Die geringsten
Handelsgeschäfte und die
Handwerker werden, jedes
Geschäft besonders, in vierfacher Ortschaftsabstufung eingesteuert.
Die übrigen
Geschäfte bilden örtliche oder Bezirkssteuerverbände, welche die ihnen auferlegten Gewerbesteuerhauptsummen
unter sich verteilen.
Österreich
[* 2] klassifiziert die
Gewerbe für die Gewerbesteuer (dort
Erwerbssteuer genannt) nach drei
Maßstäben und
zwar nach der Beschäftigung (vier Hauptklassen), nach dem durchschnittlichen Geschäftsreinertrag und
nach der Einwohnerzahl des
Ortes und unterscheidet demnach 1) Großgeschäfte ohne Rücksicht auf die Seelenzahl mit acht
Unterklassen, 2) Handelsunternehmungen (Großhändler mit fünf
Klassen, alle übrigen mit zahlreichen
Klassen), 3)
Künste
und
Gewerbe, 4)
Erwerb aus Dienstleistungen und Nutzungsgewährungen
(Unterricht, Geschäftsvermittelung, Beförderung von
Personen
u.Sachen). In einigen
Ländern werden bestimmte größere industrielle Betriebe, wie
Bergbau,
[* 3]
Eisenbahnen,
einer besondern
Steuer unterworfen. Die
Erträge der Gewerbesteuer waren 1882/83:
Vereine von
Angehörigen verschiedener
Gewerbe eines
Ortes (in der
Regel aus selbständigen Gewerbtreibenden
bestehend), mit dem Hauptzweck, das Gewerbewesen im Vereinsbezirk zu fördern und zu heben. Die Gewerbevereine können
sich dieser Aufgabe in sehr verschiedenem
Grad hingeben. Es sind deshalb große Unterschiede in der Thätigkeit wie in der
Organisation der Gewerbevereine möglich, auch thatsächlich vorhanden. Sie können sich nur darauf beschränken,
durch
Vorträge,
Diskussionen,
Bibliothek,
Unterricht belehrend, anregend, erziehend auf ihre Mitglieder einzuwirken; sie können
sich aber auch weitere
Ziele stecken, sie können es sich namentlich auch zur Aufgabe machen, für einen
guten Zustand des Lehrlingswesens (s. d.), für ein gutes
Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, für die
Förderung
auch der
Interessen der letztern und für die
Hebung
[* 5] und
Erhaltung des
Kleingewerbes zu sorgen, überhaupt dasjenige korporative
Organ für dasKlein- und Mittelgewerbe zu werden, wie es das deutsche Innungsgesetz vom in
den neuen
Innungen (s. d.) anstrebt.
Diese weitere und größere Aufgabe der Gewerbevereine ist namentlich an solchen
Orten angezeigt, wo
Innungen nicht möglich sind oder
nicht bestehen. Dieser Art sind zahlreiche
Vereine inDeutschland,
[* 6] namentlich in
Württemberg,
[* 7]
Bayern,
[* 8]
Baden,
[* 9] Nassau,
und sie haben höchst anerkennenswerte und sehr lehrreiche Erfolge aufzuweisen. Die Wirksamkeit dieser
Vereine kann
erheblich gesteigert werden durch die Vereinigung der lokalen
Vereine (nach Art der landwirtschaftlichen
Vereine) zu Gauvereinen
und zu
Landes- (resp.
Provinzial-)
Vereinen mit ständigem
Präsidium und Generalsekretariat sowie durch
regelmäßige Wanderversammlungen der so zentralisierten
Vereine zur
Erörterung allgemeiner gewerblicher
Fragen und
Interessen.
In einer statistischen Zusammenstellung von A.
Krebs
[* 10]
(Mühlhaus. 1878), welche auf einer sehr verdienstvollen Privatenquete
beruht, werden für
Deutschland 1878 angegeben:
Arbeiter. Als gewerbliche Arbeiter gelten nach der deutschen
GewerbeordnungGesellen,
Gehilfen,
Lehrlinge und Fabrikarbeiter.
Das
Verhältnis zwischen ihnen und den selbständigen Gewerbtreibenden ist ein privatrechtliches, es ist, vorbehaltlich der
durch
Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. Doch hat, nachdem in
den 70er
Jahren eine Lockerung des Arbeitsverhältnisses eingetreten war, das
Reichsgesetz vom der Privatwillkür
engere
Grenzen
[* 26] gezogen und den Bestimmungen öffentlich-rechtlicher
Natur eine erweiterte
Ausdehnung
[* 27] gegeben. gewerbliche Arbeiter können
zu Sonntagsarbeiten nicht verpflichtet werden, mit Ausnahme solcher, welche naturgemäß eine
Unterbrechung
oder einen
Aufschub nicht gestatten. Um die
Kontrolle zu erleichtern, wurde für
Arbeiter unter 21
Jahren die
Führung von
Arbeitsbüchern
(s. d.)
¶
mehr
angeordnet. Gewerbtreibende, welche sich nicht im Vollgenuß der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, dürfen sich mit der
Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren nicht befassen; in jedem Fall ist bei Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (unter 18 Jahren)
die durch das Alter gebotene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen und ihnen die
zum Besuch von Fortbildungsschulen erforderliche Zeit zu lassen. Die Gewerbtreibenden sind verpflichtet, alle Einrichtungen
zu treffen, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs zur thunlichsten Sicherheit gegen Gefahr
für Leben und Gesundheit notwendig sind.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Gesellen oder Gehilfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nichts andres verabredet
ist, beiderseits mit 14tägiger Kündigungsfrist gelöst werden. Vor Ablauf
[* 29] der vertragsmäßigen Frist und ohne Kündigung
kann die Auflösung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen erfolgen. Doch hat ein Kontraktbruch nur zivilrechtliche Folgen,
und es wird für die Arbeitgeber, da die Arbeiter meist zahlungsunfähig, das Recht zur Verfolgung ihrer Ansprüche
praktisch bedeutungslos.
Einige Erschwerung des widerrechtlichen Vertragsbruchs durch Arbeiter wurde dadurch herbeigeführt, daß die Annahme von Arbeitern,
welche einem andern Arbeitgeber gegenüber noch vertragsmäßig gebunden sind, zum Ersatz des letzterm hierdurch erwachsenden
Schadens verpflichtet. Einen gleichen Zweck erfüllt das Arbeitsbuch. Streitigkeiten über den Arbeitsvertrag werden nicht im
ordentlichen Gerichtsverfahren, sondern durch besondere hierfür geschaffene Organe erledigt (s. Gewerbegerichte).
BeimAbgang können die gewerblichen Arbeiter ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches auf ihr Verlangen
auch auf ihre Führung auszudehnen ist. Das früher nur in Bezug auf Fabrikarbeiter erlassene Verbot des Trucksystems (s. d.)
wurde 1878 auf alle gewerblichen Arbeiter ausgedehnt. Über die besondern Verhältnisse der Lehrlinge s. d.,
über die der Fabrikarbeiter s. Fabrikgesetzgebung.