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Zivilprozeßsachen) zu thun, während die
Strafgerichtsbarkeit sich auf die
Straf- oder Kriminalsachen bezieht. Rechtsangelegenheiten,
bei denen zwischen den beteiligten
Personen kein Streit besteht, und bei welchen die Mitwirkung der Gericht
sbehörden vorzugsweise
um deswillen eintritt, um die Verwirklichung oder den Nachweis von
Rechten sicherzustellen, wie bei den Hypothekensachen,
dem Vormundschaftswesen etc., bilden den Gegenstand der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Letztere wird durch die deutsche Reichsjustizgesetzgebung nicht berührt. Auf der andern Seite ist aber auch die Landesgesetzgebung
nicht gehindert, den Gericht
sbehörden außer den
Strafsachen und den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten noch jede andre Art
von
Gerichtsbarkeit sowie
Geschäfte der
Justizverwaltung, nicht aber andre Gegenstände der
Verwaltung zu
übertragen.
Ordentliche Gerichte
im
Reich sind nunmehr die
Amtsgerichte,
Landgerichte,
Oberlandesgerichte und das
Reichsgericht.
Im Zusammenhang mit ihnen stehen die
Schöffengerichte,
Schwurgerichte und die
Kammern für
Handelssachen.
Vor dieselben gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder für welche reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder doch zugelassen sind. Während nämlich die Entscheidung streitiger Fragen des Privatrechts den Gegenstand der bürgerlichen Rechtspflege bildet, gehört die Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor die Verwaltungsbehörden. Es ist dies das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege (Administrativjustiz), und es gehören dahin z. B. Heimatsachen, Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zu Staats- und Gemeindeleistungen, Bausachen u. dgl. Ausnahmsweise sind aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen gewisse Privatrechtssachen den Verwaltungsbehörden zugewiesen, wie z. B. Streitigkeiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis. In manchen Staaten bestehen besondere Verwaltungsgerichte, in einzelnen Städten sind Gewerbegerichte errichtet, auch sind besondere Behörden zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Justiz und Verwaltung eingesetzt.
Auch die deutsche Reichsgesetzgebung hat derartige Verwaltungsgerichtshöfe in dem Bundesamt für das Heimatswesen, in den Seemannsämtern, in dem Patentamt und in dem verstärkten Reichseisenbahnamt geschaffen. Zu beachten ist ferner, daß auch in Strafsachen eine richterliche Befugnis der Polizeibehörden, namentlich der Gemeindebehörden, durch landesgesetzliche Bestimmung begründet werden kann und vielfach begründet worden ist. Doch darf die Polizeibehörde nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 453 ff.) keine andre Strafe als Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe sowie eine etwa verwirkte Einziehung aussprechen.
Auch erstreckt sich diese polizeiliche Strafgewalt nur auf Übertretungen, und endlich ist es dem Beschuldigten in allen solchen Fällen nachgelassen, auf richterliche Entscheidung anzutragen. Als besondere Gerichte sind nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zugelassen: die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte;
die Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen u. dgl. obliegt;
Gemeindegerichte, insoweit dieselben über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben, deren Wert den Betrag von 60 Mk. nicht übersteigt, vorbehaltlich der Berufung auf richterliche Entscheidung;
Gewerbegerichte und die etwanigen besondern Gerichte für die Mitglieder der landesherrlichen Familien und der fürstlichen Familie Hohenzollern. [* 2]
Sonstige privilegierte Gerichtsstände sind beseitigt, doch ist an der Militärgerichtsbarkeit nichts geändert. Im einzelnen sind die Grundzüge der gegenwärtigen deutschen Gerichtsverfassung folgende:
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
Erste Instanz:
1) Einzelrichter: Vor den Amtsgerichten werden minder wichtige vermögensrechtliche Ansprüche und zwar bis zum Betrag von 300 Mk. verhandelt und entschieden sowie ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gewisse andre Rechtsstreitigkeiten, deren Wesen ein besonders schleuniges Verfahren erheischt oder eine besondere Vertrautheit mit den einschlägigen lokalen Verhältnissen voraussetzt, wie z. B. Hausmietstreitigkeiten, Streitsachen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, Viehgewährschaftsstreitigkeiten, Gesindestreitigkeiten u. dgl. Außerdem sind die Amtsgerichte, ebenfalls ohne Rücksicht auf den Betrag der Streitsumme, für das Mahnverfahren zuständig.
