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diese, im Unterschied von den frühern, wesentlich, daß sie nur ausnahmsweise, für alle gleich durch Gesetz und nur im öffentlichen, nicht im privaten Interesse errichtet sind. Unentbehrliche Schranken solcher Art sind:
1) Obrigkeitliche Genehmigung für die Anlage und die Einrichtung gewisser Unternehmungen, durch welche Gesundheit, resp. Leben von Personen gefährdet oder sonst berechtigte Interessen Dritter verletzt werden können.
2) Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Arbeitern, zum Schutz der Urheber (Patent-, Muster-, Marken- etc. Schutz) und zum Schutz der Konsumenten gegen gesundheitsschädliche oder verfälschte Waren.
3) Bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften formelle, aus der Natur dieser Unternehmungen folgende Beschränkungen.
4) Betriebsbeschränkungen aus Steuerzwecken zur Durchführung einzelner, von gewerblichen Produzenten zu erhebender indirekter Steuern.
5) Das Münzregal. Im einzelnen läßt sich über Grad und Umfang der berechtigten, resp. zweckmäßigen Einschränkungen der Freiheit streiten, und die thatsächliche Gewerbegesetzgebung der neuern Zeit zeigt demgemäß auch in dieser Hinsicht (in denselben Staaten im Lauf der Zeit sowie zwischen den verschiedenen Kulturstaaten) erhebliche Unterschiede.
Entwickelung der Gewerbegesetzgebung in den verschiedenen Ländern.
[Frankreich.]
Von den europäischen Staaten führte Frankreich zuerst die Gewerbefreiheit ein. Der Boden war vorbereitet durch die Lehre [* 2] der Physiokraten, welche seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts im Gegensatz zu den Merkantilisten die volle Gewerbe- u. Handelsfreiheit verteidigten und in weiten Kreisen Anklang fanden (s. Physiokratie). Nachdem Turgot (s. d.) durch das berühmte Edikt vom Februar 1776 die Einführung der Gewerbefreiheit vergeblich versucht, sein Nachfolger Clugny aber durch das Edikt vom eine liberale Reform des bisherigen Gewerberechts durchgesetzt hatte und diese noch durch spätere Edikte, namentlich unter Necker (1779), erweitert war, wurden in der Revolutionszeit durch das Gesetz vom 2.-17. März 1791 alle noch bestehenden Zünfte aufgehoben und der Gewerbebetrieb vom ab freigegeben; die einzige Bedingung des selbständigen Gewerbebetriebes war die vorherige Lösung eines Gewerbescheins (patente), der niemand versagt wurde, welcher die dafür festgesetzte Steuer bezahlte.
Einzig für Apotheker und Droguenhändler wurde der Konzessionszwang beibehalten. Bezüglich des Betriebes blieben nur die gesundheitspolizeilichen Beschränkungen bestehen und für Goldschmiede eine polizeiliche Kontrolle des Feingehalts der Gold- und Silberwaren. Die individualistische Richtung der Zeit und die Abneigung gegen Zünfte und Innungen gingen so weit, daß das Gesetz vom 14.-17. Juni 1791 nicht bloß jede Koalition von Arbeitern, Arbeitgebern und Wareninhabern, sondern auch jede Assoziation von Genossen desselben Gewerbes verbot. (Diese radikale Gesetzgebung erfuhr später, namentlich unter Napoleon I., manche Einschränkungen, die zumeist erst unter dem zweiten Kaiserreich durch den Einfluß Rouhers wieder fielen.) Von Frankreich verbreitete sich die Gewerbefreiheit in andre Teile des Kontinents. Die französische Gewerbegesetzgebung von 1791 wurde direkt eingeführt in denjenigen bisher deutschen Ländern, welche dem französischen Staat einverleibt wurden, ebenso im Königreich Westfalen [* 3] (1808, 1810), im Großherzogtum Berg (1809) und in den französisch-hanseatischen Departements.
[Deutschland.]
