das
Gericht, in dessen
Bezirk der Beschuldigte ergriffen oder angetroffen werden
kann
(Forum
[* 3] deprehensionis, le juge du lieu où le prévenu pourra ètre trouvé). Abweichend von dem frühern gemeinen und
von dem österreichischen
Recht, welches auch diesen Gerichtsstand wahlweise mit den beiden vorgenannten zuläßt,
ist nach der deutschen Strafprozeßordnung dieser Gerichtsstand nur dann maßgebend, wenn weder ein Gerichtsstand der
That noch des
Wohnsitzes ermittelt ist, oder wenn es sich um ein im
Ausland verübtes
Verbrechen handelt, bei dem weder ein
Gerichtsstand der That noch des
Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts im Inland begründet ist.
4) Der Gerichtsstand des Zusammenhanges
(Forum connexitatis), wenn z. B. mehrere Strafansprüche gegen dieselbe
Person
vorliegen. Bei wechselseitigen
Beleidigungen und
Körperverletzungen kann der Beschuldigte bei demjenigen
Gericht, bei welchem
die
Privatklage gegen ihn erhoben ist, eine
Widerklage gegen den Ankläger anstrengen.
diejenige Tafel, welche in den Gerichtslokalitäten zum Anheften gerichtlicherVerfügungen und Bekanntmachungen
bestimmt ist, um solche zur Kenntnis des
Publikums zu bringen, z. B.
Subhastationen, Konkurseröffnungen,
Aufgebote u. dgl.
Derartige Bekanntmachungen erfolgen allerdings in der
Regel auch gleichzeitig in öffentlichen Blättern, doch ist in manchen
Fällen, z. B. bei der öffentlichen
Ladung (s. d.), der
Anschlag an die Gerichtstafel zur Legalität des
Verfahrens
erforderlich.
Tag, an welchem vor einem
Gericht, sei es überhaupt oder sei es in einem bestimmten Rechtsverfahren,
Verhandlungen
stattfinden, im letztern
Fall gleichbedeutend mit
Termin.
In der frühern Zeit, als es ständige
Gerichte
noch nicht gab, fanden nur an zum voraus bestimmten, durch längere Zwischenräume getrennten
TagengerichtlicheVerhandlungen
statt.
der Inbegriff der
Grundsätze, welche sich auf die Art der
Gerichte, deren Unter- und Überordnung
(Instanzenzug),
Zuständigkeit und Besetzung sowie auf die
Rechte und
Pflichten der dabei mitwirkenden
Personen
(einschließlich der Staatsanwaltschaft) beziehen.
Für das
Deutsche Reich ist eine einheitliche Gerichtsverfassung durch das publizierte
Gerichtsverfassungsgesetz und die sonstigen
Justizgesetze herbeigeführt worden (s.
Gerichtsordnung).
(franz.
Huissier), der mit der Ausführung von
Ladungen,
Zustellungen und gewissen
Vollstreckungen
bei den
Gerichten betraute Beamte. Im
Gegensatz zu den niedern
Organen der
Gerichte, den Gerichtsdienern,
hat der Gerichtsvollzieher eine selbständigere
Stellung. Er handelt unter eigner amtlicher Verantwortlichkeit innerhalb des ihm überwiesenen
Geschäftskreises. Die deutsche
Zivilprozeßordnung hat nämlich nach dem Vorgang der französischen
Gesetzgebung, welcher
sich zuvor auch schon die bayrische angeschlossen hatte, die
Zwangsvollstreckung (s. d.) in bewegliche
körperliche
Sachen wegen Geldforderungen, die
Pfändung von
Forderungen aus
Wechseln und andern begebbaren
Papieren, die zwangsweise
Inbesitznahme von beweglichen und unbeweglichen
Sachen, die Vollziehung der
Haft, der
Arreste und der einstweiligen
Verfügungen,
soweit solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig, dem Gerichtsvollzieher
übertragen.
Außerdem hat der in Zivilprozeßsachen ebenso wie in
Strafsachen die
Zustellungen
und
Ladungen zu besorgen.
Endlich fungiert der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan im
Strafprozeß, insoweit es sich um die zwangsweise Beitreibung einer Vermögensstrafe
oder einer
Buße handelt. Die
Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher sind in dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom im
einzelnen nicht geregelt. Es ist dies
Sache der Landesjustizverwaltungen. Nur die
Fälle bestimmt das Gerichtsverfassungsgesetz,
in denen der Gerichtsvollzieher von der Ausübung seines
Amtes ausgeschlossen sein soll.
Dies ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dann der
Fall, wenn er selbst
Partei oder gesetzlicher Vertreter einer
Partei
ist oder zu einer solchen im
Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadenersatzpflichtigen
steht; ferner, wenn seine Ehefrau
Partei ist; endlich, wenn eine
PersonPartei ist, mit welcher er in gerader
Linie verwandt,
verschwägert oder durch
Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten
Grad verschwägert
ist, auch wenn die
Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. In
Strafsachen
ist ein Gerichtsvollzieher dann unfähig, wenn er selbst durch die strafbare
Handlung verletzt, wenn er der Ehemann der Beschuldigten oder
Verletzten ist oder gewesen ist, oder wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem
oben bezeichneten
Verwandtschafts-
oder Schwägerschaftsverhältnis steht.
Die
Gebühren der Gerichtsvollzieher sind durch
Reichsgesetz vom normiert und durch ein Nachtragsgesetz vom etwas
ermäßigt.
Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz, § 155 ff.; Deutsche
Zivilprozeßordnung, § 674 ff.; Strafprozeßordnung, §
219, 426, 495; Gebührenordnung für die Gerichtsvollzieher vom mit den Änderungen vom
(Trier
[* 5] 1885);
PreußischeGeschäftsanweisung und
Geschäftsordnung für Gerichtsvollzieher vom bez. (das.
1885);
Stadt in der sächs. Kreishauptmannschaft
Leipzig,
[* 12] AmtshauptmannschaftRochlitz, 270 m ü. M.,
hat eine evang.
Pfarrkirche, eine große Strumpfwarenfabrik,
Weberei,
[* 13] Stuhlbauerei, Zigarrenfabrikation und (1885) 2753 evang.
Einwohner.
Dabei
Kloster-Geringswalde mit ehemaligem Benediktinerkloster, das 1182 gegründet und 1548 in eine
Fürstenschule verwandelt
wurde, die 1568 einging.
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