Mahnverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Konkursverfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Im
Zivilprozeß wird der
Lauf der
Fristen durch die Gerichtsferien gehemmt (deutsche
Zivilprozeßordnung, § 201). Der noch übrige Teil der
Frist beginnt mit dem Ende der
Ferien zu laufen. Der Beginn einer
Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Doch
finden diese Bestimmungen auf
Notfristen und auf
Fristen in
Feriensachen keine Anwendung.
die in frühern
Zeiten zu den Staatsfronen (s.
Fronen) gehörigen Dienstleistungen der
Unterthanen in
polizeilichen und strafrechtlichen
Fällen (Landessicherheitsfronen), z. B. Aufsuchung, Arretierung, Bewachung,
Transporte von Verbrechern;
(Usus fori), die Gleichförmigkeit der
Grundsätze, welche ein
Gericht in Ansehung des gerichtlichen
Verfahrens (formeller Gerichtsgebrauch) oder bei
Entscheidung vorkommender
Fälle (materieller Gerichtsgebrauch) beobachtet. Unter letzterm
versteht man die fortdauernde Geltendmachung gewisser Rechtssätze durch gleichförmige
Aussprüche seitens eines und desselben
Gerichts; in diesem
Sinn haben die
Urteile der
Gerichte keinen größern Wert als das sogen.
Recht derWissenschaft, d. h. die
Aussprüche schaffen kein bindendes
Recht und stehen einer andern für richtiger erkannten
Auslegung des
Gesetzes nicht
im Weg.
Ebensowenig sind die
Entscheidungen der höhern
Gerichte für die untern bezüglich andrer
Fälle maßgebend, denn der
Richter
hat nur nach seiner Überzeugung
Recht zu sprechen. Indessen haben die gleichförmigen
Aussprüche eines obersten
Gerichtshofs
für die Untergerichte eine große Bedeutung, denn die
Praxis richtet sich naturgemäß in zweifelhaftenFällen
nach dem Vorgang des Obergerichts in frühern gleichartigen
Fällen. Darum ist für die Einheitlichkeit der Gerichtspraxis
in
Deutschland
[* 2] das Vorhandensein eines gemeinsamen höchsten
Gerichtshofs, wie wir ihn im
Reichsgericht besitzen, von so großer
Wichtigkeit. Gleichlautende Urteilssprüche können in
Ländern, in welchen das
Gewohnheitsrecht Geltung hat, in der
Weise in
Betracht kommen, daß durch sie das Bestehen eines
Gewohnheitsrechts bezeugt wird.
(Sporteln), diejenigen
Gebühren, welche für die Thätigkeit der staatlichen
Rechtspflege im einzelnen
Rechtsfall jeweilig zu entrichten sind. Auch die Auslagen der Gerichtsbehörden werden nicht selten zu den Gerichtskosten gerechnet;
auch pflegt man von den gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten eines
Rechtsstreits zu sprechen und
dann unter letztern die Anwaltsgebühren sowie die
Gebühren der
Zeugen und
Sachverständigen und die sonstigen Auslagen zu
verstehen.
Während früher die Gerichtskosten unmittelbar zur Bestreitung der
Kosten der
Rechtspflege bestimmt waren und die
Sporteln vielfach von
den Justizbeamten selbst vereinnahmt wurden und in deren Privatkasse flossen, ist die Gerichtsverwaltung jetzt
lediglich Staatssache, die
Kosten der
Rechtspflege werden vom
Staat bestritten und die Justizbeamten aus der Staatskasse besoldet,
in welch letztere die von den
Parteien im Einzelfall zu entrichtenden Gerichtskosten fließen. Wollte man die
Rechtshilfe gänzlich kostenfrei
oder auch nur zu besonders niedrigen Kostensätzen gewähren, so würde dies einem leichtfertigen Prozessieren
Thür und
Thor öffnen, und ebendarum wäre ein solches
System verwerflich.
Auf der andern Seite soll jedoch das fiskalische
Interesse nicht in den
Vordergrund treten; die
Rechtspflege soll nicht etwa
den
Charakter einer Einnahmequelle für den Staatssäckel annehmen.