Auch in Preußen [* 4] ward um diese Zeit (Edikt vom und Gesetz vom durch Hardenberg die Gewerbefreiheit eingeführt, zwar in weniger radikaler Weise, aber doch immerhin in weitem Umfang. Wie in Frankreich, wurde der Gewerbebetrieb lediglich von der Lösung eines Gewerbescheins abhängig gemacht, der niemand versagt werden durfte, welcher ein polizeiliches Zeugnis über seinen rechtlichen Lebenswandel beibrachte, und von der Zahlung der neueingeführten Gewerbesteuer.
Aber in einzelnen Gewerbszweigen, bei deren ungeschicktem Betrieb gemeine Gefahr obwaltet, oder welche eine öffentliche Beglaubigung oder Unbescholtenheit erfordern, sollte vorher der Besitz der erforderlichen Eigenschaften nachgewiesen werden. Nach dem Edikt von 1810 waren dies 34 Kategorien, darunter 8 Gewerbe im engern Sinn. Nach dem Gesetz von 1811 wurde eine Prüfung von Gewerbtreibenden im engern Sinn für Apotheker, Architekten, Mühlenbaumeister, Schiffs- und Hauszimmerleute, Maurer-, Röhren-, Brunnenmeister beibehalten und dieselbe staatlichen Kommissionen übertragen.
Schornsteinfeger bedurften der Konzession, Juweliere des Attestes vollkommenster Rechtlichkeit. Die Zünfte und Innungen wurden nicht aufgehoben, aber die Inhaber von Gewerbescheinen waren nicht verpflichtet, denselben anzugehören, und konnten dennoch Lehrlinge und Gehilfen annehmen. Diese Gesetzgebung, erlassen für das Preußen nach dem Tilsiter Frieden, wurde aber 1815 in den Landesteilen, welche wieder oder neu hinzukamen, nicht eingeführt; man ließ in diesen vielmehr das geltende Recht bestehen, und so herrschte in den verschiedenen Teilen des Königreichs ein ganz verschiedenes Gewerberecht, von der weiten französischen Gewerbefreiheit bis zum engsten Zunftwesen.
Dieser Zustand dauerte, mit geringen Änderungen, bis 1845. Die Gewerbeordnung vom schuf ein einheitliches Gewerberecht auf der Basis der Gewerbefreiheit, aber doch mit größern Beschränkungen als die Gesetzgebungen von 1810 und 1811. Man suchte insbesondere auch das Gewerbewesen durch die Begünstigung von Innungen und dadurch, daß man das Recht, Lehrlinge zu halten, in einer großen Zahl von Gewerben von einem Befähigungsnachweis der Lehrmeister abhängig machte, zu fördern.
Nach der Revolution von 1848 brachten die beiden Verordnungen vom in Übereinstimmung mit der damals im Handwerkerstand herrschenden rückläufigen Strömung, die in den Beschlüssen des sogen. Handwerkerparlaments, welches 15. Juli bis in Frankfurt [* 5] a. M. tagte, Ausdruck gefunden hatte, weitere Beschränkungen der Gewerbefreiheit im vermeintlichen Interesse der Erhaltung und Kräftigung des Handwerkerstandes. Beurteilt man diese Gesetzgebung nach dem Wortlaut der Bestimmungen, so kann es zweifelhaft sein, ob sie noch als ein System der Gewerbefreiheit zu erachten.
Aber dadurch, daß die für die Durchführung vieler Bestimmungen vorausgesetzte Einrichtung der Gewerberäte (s. d.) nicht zur Ausführung kam, und durch die auch im übrigen sehr liberale und laxe Praxis der Behörden blieben die restriktiven Normen zumeist unausgeführt und herrschte thatsächlich Gewerbefreiheit, allerdings in geringeren Grad als nach den Gesetzgebungen von 1810 bis 1811 und 1845. Einige liberale Änderungen erfolgten 1861 und 1865, aber im wesentlichen blieb diese Gewerbegesetzgebung, bis die Gründung des Norddeutschen Bundes und die bundesgesetzliche Regelung des Gewerbewesens einen neuen Rechtszustand auch für Preußen schuf.
