sinuös, das krebsige an Ausbreitung völlig unbeschränkt. Die Behandlung der Geschwüre ist bei allen konstitutionellen
Kranken eine allgemeine und nur insoweit örtlich, als das Geschwür frei zugänglich liegt. Im allgemeinen entspricht
die örtliche Behandlung den
Regeln der
Wundbehandlung,
Desinfektion,
[* 2] Anregung der Fleischwucherung durch
Kampferwein,
Reizsalben
etc., Mäßigung zu starker Wucherung durch
Höllenstein,
Transplantation kleiner Hautstückchen,
Verbände
etc. Oft muß die Behandlung von
Tag zu
Tag gewechselt werden, so daß allgemeine
Regeln nicht gegeben werden können. Die
Lehre
[* 3] von den Geschwüren heißt
Helkologie.
Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Arnsberg,
[* 4]
Kreis
[* 5]
Lippstadt,
[* 6] 103 m ü. M., an der Geseke
und an der
LinieSoest-Altenbeken der Preußischen Staatsbahn, hat 3 kath.
Kirchen, ein
Amtsgericht, eine Provinzialpfleganstalt,
eine
höhere Bürgerschule, bedeutende
Landwirtschaft, Kalkbrennereien und Ziegeleien, Fabrikation von
Zigarren und Holzpfeifenköpfen,
Handel in geräucherten und getrockneten Fleischwaren und (1885) 3686 Einw.
Aus Geseke leiten ihren Ursprung dieFürsten von
Lippe
[* 7] (s. d.) her, welchen die
Vogtei über das dortige Nonnenkloster
des heil. Cyriakus (946 gegründet, 1823 aufgehoben) gehörte.
(ursprünglich
Saal-, Hausgenosse, dann Verbrüderter,
Gefährte) ist die übliche Bezeichnung für gelernte
Lohnarbeiter in gewerblichen
Unternehmungen im engern
Sinn
(Handwerks- und industriellen
Unternehmungen), im
Gegensatz zu ungelernten
Arbeitern undLehrlingen. Gesellen sind
Arbeiter, deren Leistungen eine besondere
Ausbildung, welche nur
durch regelmäßigen Fachunterricht, die sogen.
Lehre, erworben werden kann, erfordern. Der
Name Geselle für gelernte gewerbliche
Lohnarbeiter ward in
Deutschland
[* 8] erst üblich, als diese, bis dahin
Knechte genannt, zu einem besondern Arbeiterstand wurden
und (im 15. Jahrh., vereinzelt auch schon im 14. Jahrh.)
nach dem Vorbild der
Zünfte eigne
Gesellschaften (Gesellenschaft, Gesellenbrüderschaft mit besondern
Statuten, Vorständen,
Beamten und
Kassen) bildeten, welche nicht mehr, wie die alten
Brüderschaften,
nur für religiöse und gesellige Bedürfnisse
und für die Unterstützung von armen und kranken
Knechten sorgten.
Diese Gesellenverbände suchten die
Interessen ihrer Mitglieder nach allen
Richtungen zu fördern, sie
waren gesellige
Vereine und
Hilfskassen, sie wahrten
Ehre und
Sitte des Gesellenstandes durch genossenschaftliche Überwachung
und
Gerichtsbarkeit, sie waren insbesondere aber auch, und das war ein Hauptzweck, wie die heutigen
Gewerkvereine bestrebt,
die Mitglieder in ihren
Arbeits- und Erwerbsverhältnissen gegen
Willkür und
Egoismus der Arbeitgeber zu
schützen, und führten zu diesem
Zweck auch planmäßige
Koalitionen und
Arbeitseinstellungen herbei (s. darüber Geselle
Schanz,
Zur Geschichte der deutschen Gesellenverbände, Leipz. 1877). Bei der frühern strengen
Scheidung des
Gewerberechts nach
Meistern,
Gesellen und
Lehrlingen war ein Rechtsbegriff.
Die
Arbeits- und Erwerbsverhältnisse der Gesellen waren durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt
und in den
Zeiten gewerblicher Unfreiheit den mannigfachsten Beschränkungen unterworfen; überall
war in der
Regel eine bestimmte
Lehrlingszeit und Gesellenprüfung vorgeschrieben. Die Beschränkungen sind nach Einführung der
Gewerbefreiheit fortgefallen,
in
Deutschland allgemein erst nach der
Gewerbeordnung von 1869, und das
Wort Geselle ist kein
Rechtsbegriff mehr.
Rechtlich werden gelernte und ungelernte
Arbeiter nicht mehr unterschieden (die auf sie bezüglichen Bestimmungen
enthält für
Deutschland der
Titel 7 der
Gewerbeordnung über
»gewerbliche Arbeiter«, für
Österreich
[* 9] das 6.
