verziert, oder man stellt sie aus
Backsteinen her, wozu man entweder Formziegel, sogen. Gesimssteine, oder auch gewöhnliche
Mauer-,
Dach- und
Firstziegel in verschiedenen Zusammenstellungen verwenden kann.
Vgl. Hittenkofer, Das Entwerfen der Gesimse
(5. Aufl., Leipz. 1885).
(Miet- oder Dienstgesinde,Dienstboten,
Domestiken, Dienerschaft, im mittelalterlichen
Latein gasindi,
wovon unser Gesinde herzuleiten, oder valeti), diejenigen
Personen, welche sich zur Verrichtung der niedern, in der
Haus- und
Feldwirtschaft
vorkommenden
Geschäfte und
Arbeiten gegen Verabreichung von
Lohn und
Kost vertragsmäßig anheischig gemacht haben. Je nachdem
das Gesinde zu häuslichen oder zu landwirtschaftlichen Dienstleistungen verwendet wird, unterscheidet man zwischen
Haus- und Hofgesinde, welch letzterer
Ausdruck früherhin auch die Dienerschaft eines fürstlichen
Hauses
bezeichnete.
Durch die Art und
Weise der Dienstleistungen unterscheidet das Gesinde sich von sonstigen Hausgenossen (Privatsekretären,
Hofmeistern,
Verwaltern,
Gouvernanten etc.). Bei den Griechen und
Römern war der
Stand der
Dienstboten als freier
Menschen ganz unbekannt,
da Sklaven derenStelle vertraten. Auch bei den
Germanenwar in den frühsten
Zeiten von Gesinde im heutigen
Sinne
nicht die
Rede. Erst später bildete sich das Leibeigenschaftsverhältnis aus, das jedoch anfangs nicht bloß zu haus- und
landwirtschaftlichen Verrichtungen, sondern auch zu manchen
Arten der eigentlich handwerksmäßigen Thätigkeit verpflichtete
und erst durch das Emporkommen der städtischen
Industrie auf den eigentlichen
Zwangsdienst (s.
Fronen)
beschränkt wurde.
Das Gesindeverhältnis wird heutzutage durch einen besondern
Vertrag (Gesindevertrag) begründet.
Kinder, die noch unter elterlicher
Gewalt stehen, können sich nur mit Zustimmung des
Vaters, bezüglich der
Mutter, minderjährige Waisen und überhaupt unter
Vormundschaft stehende
Personen nur mit
Genehmigung des Vormundes und Ehefrauen nur unter Bewilligung ihrer
Ehemänner vermieten. In der
Regel wird der Gesindevertrag mündlich abgeschlossen und an manchen
Orten dem
Dienstboten ein
Dienstgeld
(Ding-,
Miet-,
Haftgeld) eingehändigt.
Durch den Dienstvertrag übernimmt der
Dienstbote die Verpflichtung, alle häuslichen und, falls er für die
Feldwirtschaft
gemietet ist, auch alle hierzu gehörigen erlaubten
Geschäfte nach
Anordnung der Dienstherrschaft mit
Fleiß und
Aufmerksamkeit zu verrichten und dieser
Gehorsam und
Achtung zu beweisen. Die Dienstherrschaft dagegen ist verpflichtet,
dem
DienstbotenLohn und
Kost nach Maßgabe der Verabredung und in Ermangelung dieser letztern nach den Ortsgewohnheiten zu
verabreichen, demselben nur gesetzlich erlaubte und die
Gesundheit nicht gefährdende Verrichtungen anzusinnen
und ihn auf keine
Weise zu mißhandeln sowie auch ihm den im
Dienst ohne seine
Schuld erlittenen
Schaden zu vergüten, auch,
wenn er sich aus Veranlassung des
Dienstes eine
Krankheit zugezogen, den
Dienstboten warten und heilen zu lassen.
Das Dienstverhältnis wird außer durch
Kündigung und Zeitablauf namentlich aufgelöst durch den
Tod des
Gesindes, in besondern
Fällen auch durch den des Dienstherrn, durch leibes- und lebensgefährliche
Mißhandlungen seitens
des letztern, durch andauernde
Krankheit des Gesindes, durch fortgesetzte grobe Nachlässigkeit desselben, durch Vermögensverfall
der Herrschaft, durch außereheliche
Schwangerschaft weiblicher
Dienstboten, durch
Ungehorsam und Widerspenstigkeit des
Gesindes,
dadurch, daß dasselbe auf längere Zeit in eine strafrechtliche Untersuchung und
Haft gezogen wird, und
wegen Unredlichkeit des Gesindes der Herrschaft gegenüber.
Der Gesindelohn (Lidlohn) gehört zu den im
Konkurs bevorzugten
Forderungen und zwar nach der deutschen Konkursordnung (§
54) auf das letzte Jahr
vor der Konkurseröffnung.
In den meisten deutschen
Staaten bestehen entweder allgemeine,
das Gesindewesen im Bereich des ganzen
Landes regelnde, oder besondere,
nur für einzelne
Bezirke oder
Städte gültige
Anordnungen,
Gesindeordnungen genannt; auch sind vielfach Gesindezeugnisbücher eingeführt, die bei der
Ortspolizei hinterlegt werden,
und in welche die Dienstherrschaft abgehenden
Dienstboten ihr
Zeugnis einträgt.
