und besonders seine publizistische Thätigkeit zur
Entwickelung des nationalen
Bewußtseins unendlich viel beigetragen hat.
Aus seinem
Nachlaß gab Gervinus'
Witwe
»Händels Oratorientexte, übersetzt von Gervinus« (Leipz. 1873) heraus.
Robert, Eisenbahningenieur, geb. zu
Karlsruhe,
[* 2] wo
er an dem
Lyceum und der polytechnischen
Schule seine
Ausbildung empfing, ward seit 1840 bei der Oberdirektion des
Wasser- und
Straßenbaues beschäftigt, 1846 zum
Ingenieur bei diesem
Kollegium ernannt und 1847 zum
Assessor, 1853 zum Baurat, 1863 zum Oberbaurat und 1871 zum Baudirektor
befördert. 1863-64 gab Gerwig mit dem württembergischen Oberbaurat v. Beckh ein
Gutachten über die
Gotthardbahn und fast gleichzeitig
mit dem
Präsidenten der württembergischen Eisenbahnkommission, v.
Klein, ein solches über die Lukmanierbahn ab und gehörte
zu den badischen
Bevollmächtigten der internationalen Gotthardkonferenz inBern.
[* 3] Hierauf mit der Projektierung
der Verbindungsbahn
Hausach-Villingen, der sogen. Schwarzwaldbahn, beauftragt, legte er 1868 den ausgearbeiteten
Bauplan vor und führte diese kühne Gebirgsbahn, welche auf einer
Länge von 52 km 596 m steigt und neben andern Kunstbauten 38
Tunnels
enthält, bis 1872 zu solcher Zufriedenheit aus, daß ihm in diesem Jahr die Bauleitung der
Gotthardbahn
einschließlich des 14,8 km langen
Tunnels angeboten und von ihm als Oberingenieur übernommen wurde.
Als aber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem schweizerischen Staatsmann
Escher und dem Bauunternehmer
Favre in
Verbindung
mit finanziellen Schwierigkeiten seine Wirksamkeit lähmten, legte Gerwig 1876 jene
Stelle nieder, um die technische Leitung des
gesamten badischen Eisenbahnwesens zu übernehmen. Er war Mitglied des badischen
Landtags und seit 1875 des deutschen
Reichstags,
wo er der nationalliberalen
Partei angehörte; starb in
Karlsruhe.
(Geryones,Geryoneus), fabelhafter König der
InselErytheia im äußersten
Westen des
Okeanos, Sohn des
Chrysaor
und der Kallirrhoë, war aus drei
Körpern zusammengesetzt, die nur in der Gegend des
Bauches zusammengewachsen
waren, und besaß große
Herden roter
Rinder,
[* 4] welche sein
Hirt Eurytion in
Begleitung des zweiköpfigen
Hundes Orthros weidete.
Ges (ital.
Sol bemolle, franz.
Sol bémol, engl. G flat), das durch ^ erniedrigte Gês. Der Ges
dur-Akkord
= ges b des, der Ges
moll-Akkord = ges heses des.
Bezeichnung für gewisse deutsch-nationale Eigentumsverhältnisse und zwar für das gemeinschaftliche
Eigentum einer genossenschaftlich zusammengefaßten Mehrheit von Eigentümern, z. B.
der
Markgenossenschaften, der
Gewerkschaften etc. Der
Begriff ist jedoch ein bestrittener, indem derselbe im wesentlichen mit
dem römisch-rechtlichen
Begriff des
Eigentums einer juristischen
Person zusammenfällt;
jedenfalls
ist er
heutzutage ohne
praktische Bedeutung.
die ungeteilte Herrschaft mehrerer
Personen über ein und dasselbe Gebiet. Der Umstand, daß bei den
deutschen Dynastengeschlechtern der
Grundsatz der Primogeniturerbfolge verhältnismäßig spät zur Geltung gelangte, wonach
immer der Erstgeborne der
Linie des Erstgebornen zur
Regierung kommt, erklärt es, daß eine solche Gesamtregierung im
frühern deutschen Staatsleben nichts allzu Seltenes war. Namentlich in der Form des Gesamtlehens kommt die Gesamtregierung vor,
doch schritten die Mitregenten vielfach zur wirklichen
Teilung von Land und Leuten, wie z. B. die
SöhneErnsts des
Frommen von
Sachsen.
