Man hat
Wein-, Pfirsich-, Pflaumen-,
Erdbeer-, Ananashäuser,
Bohnen-, Gurkenhäuser. Die Gewächshäuser sind entweder einfache oder Doppelhäuser,
d. h. sie haben nur an einer
oder an zwei Seiten
Fenster (Gewächshäuser mit
Satteldach). Sie stehen entweder ganz über der
Erde oder nur
wenig vertieft, oder es sind Erdhäuser, welche nur
obenFenster haben. Die letztern halten sich wärmer und gleichmäßiger,
sind aber als
Kalthäuser oft zu feucht. Nach der
Konstruktion sind die Gewächshäuser meistens mit glatten, schiefen Dächern versehen,
die nach einer oder zwei Seiten, seltener nach vier Seiten geneigt sind; sehr große
Häuser haben zuweilen
einen Kuppelbau mit Seitenflügeln oder die Form einer
Basilika.
[* 2]
Der Neigungswinkel der Glasdächer schwankt zwischen 5 und 45°, doch sind
Häuser mit 25-30° am häufigsten, sehr flache
Fenster unzweckmäßig. Die alten Gewächshäuser hatten oft 75-80° Fensterneigung, was sie für die Wintersonne
am empfänglichsten macht. Die Gewächshäuser sind entweder von
Glas
[* 3] und
Mauerwerk oder ganz von
Glas und
Eisen,
[* 4] nur
mit dem nötigen Unterbau. Als Baumaterial dient
Holz
[* 5] oder
Eisen oder auch beides vereinigt. Wegen geringer Haltbarkeit und
Teurung des
Holzes wird der
Eisenbau immer allgemeiner.
Die
Lage der Gewächshäuser richtet sich zunächst nach der Lokalität und dem
Bedürfnis sowie nach der Bauart. Die
letztere muß sich oft der Örtlichkeit fügen. Allgemein ist für einseitige Gewächshäuser die
Lage nach
SüdenRegel, aber nicht unbedingt
nötig, für Doppelhäuser nach
Osten und
Westen (also von
Norden
[* 6] nach
Süden); aber Ausnahmen sind häufig.
AllePflanzen bedürfen
zwar des
Sonnenscheins, aber in sehr verschiedenem
Maß.
Gute Vorrichtungen zum
Lüften, Beschatten und
Decken
müssen in jedem Gewächshaus vorhanden sein.
Das Wichtigste der innern Einrichtung ist aber die
Heizung.
[* 7] Sonst war die
Heizung mittels eines sanft aufsteigenden
Rauchkanals
allgemein. Dagegen ist jetzt die
Dampf-, mehr noch die Wasserheizung beliebt, wobei die in den
Häusern
verteilten Wasserreservoirs zum Heizen sowie auch die Gießwasserbehälter erwärmt werden.
GroßePflanzen werden in den Gewächshäusern
unmittelbar auf die
Erde oder auf niedrige
Ständer gestellt, kleine auf
Gestelle,
Stellagen genannt, oder auch auf gemauerte
Hohlbeete, welche unterirdisch durch Wärmerohre, frischen Pferdemist oder Gerberlohe erwärmt werden
(Warmbeete).
An denFenstern werden 60-90
cm breite Fensterbretter über den Heizrohren angebracht, oft auch mehrere
übereinander, sogar unter den schrägen
Fenstern, was aber immer verdunkelt. Da das Lichtbedürfnis der
Pflanzen verschieden
ist, so kommt alles darauf an, sie passend aufzustellen, namentlich die zarten, weichblätterigen dicht an den
Fenstern, sich
ausbreitende ganz frei, während hartblätterige
Pflanzen unter ihnen stehen können.
Letztere stellt man
sogar bei überfüllten
Häusern unter die
Stellagen.
Eine besondere Art von Gewächshäusern sind die Wintergärten in und an Wohngebäuden und mit Restaurationslokalen verbunden.
Letztere haben
durch große Aktienunternehmungen, z. B. die
Flora inCharlottenburg
[* 8] und in
Köln,
[* 9] den Palmengarten in
Frankfurt
[* 10] u. a., in neuerer Zeit eine besondere Bedeutung bekommen.
Vgl. M.
Neumann, Glashäuser aller Art (4. Aufl.
von J. Hartwig, Weim. 1875);
Wörmann, Der Garteningenieur, 5.
Abt. (Berl. 1864);
Derselbe, Gewächshäuser und
Mistbeete (das. 1871);
de
Puydt, Plantes de serres
(Brüssel
[* 11] 1868);
(Gewährsverwaltung), eine Form der
Verpachtung, bei welcher der
Pachter sich verpflichtet, einen
bestimmten
Ertrag abzuliefern, wogegen ihm von dem über denselben erzielten Überschuß ein vereinbarter
Anteil als
Gewinngewährt wird.
