Justizsachen, welche nach der
Konkurs-,
Zivil- und Strafprozeßordnung vor den ordentlichen
Gerichten verhandelt werden. Hiernach
werden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Gerichtskosten nach Pauschalsätzen erhoben, welche sich nach dem
Werte des Streitgegenstands bestimmen. Der einheitliche Grundpauschalsatz heißt die volle
Gebühr. Diese kommt zur
Erhebung
1) für die kontradiktorische mündliche
Verhandlung (Verhandlungsgebühr), 2) für die
Anordnung einer
Beweisaufnahme (Beweisgebühr), 3) für eine andre
Entscheidung (Entscheidungsgebühr).
Hat der
Prozeß diese drei Stadien durchlaufen, so ergibt die
Verbindung dieser drei
Sätze die Gerichtskosten für die
Instanz. In gewissen
Fällen kommen nur bestimmte Bruchteile (Zehntel) der vollen
Gebühr in
Ansatz.
Stempel oder andre
Abgaben dürfen
neben den
Gebühren nicht erhoben werden; doch kommen die baren Auslagen (Schreibgebühren, Porti,
Tagegelder der
Richter,
Gebühren
der
Zeugen und
Sachverständigen, Insertionskosten u. dgl.)
zur Erstattung. Die
Kosten sind endgültig von demjenigen streitenden Teil zu tragen, welchem sie in der gerichtlichen
Entscheidung
auferlegt werden.
Dies ist regelmäßig der unterliegende Teil, welchem die Prozeßkosten ganz oder teilweise, je nachdem
es sich um ein gänzliches oder teilweises Unterliegen handelt, zur
Last gelegt werden. Die
Kosten werden durch
Vorschuß sichergestellt.
Unbemittelten kann das
Armenrecht (s. d.) erteilt werden. Im
Strafprozeß wird der Pauschalsatz für das ganze
Verfahren erhoben.
Der Kostenbetrag richtet sich nach der
Höhe der erkannten
Strafe. Die Gerichtskosten sind
im Fall der
Verurteilung vom
Angeklagten,
im Fall der
Freisprechung von der Staatskasse, resp. vom Privatkläger zu tragen.
Bei Antragsdelikten sind die durch
Zurücknahme des
Antrags erwachsenden
Kosten dem Antragsteller zur
Last zu legen. Der Privatankläger
hat in
Strafsachen, welche nicht vonAmts wegen verfolgt werden, einen Kostenvorschuß zu erlegen. Auch
die deutsche Strafprozeßgesetzgebung unterscheidet zwischen
Gebühren und Auslagen, zu welch letztern auch die Haftkosten
gehören. Da die Gerichtskosten nach dem deutschen Gerichtskostengesetz unverhältnismäßig hoch gegriffen zu sein
schienen, wurde durch ein Nachtragsgesetz
(Novelle) vom eine Ermäßigung statuiert, namentlich in
Ansehung der sogen. Nebenkosten (Schreib-,
Zustellungs- und Vollstreckungsgebühren); indessen wird noch eine weitere Ermäßigung
vielfach angestrebt, namentlich auch in Ansehung der
Gebühren der
Gerichtsvollzieher (s. d.). Die
Gebühren der
Rechtsanwalte
sind durch die Gebührenordnung vom normiert (s.
Rechtsanwalt), diejenigen der
Zeugen und
Sachverständigen durch
die Gebührenordnung vom
Vgl. die erläuternden
Ausgaben des Gerichtskostengesetzes von
Becker
und Groch (4. Aufl., Berl. 1883), Pfafferoth (4. Aufl.,
das. 1886) u. a.;
Förster,
Tabellen zur Berechnung der Gerichtskosten (Düsseld. 1878);
Für das
Deutsche Reich
[* 3] sind jetzt die
Gerichtsverfassung und das gerichtliche
Verfahren durch die Reichsjustizgesetze
und zwar
durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom die
Zivilprozeßordnung vom die Strafprozeßordnung vom und
die Konkursordnung vom geregelt, welche in
Kraft
[* 4] traten. Dazu kamen dann noch das
Gerichtskostengesetz vom die Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher vom die Gebührenordnung für
Zeugen und
Sachverständige vom die Rechtsanwaltsordnung vom und die Gebührenordnung für
Rechtsanwalte
vom Vgl.
Gericht.
Von der zuletzt gedachten Verrichtung sind jedoch die Gerichtsschreibergehilfen ausgeschlossen. Dasselbe
gilt von den vollstreckbaren
Ausfertigungen der
Urteile, indem das preußische
Recht zwischen dem Gerichtsschreiber und den
Gehilfen desselben,
ebenso wie das französische zwischen greffier
en chef und commis-greffiers, unterscheidet. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
(§ 154) muß bei jedem
Gericht eine Gerichtsschreiberei eingerichtet werden. Die Geschäftseinrichtung
ist
Sache der Landesjustizverwaltung; bei dem
Reichsgericht bestimmt
sie derReichskanzler. Auf die
Ausschließung und
Ablehnung
der Gerichtsschreiber finden die Bestimmungen, welche in dieser Hinsicht bezüglich der
Richter gelten, entsprechende Anwendung.
Zeichen der richterlichen
Gewalt und
Würde, ward vormals insbesondere bei Hegung des peinlichen
Halsgerichts
gebraucht, der
Richter »stabte« den
Eid, indem er ihn auf den Gerichtsstab leisten ließ, und nach der peinlichen
Gerichtsordnung von 1532 wurde
der Gerichtsstab nach Verlesung eines Todesurteils zerbrochen;