist (weites Gewissen).