Streitigkeiten zwischen Gesinde und Dienstherrschaft während bestehenden Dienstverhältnisses
werden regelmäßig durch die zuständige Polizeibehörde geschlichtet. Die vielfachen
Klagen über die Verschlechterung des
Gesindes haben in mehreren
Städten Dienstbotenverbesserungsvereine,
Frauenvereine,
Asyle u. dgl. ins
Leben gerufen, welche sich
die materielle und geistige
Hebung
[* 2] und Besserung des Gesindes zum
Zweck setzen und als
Mittel zu dessen Erreichung
Prämienverteilung, öffentliche Belobung und eine angemessene
Aufsicht über die sittliche Aufführung der
Dienstboten anwenden.
Gesindevermieter, d. h.
Personen, welche das
Geschäft des Gesindevermietens gewerbsmäßig betreiben, haben die
Eröffnung desGewerbebetriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nach der deutschen
Gewerbeordnung (§ 35) kann ihnen die Ausübung dieses
Gewerbebetriebs untersagt werden, wenn
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbtreibenden
darthun.
Vgl.
v. d.
Goltz, Die soziale Bedeutung des Gesindewesens
(Danz. 1873);
Dennstedt, Herrschaft und Gesinde (9. Aufl., Berl.
1876);
s. v. w. praktische
Denkungsart (s.
Denkart), d. h. der Inbegriff dessen, was von dem einzelnen
für löblich und schändlich (sittliche Gesinnung), erlaubt oder unerlaubt (rechtliche Gesinnung) gehalten
und, wenn er ein
Charakter ist, im
Wollen und
Handeln eingehalten wird. Dieselbe kann richtig oder unrichtig, d. h. mit dem
Sitten- oder Rechtsgesetz übereinstimmend (gute Gesinnung) oder nicht übereinstimmend (schlechte Gesinnung), sein;
wer keine hat, heißt gesinnungslos; wem mehr darum zu thun ist, an den
Tag zu legen, daß er eine habe,
als nach ihr zu handeln, heißt gesinnungstüchtig.
1)
Konrad von, genannt der deutsche
Plinius, Naturforscher und
Polyhistor, geb. zu Zürich,
[* 3] studierte in
Straßburg,
[* 4]Bourges und
Paris
[* 5]
Medizin,
Naturwissenschaften und griechische und lateinische Litteratur, erhielt 1536 in
seiner Vaterstadt ein Schulamt, ging aber bald nach Basel,
[* 6] wo er nun vorzugsweise
Medizin studierte. 1537 wurde er
Professor der griechischen
Sprache
[* 7] zu
Lausanne,
[* 8] später setzte er seine medizinischen
Studien in
Montpellier
[* 9] und Basel
fort, und 1541 ging er
als
Arzt nach Zürich,
wo er starb. Gesner entfaltete eine staunenswerte Thätigkeit auf sehr verschiedenen Gebieten;
in der Litteraturgeschichte brach er eine neue
Bahn durch seine »Bibliotheca universalis, seu catalogus omnium scriptorum
in tribus linguis, graeca, latina et hebraica, exstantium« (Zürich
1545-55, 4 Bde.);
dieNaturgeschichte erhob
¶
mehr
er zu einer Wissenschaft und suchte sie durch seine eignen Forschungen und Beobachtungen zu bereichern. Seine Leistungen in der
Zoologie müssen in jeder Weise als grundlegend bezeichnet werden. Er schilderte zuerst die Tierformen von wirklich naturhistorischem
Standpunkt aus und gab eine oft kritische Zusammenstellung aller bekannten Thatsachen. Der Artbegriff, strenge
Nomenklatur und Terminologie fehlen aber, und so gelangte er auch nicht zu systematischer Anordnung.
Sein Hauptwerk ist »Novus linguae et eruditionis romanae thesaurus« (Leipz. 1749, 4 Bde.);
außerdem nennen wir die Ausgaben der »Scriptores rei rusticae« (das. 1735; 2. Aufl. von Ernesti, 1773-74, 2 Bde.), des Quintilian
(Götting. 1738),
des Orpheus
[* 17] (besorgt von Hamberger, das. 1764). Für Unterrichtszwecke waren bestimmt: »Chrestomathia Ciceroniana«
(Weim. 1717, 7. Aufl. 1775);
»Chrestomathia Pliniana« (zuerst das. 1723);
»Chrestomathia graeca« (das. 1731);
»Primae lineae isagoges in eruditionem universalem« (zuerst 1756; Nachschrift hrsg.
von Niclas, Leipz. 1774; 2. Aufl. 1784, 2 Bde.)
u. a. Seine »Opuscula minora« erschienen
gesammelt in acht Bänden (Bresl. 1743-45).
Vgl. Ernesti, Narratio de Gesnero (Leipz. 1762), und die Schulprogramme
von Sauppe (Weim. 1856) u. Eckstein (Leipz. 1869).