[* 8] In neuerer Zeit kam ein eigentümlicher
Fall der Gesamtregierung infolge des deutsch-dänischen
Kriegs von 1864 vor, indem
Österreich
[* 9] und
Preußen
[* 10] die Elbherzogtümer in eine Gesamtregierung
(Kondominat) nahmen.
diejenigen
Personen, welche zur Unterhaltung des völkerrechtlichen
Verkehrs von einem
Staat an einen andern
gesendet werden. Sie werden notwendig, sobald
Staaten in friedlichen
Verkehr treten. Das frühere
Altertum hatte keine ständigen
diplomatischen
Verbindungen. Die
Athener wählten ihre Gesandten (presbeis,
»Alte«) durch Stimmenmehrheit,
gaben ihnen bestimmte
Vollmachten und ließen sich in der
Regel nach vollbrachtem
Geschäft Rechenschaft von ihnen ablegen.
Solange die republikanischen und demokratischen Staatseinrichtungen in
Griechenland
[* 15] und
Rom
[* 16] bestanden, traten die Gesandten
als Redner
vor derVolksversammlung oder im
Senat auf. Die Heilighaltung der Gesandten war übrigens keine Eigentümlichkeit
der klassischen
Welt, selbst bei den rohesten Völkern gilt sie als
Grundsatz. Je mehr das europäische Staatsleben sich entwickelte,
um so wichtiger wurde das Gesandtschaftswesen, zuerst in
Italien,
[* 17] vornehmlich in
Venedig;
[* 18] doch kannte man vor den
Zeiten der
Reformation nur eine Art Gesandte, nämlich die
Botschafter (magni legati, oratores, ital. ambasciatóri, span.
embajadóres, franz. ambassadeurs, wahrscheinlich von ambacti oder dem in der karolingischen
Zeit gebrauchten envagiar).
Ministerresidenten erscheinen zu Anfang des 16. Jahrh.
Alle Gesandten wurden
nur zu bestimmten
Zwecken¶
mehr
gesendet, nach deren Erledigung sie zurückkehrten. Nur der Papst hielt frühzeitig am Hof
[* 20] des oströmischen Kaisers und in
den fränkischen Reichen ständige Apokrisiarier oder Responsales. Unleugbar hat auch das päpstliche Legatenwesen auf die
Entwickelung des weltlichen Gesandtschaftswesens einen bedeutenden Einfluß geübt. Die Venezianer hatten eine im Mittelalter
bereits genau bestimmte Praxis. Von den französischen Monarchen soll zuerst Ludwig XI. ständige Gesandte unterhalten
haben.
Erst seit dem 15. Jahrh. entwickelten sich gleichzeitig mit der Geheimpolitik und mit den
stehenden Heeren auch in den andern europäischen Staaten stehende Gesandtschaften, die in dem durch den WestfälischenFrieden
begründeten europäischen Staatensystem eine festere Ausbildung erhielten. Einen Abschluß erhielt die
formale Seite des Gesandtschaftswesens im Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts. Die Unterzeichner des ersten PariserFriedens
einigten sich auf dem Wiener Kongreß über ein in dem Protokoll vom niedergelegtes, nachmals durch ein Übereinkommen
der fünf Großmächte auf dem Kongreß zu Aachen
[* 21] vom in einem Punkt modifiziertes Reglement über
die Klassen und den Rang der eigentlichen Gesandten, welches seitdem allgemein angenommen worden ist.
Den in Europa
[* 22] befolgten Grundsätzen über das Gesandtenwesen, die man, soweit sie rechtlicher Natur sind, Gesandtschaftsrecht
nennen kann, haben sich die amerikanischen Staaten angeschlossen. In der neuesten Zeit hat ein regelmäßiger
Verkehr mit den großen ostasiatischen Staaten, namentlich mit China
[* 23] und Japan, begonnen. Japan ist der erste heidnische Staat,
welcher ständige Gesandtschaften an europäischen Höfen (Berlin,
[* 24] London,
[* 25] Paris,
[* 26] Rom etc.) unterhält, während China in dem Amerikaner
Burlingame zuerst einen außerordentlichen Gesandten an die europäischen Höfe abordnete. Im Verkehr mit
den halbzivilisierten StaatenAsiens, Afrikas und Australiens läßt sich außer der Unverletzlichkeit der Gesandten von festen
Regeln nicht sprechen; doch ist zu bemerken, daß die nordamerikanische Unionsregierung mit den in ihrem Territorium weilenden
Indianerstämmen nach den Formen des europäischen Gesandtschaftsrechts verkehrte.