(Gewährleistung), die Haftbarkeit, welche durch
Gesetz oder
Vertrag für jemand gegenüber einer andern
Person begründet ist; auch das zu Gewährende, z. B. die
Summe, welche ein
Geschäfts- oder Rechnungsführer aus der
Geschäfts- oder Kassenführung abzugewähren hat (Gewährschaftssoll). Bei dem
Kauf und bei der sonstigen
Übergabe einer
Sache
an einen andern gegen Entgelt haftet der Verkäufer oder sonstige Übergebende dafür, daß die
Sache dem Empfänger nicht
entwährt, d. h. von einem besser Berechtigten wieder abgenommen und entzogen, werde (s.
Entwährung). Bei demKaufvertrag kommt aber auch noch die
Gewährleistung der Mängel hinzu, welche nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Aufhebung des
Vertrags oder zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises führt
(s.
Kauf).
(Gewährschaftsmängel,Gewährsfehler,Hauptmängel,
Hauptfehler,
gesetzliche Fehler,
Wandlungsfehler,
Vitia redhibitoria), diejenigen in den Landesgesetzen genannten
Gebrechen der
Tiere, welche den
Käufer eines
Haustiers zur Aufhebung des
Handels und zur Zurückforderung des
Kaufgeldes berechtigen, wenn sie binnen einer bestimmten Zeit
nach dem
Kauf entdeckt und erwiesen werden. Der Verkäufer ist also dem
Käufer zur
Gewährleistung für diese Fehler gesetzlich
verpflichtet, wenngleich beim
Abschluß des Kaufkontrakts hierüber nichts verabredet ist.
Die Zeit, während welcher diese Verpflichtung des Verkäufers besteht, heißt die Gewährs- oder
Handlungszeit.
Nach dem gemeinen
Recht, welches zur Zeit noch uneingeschränkte Anwendung im Regierungsbezirk
Stralsund,
[* 13] in
Mecklenburg,
[* 14]
Oldenburg,
[* 15] Sachsen-Weimar,
Schleswig-Holstein
[* 16] und
Hannover
[* 17] findet, leistet der Verkäufer
(Geber) beim
Kauf und
Tausch der
Tiere eine Gewähr
für alle Fehler, welche 1) den ordentlichen
Gebrauch oder den
Wert derTiere erheblich verringern, 2) nicht
augenfällig, d. h. bei Anwendung der üblichen Vorsicht und
Aufmerksamkeit nicht erkennbar, sind und 3) zur Zeit des Vertragsabschlusses
vorhanden oder doch in der
Entwickelung begriffen waren. Dieselben Vorschriften haben auch im preußischen allgemeinen
Landrecht,
im österreichischen
Gesetzbuch und im rheinischen
Recht
(Code civil)
Ausdruck gefunden. Für den Geltungsbereich
des preußischen allgemeinen
Landrechts, des österreichischen
Gesetzes, für
Waldeck
[* 18] und
¶
Die österreichischen, preußischen, königlich sächsischen, großherzoglich hessischen und waldeckischen
Gesetzbestimmungen vermuten für alle Krankheiten und Fehler der Tiere, die innerhalb 24 Stunden nach der Übergabe hervortreten
und zum Tod führen, daß sie schon vorher bestanden haben. Die Verjährungszeit beträgt nach dem gemeinen Recht sechs Monate
nach dem Kauf, nach preußischem Landrecht drei, resp. sechs Monate, nach rheinischem Recht 42 Tage nach der
Übergabe.
In den süddeutschen Gesetzen richtet sich die Verjährung nach der Gewährszeit der Hauptmängel. Die letztgedachten Gesetze
gestatten, mit Ausnahme der an Schlachttieren gefundenen Mängel, nur die Klage auf Aufhebung des Vertrags, während in den
norddeutschen Staaten und Österreich
[* 26] der Käufer zwischen der Wandlungs- und Minderwertsklage die Wahl hat.
Streitigkeiten über Viehmängel gehören nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz (§ 23) stets vor die Amtsgerichte.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht der wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gewährs- oder Handlungszeit (in Tagen)
bei den verschiedenen Tieren und Krankheiten:
Redhibitionsklagen werden nach gemeinem Recht entschieden, d. h. Kläger muß beweisen, daß der angeklagte Fehler schon zur
Zeit des Kaufs vorhanden gewesen ist: in Mecklenburg, Oldenburg, Schleswig-Holstein, Regierungsbezirk Stralsund,
den rechtsrheinischen Kreisen der Rheinprovinz
[* 30] und denjenigen Teilen von Hannover und Hessen-Nassau,
[* 31] für welche keine besondern
gesetzlichen Bestimmungen erlassen sind. In der preußischen Rheinprovinz werden Redhibitionsklagen entschieden nach dem Code Napoléon
und nach den Zusatzbestimmungen vom