Was die übrigen deutschen Staaten betrifft, so wurde, soweit in ihren Landesteilen in der Zeit von ¶
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1797 bis 1814 die französische Gesetzgebung eingeführt worden war, diese zumeist nach 1815 wieder beseitigt, und bis 1860 bestand in denselben fast überall ein System der Gewerbeunfreiheit, bei dem allerdings in einer Reihe von Staaten viele Mißstände des frühern Rechtszustandes beseitigt und zum Teil nicht unerhebliche Modifikationen im Sinn der Gewerbefreiheit vorgenommen wurden. Seit dem Ende der 50er Jahre trat allgemein eine entschiedene Strömung zu gunsten der Gewerbefreiheit hervor, und dieselbe fand eine kräftige Unterstützung durch die Einführung der Gewerbefreiheit in Österreich [* 7] 1859 (Gewerbeordnung vom 20. Dez.). Neue auf der Gewerbefreiheit, zum Teil einer sehr weiten, beruhende Gewerbeordnungen wurden erlassen: 1860 in Nassau, 1861 in Bremen, [* 8] Oldenburg, [* 9] Sachsen, [* 10] 1862 in Württemberg, [* 11] Sachsen-Weimar, Meiningen, [* 12] Waldeck, [* 13] Baden, [* 14] 1863 in Koburg-Gotha, Altenburg, [* 15] Reuß [* 16] j. L., 1864 in Braunschweig, [* 17] 1865 in Hamburg, [* 18] Frankfurt a. M., Schwarzburg-Rudolstadt, 1866 in Schwarzburg-Sondershausen, Lübeck. [* 19] Alle diese Gesetze waren nicht von langer Dauer. Die Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs setzte neue an ihre Stelle. Der Norddeutsche Bund betrachtete die neue einheitliche Regelung des Gewerbewesens als eine seiner ersten Aufgaben. Nach Erlaß des Freizügigkeitsgesetzes vom erging das sogen. Notgewerbegesetz vom für den stehenden Gewerbebetrieb, welches die Gewerbefreiheit für diejenigen Staaten des Norddeutschen Bundes, in denen dieselbe noch nicht bestand, herbeiführte, und auf Grund einer sehr weit gehenden Gewerbefreiheit regelte dann einheitlich die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom neu das gesamte Gewerbewesen. Dies Gesetz wurde nach der Gründung des Deutschen Reichs Reichsgesetz und trat in sämtlichen Bundesstaaten, mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen, [* 20] wo nur § 29 eingeführt, im übrigen aber das frühere französische Recht mit einigen landesgesetzlichen Modifikationen beibehalten wurde, in Kraft. [* 21] In Bayern [* 22] war 1868 durch Gesetz vom 30. Jan. die Gewerbefreiheit eingeführt worden.
[Österreich. Übrige Staaten.]
In Österreich hatte die Gewerbeordnung von 1859 das Gewerberecht im großen und ganzen ähnlich wie die spätere deutsche Gewerbeordnung von 1869 geregelt. Nur in einem Hauptpunkt waren die Gesetzgebungen verschieden; die österreichische behielt Zwangsinnungen, sog. Genossenschaften, bei, ohne daß jedoch mit denselben praktische Erfolge erzielt wurden. Durch die neue Gewerbeordnung vom wurde die 1859 eingeführte Gewerbefreiheit mehrfach eingeschränkt und eine neue Organisation der Zwangsinnungen mit weitergehenden (teils obligatorischen) Aufgaben und Befugnissen ins Leben gerufen (s. Innungen).
Das Ziel derselben geht dahin, dem Kleingewerbe mehr Schutz zu bieten und die Lage des Handwerkerstandes zu verbessern. Die Gewerbe werden unterschieden in handwerksmäßige, konzessionierte und freie. Als handwerksmäßige Gewerbe gelten diejenigen, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch Erlernung und längere Verwendung in demselben erfordern, und für welche die Ausbildung in der Regel ausreicht. Handelsgewerbe (im engern Sinn), fabrikmäßig betriebene Unternehmungen und die Hausindustrie sind von der Einreihung in die vorläufig im Verordnungsweg zu bestimmenden handwerksmäßigen Gewerbe ausgenommen.