Die Veranlassungen des gesandtschaftlichen Verkehrs sind auch heute noch verschiedener Art. Abgesehen
von bloßen Zeremonialgesandtschaften (zur Anzeige von Thronbesteigungen, zur Anteilnahme an großen Hoffesten), kommen Bevollmächtigte
verschiedener Art, teils ständig, teils nur zu einem vorübergehenden Zweck (ordentliche, außerordentliche), vor:
1) Gesandte mit einem öffentlich beglaubigten Charakter zur unmittelbaren Verhandlung mit fremden höchsten Staatsgewalten (legati
publice missi, ministres publics);
2) Agenten, die zwar zu gleichem Zweck; jedoch ohne öffentlichen amtlichen Charakter abgeordnet werden, z. B. weil die Umstände
noch keine dauernde Verbindung (wie bei provisorischen, völkerrechtlich nicht anerkannten Regierungen) gestatten, oder weil
die Förmlichkeiten, die mit der Akkreditierung eines Gesandten der ersten Klasse verbunden sind, umgangen werden sollen;
3) Kommissare, die mit öffentlichem Charakter zur Verhandlung bestimmter Gegenstände mit ausländischen
Behörden bestimmt sind;
4) Konsuln (s. d.) zur Wahrung der Handelsinteressen, wenn dieselben zugleich
den Titel als agents politiques (wie in Serbien
[* 27] vor seiner Selbständigwerdung und in manchen amerikanischen Republiken der
Fall) führen; Konsuln ohne Akkreditierung haben nicht die Rechte der Gesandten;
5) Agenten zur
Besorgung von Geschäften mit Privaten, oder um geheime Erkundigungen einzuziehen, oder zur Verwaltung von Gütern
im Ausland. Diese letztern haben keinen öffentlichen oder völkerrechtlichen Charakter, und werden lediglich als Privatpersonen
behandelt. Im folgenden wird zunächst von den Bevollmächtigten der ersten Art gesprochen werden.
Das Recht, in Staatsangelegenheiten zu senden, hat jeder Souverän, d. h. jede höchste Staatsgewalt; aber
auch nur dieser kann charakterisierte Gesandte mit amtlicher Beglaubigung bestellen. Doch wird auch den unter fremdem Schutz stehenden
sogen. Halbsouveränen (wie dem Fürsten von Monaco)
[* 28] durch positive Einräumung das gleiche Recht zugestanden. Dem Recht, Gesandte zu
entsenden (aktivem Gesandtschaftsrecht), entspricht das Recht, Gesandte zu empfangen. Es sind nur Souveräne befugt,
Gesandte anzunehmen (passives Gesandtschaftsrecht).
Die Weigerung, den Gesandten einer fremden Macht zu empfangen, ist zwar rechtlich zulässig; man würde aber erwarten müssen,
daß der eigne an diese gesendete gleichfalls zurückgewiesen und überhaupt jeder diplomatische Verkehr
abgebrochen würde, was immer mit großen Unbequemlichkeiten verbunden ist. Indessen wird vorkommenden Falls das Recht, sich
gewisse Personen, z. B. eigne Unterthanen, als Gesandte zu verbitten, geübt, und ebenso ist der Staat berechtigt, Gesandte zurückzuweisen,
deren Vollmachten mit seinen Gesetzen in Widerspruch stehen, z. B. Nunzien mit Vollmachten, deren Ausübung
die Kirchenhoheit beeinträchtigen würde.
In der Annahme eines fremden Gesandten liegt das Zugeständnis, ihm diejenige Sicherheit und Freiheit einzuräumen, ohne welche
die gültige, ehrenhafte und ungestörte Vollziehung der Staatsgeschäfte nicht möglich ist. Dazu gehört vor allem die
Unverletzbarkeit des Gesandten und die Befreiung desselben von gewissen Einwirkungen der Staatsgewalt.
Die völkerrechtliche Praxis ist aber darin weiter gegangen und hat dem Gesandten in dem Staat, bei dem er beglaubigt ist, Exterritorialität
beigelegt, d. h. eine vollkommene Befreiung von den Zwangswirkungen des fremden Staats, wie wenn er in dem eignen sich befände.
1) Die Unverletzbarkeit des Gesandten ist auf sein Personal, sein Wohnhaus,
[* 29] auf das dazu gehörige Mobiliar
und auf die Gesandtschaftsequipage erstreckt worden, so daß diese Sachen als befriedet gelten; ein Asylrecht aber liegt hierin
nicht, es muß vielmehr jede der fremden Staatsgewalt unterworfene Person dieser vom Gesandten ausgeliefert werden, wenn sie
bei ihm Schutz gesucht haben sollte, und es könnte im Notfall sogar eine Durchsuchung angeordnet werden.
2) Dem Gesandten steht das Recht der freien Übung seiner Religion, auch wenn diese sonst verboten sein sollte, innerhalb der
Grenzen
[* 30] der Hausandacht zu; er darf also eine eigne Kapelle, einen eignen Geistlichen halten; es müssen aber in
jenem Fall die auffälligen Zeichen des besondern Gottesdienstes, als Glocken, Orgel, Kirchenfenster, vermieden werden.