zeitgenössischer Ereignisse, gelang ihm erst nach seiner Rückkehr nach
Paris.
[* 2] Ein Tagesereignis, der
Schiffbruch der
FregatteMedusa, veranlaßte ihn später zu einer Schilderung der
Leiden
[* 3] der Schiffbrüchigen auf einem
Floß, welche er 1819 unter dem
Titel: das
Floß der
Medusa ausstellte. Dieses ergreifende Gemälde (im
Louvre), welches man als das
Manifest
der romantisch-naturalistischen
Schule bezeichnet hat, blieb vereinzelt.
Später hat er, angeregt durch eine
Reise nach
England,
nur noch
Sittenbilder aus dem
Londoner Volksleben und Sportbilder (Rennen von
Epsom,
Louvre) ausgeführt, da ihn der
Tod (er starb in
Paris) an der Vollendung größerer
Entwürfe hinderte.
eine zur Ausübung der
Rechtspflege bestimmte Behörde; auch Bezeichnung für die richterliche Thätigkeit
sowie für den von einem
Richter gefällten Urteilsspruch. Die Ausübung des Richteramtes, die Rechtsprechung
(Gerichtsbarkeit,
Jurisdiktion), ist ein Ausfluß
[* 4] der
Staatsgewalt. Es liegt in dem
Wesen des
Staats und in der Unterordnung
der Staatsangehörigen unter die
Autorität der
Staatsgewalt, daß der Einzelne sich nicht selbst
Recht verschaffen kann und
darf, sondern den staatlichen
Schutz anzurufen hat, wenn er sich in seinem
Recht gekränkt glaubt und Abhilfe erstrebt.
Der Rechtsschutz ist eine der vornehmlichsten Aufgaben des
Staats, und die
Selbsthilfe ist in einem wohlgeordneten
Staatswesen prinzipiell ausgeschlossen. Sie ist zudem dem Stärkern gegenüber unzulänglich. Es ist daher der öffentlichen
Gewalt derSchutz der Einzelrechte anvertraut und damit eine feste Rechtsordnung begründet. Die richterliche
Gewalt
(Gerichtsbarkeit)
ist nichts andres als ein
Stück der
Staatsgewalt selbst. Daß im
Mittelalter ein Teil der
Gerichtsbarkeit
wie ein nutzbares
Privatrecht nicht selten den
Städten überlassen und vielfach sogar als sogen. Patrimonial- oder
Privatgerichtsbarkeit
den
Grundherrenübertragen ward, erklärt sich aus der
Schwäche der staatlichen
Autorität und aus der vielfachen
Gliederung
des mittelalterlichen Lehnsstaats.
Auch die
geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.), von welcher sich bis in
die neuere Zeit hinein Überreste erhalten hatten, findet in jenen besondern historischen Verhältnissen ihre
Erklärung.
Die einheitliche
Gerichtsverfassung des
DeutschenReichs beseitigte die
Privatgerichtsbarkeit, soweit sie überhaupt noch bestand,
vollständig, wie sie denn auch der geistlichen
Gerichtsbarkeit in weltlichen
Dingen jedwede
Wirkung entzog. Die deutschen Gerichte
sind Staatsgerichte; sie sind jedoch mit alleiniger Ausnahme des
Reichsgerichts nicht Gerichte des
DeutschenReichs, sondern der Einzelstaaten, welchen ihre
Justizhoheit geblieben ist. Die richterliche
Gewalt des
Reichs beschränkt sich,
abgesehen von
Elsaß-Lothringen,
[* 5] auf das allen verbündeten deutschen
Staaten gemeinsame
Reichsgericht und auf den Kompetenzkreis,
welcher ihm gesetzlich eingeräumt ist.
Alle die wichtigen Rechtsgrundsätze, welche sich nach und nach in der
Gesetzgebung der Einzelstaaten
Anerkennung verschafft
hatten, und welche die
Sicherung eines wirksamen Rechtsschutzes für den
Staatsbürger bezweckten, fanden bei diesem großen
Gesetzgebungswerk Berücksichtigung, wenn auch Unvollkommenheiten im einzelnen selbstverständlich nicht
ausgeschlossen sein konnten. Der auch in manchen Verfassungsurkunden ausdrücklich anerkannte
Grundsatz der Trennung der
Justiz
von der
Verwaltung ist durchgeführt.
