unermüdlich thätig, daselbst geordnete Zustände zu schaffen, wurde aber im
Oktober 1880 bei einer
Fahrt auf dem
Bahr el Gazal
nach
Chartum mit einer
Eskorte von 400
Soldaten und Gefangenen durch eine Pflanzenbarre 3
Monate lang eingeschlossen, so daß
der größte Teil der
Mannschaft umkam. Gessi selber starb in
Suez am
Sumpffieber.
1)
Salomon, Idyllendichter,
Maler u. Radierer, geb. zu Zürich,
[* 4] wo sein
Vater Buchhändler und Mitglied des
HohenRats war, kam 1749 als
Lehrling in eine Buchhandlung zu
Berlin,
[* 5] verließ diese aber bald wieder und
wandte sich der
Landschaftsmalerei und Radierkunst zu, worin er es bald zu bedeutender Vollkommenheit brachte. Nach einem
kurzen Aufenthalt in
Hamburg
[* 6] kehrte in seine Vaterstadt zurück, wo er sich durch sein
»Lied eines
Schweizers an sein bewaffnetes
Mädchen« (1751) und sein Gemälde: die
Nacht (1753) einenNamen erwarb.
Die
Idee zu seinem größern Gedicht
»Daphnis« (1754) hat er aus Amiots Übersetzung des
Longos geschöpft. Der ersten Sammlung
seiner
»Idyllen«, die gleichzeitig mit seinem »Inkel und Yariko« 1756 erschien,
folgte 1758 sein
»TodAbels«, eine Art idyllischen
Heldengedichts in
Prosa, sein schwächstes
Produkt, und 1762 eine Sammlung
seiner »Gedichte« in 4
Bänden. Durch die
Malerei von der
Poesie abgezogen, ließ er erst 1772 ein zweites
Bändchen
»Idyllen« und die
»Briefe über die
Landschaftsmalerei« erscheinen. Er starb in Zürich.
Geßners einst vielgepriesene
»Idyllen« feiern ein
goldenes Zeitalter ungestörter Eintracht, und obschon er sich auf Theokrit berief,
war er der arkadischen Schäferwelt der italienisch-französischen Hofpoeten des 17. Jahrh.
weit näher verwandt.
Eine süße, ja süßliche Traumseligkeit ohne gesunde
Empfindung und
Frische schmeichelte sich in das
Bedürfnis des
Zeitalters
nach friedseligem
Leben ein und täuschte über ihre Hohlheit. In der
Landschaftsmalerei hat sich Geßner bleibende
Verdienste erworben;
seine
Radiernadel ist leicht und kräftig, seine
Prospekte sind ausgesucht und romantisch, besonders schön
aber seine
Bäume. Zu seinen besten Werken zählt man zwölf radierte
Landschaften, die er 1770 herausgab. Seine sämtlichen
Schriften erschienen Zürich
1777-78, 2 Bde. (in neuer Ausg.,
Leipz. 1841, 2 Bde.), und wurden auch
ins
Französische übersetzt (Par. 1786-93, 3 Bde.,
u. öfter).
Sein »Briefwechsel mit seinem Sohn« erschien Bern
[* 7] und Zürich
1801.
SeinLeben beschrieben
Hottinger(Zürich
1796) und
Jördens in seinen
»Denkwürdigkeiten« (Leipz. 1812). Auf der
Promenade an der
Limmat wurde ihm ein Denkmal errichtet.
in der
Heraldik, s.
Heroldsfiguren^[= (Heroldsbilder), die dem Wappenwesen eigentümlichen Bilder, welche die ältere Heraldiker in ...]
[* 11] (Fig. 14).
(Bekenntnis,
Confessio), im Rechtswesen das Einräumen einer
Thatsache, welche dem Bekennenden selbst nachteilig
ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist es die zu gunsten eines Prozeßgegners abgegebene
Erklärung,
eine
Thatsache oder einen Anspruch als richtig anzuerkennen. Das in Zivilsachen teilt man ein in das gerichtliche (confessio
judicialis) und in das außergerichtliche (c. extrajudicialis). Unter jenem versteht man dasjenige Geständnis, welches
eine
Partei gerade in demjenigenRechtsstreit ablegte, in welchem es gegen sie benutzt werden soll.
