unermüdlich thätig, daselbst geordnete Zustände zu schaffen, wurde aber im Oktober 1880 bei einer Fahrt auf dem Bahr el Gazal
nach Chartum mit einer Eskorte von 400 Soldaten und Gefangenen durch eine Pflanzenbarre 3 Monate lang eingeschlossen, so daß
der größte Teil der Mannschaft umkam. Gessi selber starb 1. Mai 1881 in Suez am Sumpffieber.
Florus, geboren zu Klazomenä in Kleinasien, erhielt durch Vermittelung seiner Gattin Kleopatra, einer Freundin
von Neros Gemahlin Poppäa, 65 n. Chr. die Statthalterschaft von Judäa und rief durch seine Habsucht und Willkür 66 den Aufstand
der Juden hervor, der mit der Eroberung Jerusalems durch Titus 70 endigte.
Hermann, genannt Geßler von Bruneck, der berüchtigte Landvogt von Schwyz
und Uri,
welcher nach der schweizerischen Sage vom
Kaiser Albrecht in die Waldstädte geschickt wurde, um diese mit Gewalt der habsburgischen Herrschaft zu unterwerfen, und Ende 1307 in der
hohlen Gasse bei Küßnacht durch Tells Geschoß seinen Tod fand.
Über das Verhältnis der Sage zur Geschichte
s. Schweiz (Geschichte) und Tell.
1) Salomon, Idyllendichter, Maler u. Radierer, geb. 1. April 1730 zu Zürich,
wo sein Vater Buchhändler und Mitglied des
Hohen Rats war, kam 1749 als Lehrling in eine Buchhandlung zu Berlin, verließ diese aber bald wieder und
wandte sich der Landschaftsmalerei und Radierkunst zu, worin er es bald zu bedeutender Vollkommenheit brachte. Nach einem
kurzen Aufenthalt in Hamburg kehrte in seine Vaterstadt zurück, wo er sich durch sein »Lied eines Schweizers an sein bewaffnetes
Mädchen« (1751) und sein Gemälde: die Nacht (1753) einen Namen erwarb.
Die Idee zu seinem größern Gedicht »Daphnis« (1754) hat er aus Amiots Übersetzung des Longos geschöpft. Der ersten Sammlung
seiner »Idyllen«, die gleichzeitig mit seinem »Inkel und Yariko« 1756 erschien,
folgte 1758 sein »Tod Abels«, eine Art idyllischen Heldengedichts in Prosa, sein schwächstes Produkt, und 1762 eine Sammlung
seiner »Gedichte« in 4 Bänden. Durch die Malerei von der Poesie abgezogen, ließ er erst 1772 ein zweites
Bändchen »Idyllen« und die »Briefe über die Landschaftsmalerei« erscheinen. Er starb 2. März 1788 in Zürich.
Geßners einst vielgepriesene
»Idyllen« feiern ein goldenes Zeitalter ungestörter Eintracht, und obschon er sich auf Theokrit berief,
war er der arkadischen Schäferwelt der italienisch-französischen Hofpoeten des 17. Jahrh.
weit näher verwandt.
Eine süße, ja süßliche Traumseligkeit ohne gesunde Empfindung und Frische schmeichelte sich in das Bedürfnis des Zeitalters
nach friedseligem Leben ein und täuschte über ihre Hohlheit. In der Landschaftsmalerei hat sich Geßner bleibende Verdienste erworben;
seine Radiernadel ist leicht und kräftig, seine Prospekte sind ausgesucht und romantisch, besonders schön
aber seine Bäume. Zu seinen besten Werken zählt man zwölf radierte Landschaften, die er 1770 herausgab. Seine sämtlichen
Schriften erschienen Zürich
1777-78, 2 Bde. (in neuer Ausg.,
Leipz. 1841, 2 Bde.), und wurden auch
ins Französische übersetzt (Par. 1786-93, 3 Bde.,
u. öfter). Sein »Briefwechsel mit seinem Sohn« erschien Bern
und Zürich
1801. Sein Leben beschrieben Hottinger (Zürich
1796) und Jördens in seinen
»Denkwürdigkeiten« (Leipz. 1812). Auf der Promenade an der Limmat wurde ihm ein Denkmal errichtet.
2) Konrad, Maler, Sohn des vorigen, geb. 1764 zu Zürich,
begann im elterlichen Haus das Studium der Kunst, das er
später unter Salomon Landolt und Heinrich Wuest
und seit 1784 auf der Akademie zu Dresden fortsetzte. Hier erregten schon im
folgenden Jahr seine Schlachtenstücke Aufsehen, besonders hinsichtlich der Erfindung und Anordnung. Im J. 1787 ging Geßner nach
Italien, wo er sich ausschließlich der Landschaftsmalerei widmete und mit besonderer Vorliebe eine Reihe
Studien im Geschmack des Salvator Rosa ausführte. Im J. 1789 bereiste er England und Schottland und lieferte hier viele Gemälde
und Zeichnungen. In London versuchte er sich (1802) zuerst im Radieren. Nach seiner Heimkehr (1804) lithographierte er auch
mehreres in für jene Zeit sehr gelungener Weise. Er starb 8. Mai 1826 in Zürich.
