Kartuschtornister
oder Kartuschbüchsen, letztere in Küstenbatterien
[* 2] und auf
Schiffen aus Zinkblech mit luftdichtem Verschluß, zum Herantragen,
die Zinkkartuschbüchsen auch zum Aufbewahren der
Kartuschen;
[* 3]
die Kartuschnadel zum Reinigen des Zündlochs
und
Durchstoßen des Kartuschbeutels, damit die
Schlagröhre
[* 4] sicher zünde;
die
Schlagröhren- und Zündungentaschen, um den
Leib geschnallte Ledertaschen mit den
Schlagröhren etc.;
die Zündlochbürste und der Zündlochbohrer zum Reinigen des Zündlochs;
die
Stärke
[* 6] oder
Intensität einer
Bewegung. Bei gleichförmiger
Bewegung wird die
Geschwindigkeit ausgedrückt durch die Wegstrecke, welche in jeder
Zeiteinheit
(Sekunde) zurückgelegt wird. Bei ungleichförmiger
Bewegung
versteht man unter Geschwindigkeit diejenige Wegstrecke, welche in der
Zeiteinheit zurückgelegt würde, wenn von dem betrachteten Zeitpunkt
an die Geschwindigkeit sich nicht mehr veränderte. Von bemerkenswerten Geschwindigkeiten seien
folgende erwähnt:
Die
Geschwindigkeit eines
Punktes wird durch den von ihm in einem gewissen Zeitteilchen durchlaufenen
Weg gemessen, also mittels
Zeitmessung,
Uhr
[* 8] und Längenmessung. Wichtig ist namentlich die Geschwindigkeitsmessung des
Wassers
(Hydrometrie) für den Wassertechniker, den
Seemann, die Bauwissenschaft und die
Meteorologie. In der
Hydrometrie
werden verwendet: der Tiefenschwimmer, Klotzschwimmer, hohle
Körper, die so belastet sind, daß sie, in bestimmte Tiefe sinkend,
dort die
Wasser-
(Strom-)
Geschwindigkeit annehmen und diese mittels nach
oben angebrachter
Marken an der Oberfläche anzeigen;
die unmittelbar von Einem Elternpaar oder wenigstens von Einem
Vater oder Einer
Mutter Abstammenden. Erstere
sind vollbürtige oder leibliche (germani) Geschwister; letztere, halbbürtige Geschwister
(Halbgeschwister), heißen
Consanguinei, wenn sie
einen gemeinschaftlichen
Vater, und
Uterini, wenn sie eine gemeinschaftliche
Mutter haben. Nicht durch das
Blut miteinander verwandte,
sondern nur durch die Verheiratung des
Vaters einerseits und der
Mutter anderseits zusammengebrachte Geschwister heißen
Stiefgeschwister.
Die
Ehe zwischen Geschwistern ist nach den
Gesetzen aller zivilisierten
Völker untersagt.
Fleischliche Vermischung zwischen
ihnen ist als
Blutschande (s.
Inzest) strafbar. Geschwister sind von der
Pflicht, gegeneinander
Zeugnis abzulegen, frei und können, wenn
sie untereinander ein
Verbrechen durch Verheimlichung oder durch Verhelfen zur
Flucht begünstigt haben, nicht bestraft werden
(vgl.
Strafgesetzbuch des
DeutschenReichs, § 257, 52, 54; Deutsche
[* 16] Strafprozeßordnung, § 51;
Zivilprozeßordnung, § 348).
Von besonderer Bedeutung ist das verwandtschaftliche
Verhältnis der Geschwister im
Erbrecht (s.
Erbfolge).
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