Jedes andre, wenngleich vor
Gericht abgelegte Geständnis nennt man ein außergerichtliches.
Ferner teilte man früher das ein in das
reine, unumwundene (c. pura) und in das qualifizierte (c. qualificata). Unter letzterm verstand man ein Geständnis, wobei
eine behaupteteThatsache zwar zugegeben wird, jedoch Beschränkungen, z. B. eine aufschiebende
Bedingung,
beigefügt werden. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung gilt eine solche
Erklärung nur insoweit als Geständnis, als der erweisliche
Wille des Gestehenden reicht.
Erfordernis eines gültigen gerichtlichen Geständnisses ist es nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 261 ff.), daß
es sich um
Thatsachen handelt, welche von der einen
Partei behauptet und im
Lauf desRechtsstreits von der
Gegenpartei bei einer mündlichen
Verhandlung oder zu
Protokoll eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind.
Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses bedarf es keiner
Annahme desselben seitens der Gegenpartei.
Soll das Geständnis volle verbindende
Kraft
[* 12] haben, so darf sein Gegenstand nicht der Privatwillkür der
Parteien
entzogen sein, daher z. B. im Ehescheidungsprozeß das Geständnis nicht des
Beweises überhebt.
Endlich darf der sogen.
Animus confitendi
nicht fehlen, d. h. es darf die Äußerung nicht etwa aus
Scherz oder Simulation oder in solcher
Weise gemacht werden, daß
man ersieht, daß der Sprechende sich dadurch rücksichtlich der vorliegenden Streitsache nicht habe
verbindlich machen wollen. Ein Geständnis von etwas, das offenbar nicht wahr sein kann, ist ebenfalls ohne rechtliche
Wirkung. Die
Wirkung eines außergerichtlichen Geständnisses ist von den Umständen des einzelnen
Falles abhängig, so daß
es hauptsächlich darauf ankommt, ob mit
Grund anzunehmen sei, daß der Gestehende mit
Ernst und Überlegung
oder nur im
Scherz, aus Simulation etc. so gesprochen habe. Ein außergerichtliches Geständnis bedarf
des
Beweises, ein gerichtliches nicht. - In
Strafsachen versteht man unter Geständnis das von dem eines
Verbrechens Angeschuldigten
erfolgte Einräumen einer ihm nachteiligen
Thatsache. Der
Richter wird, da es im
Interesse des
Staats¶
mehr
liegt, auch über den Einwilligenden keine ungerechte Strafe zu verhängen, durch das Geständnis der Prüfung, ob die zugestandene
That wahr sei, nicht überhoben; es kommt daher auf die Glaubwürdigkeit an, die dem Geständnis beizulegen ist. Da
nach dem ältern gemeinen Strafverfahren die Verurteilung nur auf das Geständnis oder auf einen nach gewissen Regeln
zu stande gebrachten, selten herzustellenden Beweis erfolgen konnte, so war es Hauptaufgabe des Untersuchungsrichters, auf
Geständnisse hinzuwirken; bei dem neuern Strafverfahren tritt diese Richtung zurück, und die mit dem Angeschuldigten anzustellenden
Vernehmungen haben im Gegenteil mehr den Zweck, ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben, wie dies
namentlich in der deutschen Strafprozeßordnung (§ 136) betont ist.
Das Geständnis eines Freigesprochenen, sei es auch ein außergerichtliches, aber glaubwürdiges hat nach § 402 der
Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge. Handelt es sich bei einer Strafsache nur um eine Übertretung,
und gesteht der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That ein, so kann der Amtsrichter mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft in dem Fall der Vorführung eines Beschuldigten, z. B. eines Bettlers, sofort zur Hauptverhandlung schreiten,
ohne Schöffen zuzuziehen (§ 211).