(Bekenntnis, Confessio), im Rechtswesen das Einräumen einer Thatsache, welche dem Bekennenden selbst nachteilig
ist. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist es die zu gunsten eines Prozeßgegners abgegebene Erklärung,
eine Thatsache oder einen Anspruch als richtig anzuerkennen. Das in Zivilsachen teilt man ein in das gerichtliche (confessio
judicialis) und in das außergerichtliche (c. extrajudicialis). Unter jenem versteht man dasjenige Geständnis, welches
eine Partei gerade in demjenigen Rechtsstreit ablegte, in welchem es gegen sie benutzt werden soll.
Jedes andre, wenngleich vor Gericht abgelegte Geständnis nennt man ein außergerichtliches. Ferner teilte man früher das ein in das
reine, unumwundene (c. pura) und in das qualifizierte (c. qualificata). Unter letzterm verstand man ein Geständnis, wobei
eine behauptete Thatsache zwar zugegeben wird, jedoch Beschränkungen, z. B. eine aufschiebende Bedingung,
beigefügt werden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung gilt eine solche Erklärung nur insoweit als Geständnis, als der erweisliche
Wille des Gestehenden reicht.
Erfordernis eines gültigen gerichtlichen Geständnisses ist es nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 261 ff.), daß
es sich um Thatsachen handelt, welche von der einen Partei behauptet und im Lauf des Rechtsstreits von der
Gegenpartei bei einer mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses bedarf es keiner Annahme desselben seitens der Gegenpartei.
Soll das Geständnis volle verbindende Kraft haben, so darf sein Gegenstand nicht der Privatwillkür der Parteien
entzogen sein, daher z. B. im Ehescheidungsprozeß das Geständnis nicht des Beweises überhebt. Endlich darf der sogen. Animus confitendi
nicht fehlen, d. h. es darf die Äußerung nicht etwa aus Scherz oder Simulation oder in solcher Weise gemacht werden, daß
man ersieht, daß der Sprechende sich dadurch rücksichtlich der vorliegenden Streitsache nicht habe
verbindlich machen wollen. Ein Geständnis von etwas, das offenbar nicht wahr sein kann, ist ebenfalls ohne rechtliche
Wirkung. Die Wirkung eines außergerichtlichen Geständnisses ist von den Umständen des einzelnen Falles abhängig, so daß
es hauptsächlich darauf ankommt, ob mit Grund anzunehmen sei, daß der Gestehende mit Ernst und Überlegung
oder nur im Scherz, aus Simulation etc. so gesprochen habe. Ein außergerichtliches Geständnis bedarf
des Beweises, ein gerichtliches nicht. - In Strafsachen versteht man unter Geständnis das von dem eines Verbrechens Angeschuldigten
erfolgte Einräumen einer ihm nachteiligen Thatsache. Der Richter wird, da es im Interesse des Staats
mehr
liegt, auch über den Einwilligenden keine ungerechte Strafe zu verhängen, durch das Geständnis der Prüfung, ob die zugestandene
That wahr sei, nicht überhoben; es kommt daher auf die Glaubwürdigkeit an, die dem Geständnis beizulegen ist. Da
nach dem ältern gemeinen Strafverfahren die Verurteilung nur auf das Geständnis oder auf einen nach gewissen Regeln
zu stande gebrachten, selten herzustellenden Beweis erfolgen konnte, so war es Hauptaufgabe des Untersuchungsrichters, auf
Geständnisse hinzuwirken; bei dem neuern Strafverfahren tritt diese Richtung zurück, und die mit dem Angeschuldigten anzustellenden
Vernehmungen haben im Gegenteil mehr den Zweck, ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben, wie dies
namentlich in der deutschen Strafprozeßordnung (§ 136) betont ist.
Das Geständnis eines Freigesprochenen, sei es auch ein außergerichtliches, aber glaubwürdiges hat nach § 402 der
Strafprozeßordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge. Handelt es sich bei einer Strafsache nur um eine Übertretung,
und gesteht der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That ein, so kann der Amtsrichter mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft in dem Fall der Vorführung eines Beschuldigten, z. B. eines Bettlers, sofort zur Hauptverhandlung schreiten,
ohne Schöffen zuzuziehen (§ 211).