Hauptstück der
Gewerbeordnung über »gewerbliche Hilfspersonale«). Aber im gewöhnlichen
Leben und in der
Wissenschaft wird jener Unterschied noch gemacht, und je nachdem gelernte Lohnarbeiter
in sogen. Handwerksunternehmungen oder in industriellen
Unternehmungen beschäftigt sind, unterscheidet man
Handwerks- und
Fabrikgesellen.
Die
Lage der letztern und der Gesellen in andern großen gewerblichen
Unternehmungen ist Gegenstand der »industriellen
Arbeiterfrage«
(s. d.), die der
HandwerksgesellenimKlein- und Mittelgewerbe ist Gegenstand der sogen. Gesellenfrage, die ihrerseits einen
Teil der
Arbeiterfrage (s. d.) bildet. Die Verhältnisse dieser Arbeiterklasse sind
aber nur in geringem
Grad Gegenstand eines sozialen
Problems, die Gesellenfrage tritt an
Inhalt und Bedeutung weit hinter die
landwirtschaftliche (s. d.) und die
industrielle Arbeiterfrage zurück.
Vergleicht man die hier in Betracht kommenden Lohnarbeiter mit den industriellen, so ist ihre ganze ökonomische
und soziale
Lage eine wesentlich andre, viel günstigere. Vor allem schon dadurch, daß die Gesellenschaft für den größten
Teil derselben nur eine Durchgangsstufe zum selbständigen
Gewerbebetrieb ist und die meisten dieser Gesellen noch in jüngerm
Lebensalter und unverheiratet sind.
In denUnternehmungen überwiegt die Zahl der Arbeitgeber. Die Gesellen
sind viel freier in der
Wahl des Arbeitsorts, des Arbeitsvertrags und stehen auch dem letztern bei der Abrede der
Bedingungen
des Arbeitgebers (Arbeitszeit,
Lohn, Arbeitsort) viel selbständiger gegenüber; von einer Übermacht derselben kann keine
Rede sein.
Viel günstiger liegen auch die Verhältnisse bezüglich der Arbeitsart: die
Arbeit ist weniger monoton,
anstrengend und gesundheitsschädlich, der Geselle verrichtet in der
Regel gleiche Arbeitsleistungen und in denselben
Räumen wie
der Arbeitgeber.
Übermäßige Arbeitszeit kommt wider den
Willen des Gesellen kaum vor. Leichter ist die Lohnabstufung nach
den Leistungen (Akkordlöhnung,
Prämien beim
Zeitlohn), und was sehr wesentlich: keine soziale
Kluft scheidet Arbeitgeber und
-Nehmer, die letztern können sich durch Fleiß,
Moralität, Wirtschaftlichkeit, ordentliche
Ausbildung
etc. eine selbständige befriedigende
Existenz schaffen.
Übelstände gibt es auch hier, aber diese sind mit Ausnahme der geringen Arbeitsfähigkeit, über welche oft geklagt wird,
und welche die
Folge einer schlechten
Ausbildung und eines schlechten Zustandes des Lehrlingswesens (s. d.) ist,
und des Mangels der
Versicherung gegen Unfälle,
Krankheit,
Tod (bei Verheirateten) und
Alter auf dem Weg
der Selbst- und Gesellschaftshilfe zu beseitigen. Zu solchen Übelständen gehören moralische, wie geringer Arbeitsfleiß,
geringes
Streben, sich ordentlich auszubilden und durch Fleiß, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit vorwärts zu kommen, eine
schlechte Verwendung der freien
Stunden, insbesondere ein liederliches Wirtshausleben etc.; mit der
Freiheit ist auch die Zuchtlosigkeit gewachsen, hat der
Kontraktbruch zugenommen und die sozialdemokratische
Agitation auch
hier Anhänger gefunden. Diese moralischen Mißstände haben zum Teil ihre
Ursache in dem schlechten Zustand des Lehrlingswesens,
die
Reform desselben wird auch da eine Besserung herbeiführen; im übrigen können hier helfend einwirken:
Vereine der
¶
Ein spezifischer Übelstand endlich, die Notlage wandernder Gesellen, welche keine Arbeit finden und keine Existenzmittel
haben, ist zu heben, mindestens zu mildern durch Errichtung von Herbergen (s. d.), mit welchen Arbeitsnachweisungsbüreaus
zu verbinden sind, seitens der Innungen oder andrer gewerblicher Korporationen oder durch entsprechende
Organisation von Gesellenvereinen, event. durch gemeinnützige Vereine zur Unterstützung wandernder Gesellen. - Im Bergbauwesen
heißen Gesellen die Teilhaber (Eigenlöhner) an einem gemeinschaftlichen sogen. Bau, sofern deren nicht über acht sind;
der Bau einer solchen Gesellschaft heißt dann Gesellenbau, Gesellenzeche.