Handelt es sich nämlich um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder um eine Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere, so kann das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen bedingten Zahlungsbefehl erlassen, welcher vollstreckbar wird, wenn ein Einspruch nicht erfolgt. Im Fall eines Widerspruchs tritt das ordentliche Prozeßverfahren ein. Ferner gehören die Entmündigungssachen in den amtsgerichtlichen Kompetenzkreis, d. h. die Fälle, in welchen es sich darum handelt, eine Person als geisteskrank oder als Verschwender zu bevormunden, und ebenso das Aufgebots- (Ediktal-) Verfahren zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und Rechten durch öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung. Weiter fungieren die Amtsgerichte in der Exekutionsinstanz als Vollstreckungsgerichte, auch sind ihnen die Konkurssachen überwiesen, und endlich kann die vergleichsweise Erledigung einer jeden Prozeßsache vor dem Amtsrichter versucht werden.
2) Kollegialgerichte. Vor die Landgerichte und zwar vor deren mit drei Richtern besetzte Zivilkammern gehören alle Prozeßsachen, deren Wertbetrag die amtsrichterliche Kompetenzsumme übersteigt, und welche nicht sonst vor die Amtsgerichte verwiesen sind; ferner sind den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gewisse Klagsachen gegen den Reichsfiskus und gegen Reichsbeamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, endlich aber auch die Ehesachen zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen.
Außerdem können aber, jedoch nur wenn und soweit die Landesjustizverwaltung das Bedürfnis hierzu als vorhanden annimmt, bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden. Vor diese gehören alsdann diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Landgerichten in erster Instanz zugewiesen sind, sofern sie Ansprüche gegen einen Kaufmann aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechselsachen und verschiedenen sonstigen im Gesetz speziell verzeichneten Handelssachen betreffen. Diese Handelskammern werden durch ein Mitglied des Landgerichts oder einen Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei ¶
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dem Kaufmannsstand angehörige, aber mit ebendemselben Stimmrecht ausgestattete Handelsrichter gebildet.
Zweite (Berufungs- und Beschwerde-) Instanz:
1) Die Landgerichte und zwar die Zivilkammern derselben bilden für die in erster Instanz an die Amtsgerichte verwiesenen Sachen die zweite Instanz (Berufungsgericht). Gegen die amtsgerichtlichen Urteile ist nämlich der Regel nach das Rechtsmittel der Berufung binnen Monatsfrist und gegen sonstige Verfügungen des Amtsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde, zumeist mit 14tägiger Frist, gegeben.
2) Die Oberlandesgerichte und zwar die mit fünf Richtern, mit Einschluß des Vorsitzenden, zu besetzenden Zivilsenate derselben entscheiden über die gegen die erstinstanzlichen Endurteile der Landgerichte eingelegte Berufung und über die gegen sonstige landgerichtliche Entscheidungen gegebenen und eingewendeten Beschwerden. Durch die Berufung wird eine nochmalige Prüfung der Rechtslage wie der Thatumstände und eine nochmalige Entscheidung seitens des Berufungsgerichts herbeigeführt. Auch können in der Berufungsinstanz neue Thatsachen und neue Beweismittel nachträglich vorgebracht werden.
Dritte (Revisions- und Beschwerde-) Instanz:
1) Das Reichsgericht in Leipzig [* 4] entscheidet in dritter Instanz über das gegen die zweitinstanzlichen Endurteile der Oberlandesgerichte zulässige Rechtsmittel der Revision. Die Entscheidung erfolgt durch die Zivilsenate des Reichsgerichts in der regelmäßigen Besetzung von sieben Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden, nach vorgängiger Verhandlung, welche sich lediglich auf eine wiederholte Erörterung und Entscheidung der Rechtsfrage beschränkt. Auch ist die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels der Regel nach durch einen Wertbetrag (Revisionssumme) von mindestens 1500 Mk. bedingt.
2) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz enthält für die größern Bundesstaaten, in welchen mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, den Vorbehalt, daß hier die nach dem Vorstehenden zur reichsgerichtlichen Kompetenz gehörige Verhandlung und Entscheidung von Revisionen und Beschwerden auch einem obersten Landesgericht zugewiesen werden kann. Zur Wahrung der deutschen Rechtseinheit ist jedoch die wichtige Einschränkung getroffen, daß diese Vorschrift sich nicht auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten beziehen soll, welche vor dem der Kompetenz des Reichsoberhandelsgerichts unterstellt waren.