Gewisse Gerichtskosten, die für
Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
insbesondere bei der Übereignung von
Immobilien, erhoben werden, tragen allerdings den
Charakter einer
Abgabe. Sie gehören daher in die
Kategorie der Stempelgebühren und nicht zu den eigentlichen Gerichtskosten, deren
Wesen darin besteht,
daß die dem
Staate durch die
Rechtspflege erwachsenden
Kosten wenigstens einigermaßen durch den Anfall dieser Gerichtskosten gedeckt werden
sollen.
Für dieLiquidation der Gerichtskosten bestehen zwei
Systeme, das der Einzelsätze für die einzelnen Gerichtshandlungen
und das der Pauschalsummen, welche für gewisse Prozeßabschnitte erhoben werden. Auch besteht in manchen
Staaten die Einrichtung,
daß Eingaben an die Gerichtsbehörden auf Stempelpapier geschrieben sein müssen, indem der
Stempel zur Staatskasse erhoben
wird. Für das
Deutsche Reich
[* 3] besteht in dem Gerichtskostengesetz vom eine gemeinsame Gebührenordnung
für alle
¶
mehr
Justizsachen, welche nach der Konkurs-, Zivil- und Strafprozeßordnung vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden. Hiernach
werden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Gerichtskosten nach Pauschalsätzen erhoben, welche sich nach dem
Werte des Streitgegenstands bestimmen. Der einheitliche Grundpauschalsatz heißt die volle Gebühr. Diese kommt zur Erhebung
1) für die kontradiktorische mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr), 2) für die Anordnung einer
Beweisaufnahme (Beweisgebühr), 3) für eine andre Entscheidung (Entscheidungsgebühr).
Hat der Prozeß diese drei Stadien durchlaufen, so ergibt die Verbindung dieser drei Sätze die Gerichtskosten für die Instanz. In gewissen
Fällen kommen nur bestimmte Bruchteile (Zehntel) der vollen Gebühr in Ansatz. Stempel oder andre Abgaben dürfen
neben den Gebühren nicht erhoben werden; doch kommen die baren Auslagen (Schreibgebühren, Porti, Tagegelder der Richter, Gebühren
der Zeugen und Sachverständigen, Insertionskosten u. dgl.)
zur Erstattung. Die Kosten sind endgültig von demjenigen streitenden Teil zu tragen, welchem sie in der gerichtlichen Entscheidung
auferlegt werden.
Dies ist regelmäßig der unterliegende Teil, welchem die Prozeßkosten ganz oder teilweise, je nachdem
es sich um ein gänzliches oder teilweises Unterliegen handelt, zur Last gelegt werden. Die Kosten werden durch Vorschuß sichergestellt.
Unbemittelten kann das Armenrecht (s. d.) erteilt werden. Im Strafprozeß wird der Pauschalsatz für das ganze Verfahren erhoben.
Der Kostenbetrag richtet sich nach der Höhe der erkannten Strafe. Die Gerichtskosten sind im Fall der Verurteilung vom
Angeklagten, im Fall der Freisprechung von der Staatskasse, resp. vom Privatkläger zu tragen.
Bei Antragsdelikten sind die durch Zurücknahme des Antrags erwachsenden Kosten dem Antragsteller zur Last zu legen. Der Privatankläger
hat in Strafsachen, welche nicht von Amts wegen verfolgt werden, einen Kostenvorschuß zu erlegen. Auch
die deutsche Strafprozeßgesetzgebung unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, zu welch letztern auch die Haftkosten
gehören. Da die Gerichtskosten nach dem deutschen Gerichtskostengesetz unverhältnismäßig hoch gegriffen zu sein
schienen, wurde durch ein Nachtragsgesetz (Novelle) vom eine Ermäßigung statuiert, namentlich in
Ansehung der sogen. Nebenkosten (Schreib-, Zustellungs- und Vollstreckungsgebühren); indessen wird noch eine weitere Ermäßigung
vielfach angestrebt, namentlich auch in Ansehung der Gebühren der Gerichtsvollzieher (s. d.). Die Gebühren der Rechtsanwalte
sind durch die Gebührenordnung vom normiert (s. Rechtsanwalt), diejenigen der Zeugen und Sachverständigen durch
die Gebührenordnung vom
Vgl. die erläuternden Ausgaben des Gerichtskostengesetzes von Becker
und Groch (4. Aufl., Berl. 1883), Pfafferoth (4. Aufl.,
das. 1886) u. a.; Förster, Tabellen zur Berechnung der Gerichtskosten (Düsseld. 1878);