Für den selbständigen Betrieb solcher Gewerbe ist der Befähigungsnachweis sowie eine bestimmte Lehrlings- sowie Gesellenzeit vorgeschrieben. Doch kann von einem solchen in besondern Fällen dispensiert werden, insbesondere, wenn es sich um den Übergang von einem Gewerbe zu einem andern verwandten Gewerbe oder um den gleichzeitigen Betrieb verwandter Gewerbe handelt. Als konzessionierte Gewerbe werden diejenigen behandelt, bei denen öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung derselben von einer besondern Bewilligung abhängig zu machen.
Die Zahl der konzessionierten Gewerbe wurde erhöht, so daß denselben jetzt 21 verschiedene Gewerbegruppen angehören. Außer den zum selbständigen Gewerbebetrieb für alle Gewerbe vorgeschriebenen Bedingungen wird für dieselben ohne Ausnahme Verläßlichkeit und für die Mehrzahl der Nachweis einer besondern Befähigung vorgeschrieben. In allen Fällen ist die Verleihung einer Konzession davon abhängig, daß vom Standpunkt der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits-, Feuer- oder Verkehrspolizei kein Anstand gegen den beabsichtigten Gewerbebetrieb obwaltet.
Für Gast- und Schankgewerbe wird noch Unbescholtenheit des Bewerbers gefordert und soll auf das Bedürfnis der Bevölkerung, [* 23] Eignung des Lokals und Möglichkeit polizeilicher Überwachung Rücksicht genommen werden. Frei sind alle Gewerbe, welche nicht besonders als handwerksmäßige oder konzessionierte bezeichnet werden. Für den Kleinverkauf von Waren, welche zu den notwendigsten Gegenständen des täglichen Unterhalts gehören, dann für Transport- und Platzdienstgewerbe etc. können je für einen Gemeindebezirk Maximaltarife festgesetzt werden.
Für Bäcker, Fleischer, Rauchfangkehrer, Kanalräumer und Transportgewerbe besteht Betriebspflicht, sie haben eine beabsichtigte Betriebseinstellung vier Wochen vorher der Gewerbebehörde anzuzeigen. Trödler- und Pfandleihgewerbe können im Weg der Verordnung besonderer polizeilicher Kontrolle unterstellt werden. Weitere Änderungen brachte das Gesetz vom welches die Betriebsfreiheit wesentlich einschränkte und den Arbeitern einen sehr weitgehenden Schutz gewährte (vgl. Fabrikgesetzgebung, S. 1002).
Auch in fast allen andern Kulturstaaten hat sich in neuerer Zeit die Gewerbefreiheit (mit größern und geringern Beschränkungen) Bahn gebrochen. Sie besteht im heutigen Belgien [* 24] schon seit der Vereinigung des Landes mit Frankreich im J. 1795, in Holland seit 1819, in Spanien [* 25] seit 1813 (zeitweise wieder aufgehoben gewesen), in Norwegen [* 26] seit 1839, in Schweden seit 1846, in Dänemark [* 27] seit 1862, in der Schweiz [* 28] in einzelnen Kantonen seit uralter Zeit, in den meisten schon vor 1848, allgemein nach der Bundesverfassung von 1848, ebenso in Italien, [* 29] Portugal, Griechenland, [* 30] Rumänien. [* 31] In Rußland herrscht die Gewerbefreiheit schon seit Katharina II., in England thatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, schon seit dem 18. Jahrh.; die formelle Aufhebung der alten Beschränkungen erfolgte 1814 und 1835. Für die nordamerikanische Union verkündete schon die Deklaration der Menschenrechte vom die Gewerbefreiheit.
Die Gewerbeordnung im Deutschen Reich.
Die im Deutschen Reiche geltende Gewerbegesetzgebung umfaßt eine größere Zahl von Gesetzen. Das Hauptgesetz ist die Gewerbeordnung von 1869, die andern Gesetze sind teils solche, welche die Gewerbeordnung abändern, teils solche, welche sie ergänzen. Mit wenigen Ausnahmen ist die Tendenz der erstern, der individuellen Freiheit im öffentlichen Interesse engere Schranken zu ziehen oder die Arbeiterinteressen besser ¶