Hiernach bezieht sich also die Zuständigkeit eines solchen partikulären höchsten Gerichtshofs nicht auf das Reichsrecht, sondern lediglich auf das Landesrecht, und ebendarum hielt man, solange es an einem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch für ganz Deutschland [* 5] noch fehlt, diese Konzession an die Bundesstaaten für unbedenklich, von welcher übrigens nur von Bayern [* 6] Gebrauch gemacht worden ist, welches einen obersten Landesgerichtshof in München [* 7] errichtete. Für Sachsen [* 8] ward die Einrichtung eines solchen durch das Reichsgesetz vom ausgeschlossen, wonach derjenige Bundesstaat, in dessen Gebiet das Reichsgericht seinen Sitz hat, von jener Befugnis zur Errichtung eines obersten Landesgerichts keinen Gebrauch machen darf.
Exekutionsinstanz: Die gerichtliche Zwangsvollstreckung ist teils besondern Vollstreckungsbeamten, den Gerichtsvollziehern, teils den Amtsgerichten übertragen. Erstere haben namentlich die Exekution in das Mobiliarvermögen (Auspfändung) zu besorgen, während die Hilfsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, in Forderungen und ähnliche Vermögensrechte, ebenso die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung durch die Amtsgerichte bewirkt werden. Letztere erledigen zugleich als Vollstreckungsgerichte etwanige Einwendungen des Schuldners oder dritter Personen und sonstige Anstände. Auch können sie ein noch nicht rechtskräftiges Urteil unter Umständen für vorläufig vollstreckbar erklären.
II. Strafsachen.
Erste Instanz:
1) Amtsgerichte mit Schöffengerichten, welch letztere aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem und zwei aus dem Volk erwählten Schöffen gebildet werden, sind für die sogen. Übertretungen und für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, zuständig; auch ist es den Strafkammern der Landgerichte nachgelassen, eine Reihe leichterer Vergehen auf Antrag der Staatsanwaltschaft an jene zu verweisen, wenn in dem gegebenen Fall voraussichtlich ebenfalls keine höhere Strafe als die angegebenen eintreten wird.
Außerdem gehören noch Beleidigungen und Körperverletzungen, welche im Weg der Privatklage verfolgt werden, vor die Schöffengerichte; ferner der einfache Diebstahl und Betrug, die einfache Unterschlagung und Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des Verbrechensgegenstandes die Summe von 25 Mk. nicht übersteigt, und endlich die Begünstigung und Hehlerei, wenn die verbrecherischen Handlungen, auf welche sie sich beziehen, ebenfalls in die schöffengerichtliche Kompetenz fallen.
Bei Übertretungen und geringen Vergehen kann der Amtsrichter auf Antrag des Amtsanwalts, welcher bei dem Amtsgericht die Funktionen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat, ohne vorgängige Verhandlung Strafbefehle (Strafmandate) erlassen und darin Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mk. festsetzen, welche, wenn dagegen nicht binnen einer Woche Einspruch erhoben wird, vollstreckbar werden. Im Fall des Einspruchs wird zur Verhandlung geschritten. Endlich sind die Amtsrichter zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Vornahme von Untersuchungshandlungen auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters und in eiligen Fällen auch von Amts wegen befugt und verpflichtet.
2) Die Strafkammern der Landgerichte sind für diejenigen Vergehen zuständig, welche nicht vor die Schöffengerichte gehören; ferner für diejenigen Verbrechen, welche höchstens mit fünfjähriger Zuchthausstrafe bedroht sind; dann für die Verbrechen jugendlicher (noch nicht 18jähriger) Personen; für gewisse Unzuchtsverbrechen; für schweren Diebstahl und schwere Hehlerei und für Betrug, Diebstahl und Hehlerei im wiederholten Rückfall; endlich auch für die in verschiedenen Reichsgesetzen, wie z. B. im Bank- und im Aktiengesetz, für strafbar erklärten Handlungen.
Eine Mitwirkung des Laienelements ist zwar in diesem Verfahren ausgeschlossen; dafür müssen aber die Strafkammern mit fünf Richtern besetzt sein, und es ist zu einer Verurteilung eine Mehrheit von vier Stimmen erforderlich. Zur Führung der Voruntersuchung, welche stattfinden muß, wenn sie von dem Staatsanwalt oder von dem Beschuldigten beantragt wird, ist bei dem Landgericht ein Untersuchungsrichter zu bestellen, welcher an dem Hauptverfahren selbst keinen Anteil nehmen darf.
3) Schwurgerichte, welche periodisch bei den Landgerichten zusammentreten und aus drei richterlichen ¶