Die Unabhängigkeit des Richteramtes und das Verbot der sogen.
Kabinettsjustiz, d. h. der Einmischung des
Souveräns und der
Regierungsorgane in einzelne
Rechtssachen, waren unbeschadet des landesherrlichen Oberaufsichtsrechts
und des Begnadigungsrechts in
Strafsachen schon zuvor in den einzelnen deutschen
Staaten nach und nach zu allgemeiner
Anerkennung
gelangt. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz enthält ebenfalls die nötigen
Garantien für die Unabhängigkeit des Richterstandes,
indem es zugleich die Voraussetzungen der Fähigkeit zum Richteramt für ganz
Deutschland in einheitlicher
Weise bestimmt (s.
Richter).
Das
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird, ebenso wie das
Hauptverfahren des
Strafprozesses, durch die
Grundsätze
der
Mündlichkeit und der
Öffentlichkeit, der Unmittelbarkeit der
Verhandlung und der freien Würdigung der Beweisergebnisse
durch das Gericht beherrscht. Für das
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erforschung der materiellen Rechtswahrheit
in den
Vordergrund gestellt und der
Zwang prozessualischer Förmlichkeiten möglichst beseitigt.
Thunlichste
Beschleunigung des
Verfahrens, insbesondere eine rasche und wirksame
Zwangsvollstreckung, ist angestrebt, wie denn
auch durch die Konkursordnung einer im
Interesse von
Handel und
Verkehr dringend gebotenen raschen Abwickelung der Schuldenwesen
Rechnung getragen ist. Die deutsche Strafprozeßordnung aber bezweckt nicht nur eine wirksame Verfolgung
verbrecherischer
Handlungen, sondern auch den
Schutz unschuldig Verfolgter. Bei den
Schöffengerichten und in dem
Institut der
Geschwornen finden wir jene Berücksichtigung des Laienelements, welche im
Interesse der Volkstümlichkeit der Rechtsprechung
und der
Gleichheit vor dem
Gesetz im modernen Rechtsleben gefordert wird. In
Handelssachen ist die Zuziehung
von Fachmännern zu der bürgerlichen Rechtsprechung ermöglicht.
Ebenso ist dem Bestreben, wenigstens in den wichtigern
Rechtssachen die
Garantie größerer Gründlichkeit und sorgfältigerer
Prüfung durch den Richterspruch einer kollegialischen Behörde zu haben, Rechnung getragen. Nur ausnahmsweise und in
minder wichtigen
Fällen entscheiden
Einzelrichter. Die Möglichkeit einer gründlichen und unparteiischenPrüfung
ist auch dadurch gewährt, daß eine und dieselbe
Rechtssache in der
Regel vor verschiedene Gerichte
(Instanzen) gebracht werden
kann, die zu einander im
Verhältnis der Über- oder Unterordnung stehen
(Ober- und Untergerichte).
Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden, doch werden hiervon die gesetzlichen Bestimmungen überKriegsgerichte
und
Standrechte nicht berührt.
Nach den Gegenständen, welche der Rechtsprechung der Gerichte unterliegen, ergibt sich die übliche
Einteilung der
Gerichtsbarkeit.
Die streitige
Gerichtsbarkeit
(Zivilgerichtsbarkeit) hat es mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen,
¶
mehr
Zivilprozeßsachen) zu thun, während die Strafgerichtsbarkeit sich auf die Straf- oder Kriminalsachen bezieht. Rechtsangelegenheiten,
bei denen zwischen den beteiligten Personen kein Streit besteht, und bei welchen die Mitwirkung der Gerichtsbehörden vorzugsweise
um deswillen eintritt, um die Verwirklichung oder den Nachweis von Rechten sicherzustellen, wie bei den Hypothekensachen,
dem Vormundschaftswesen etc., bilden den Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Vor dieselben gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder die Zuständigkeit
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder für welche reichsgesetzlich besondere
Gerichte bestellt oder doch zugelassen sind. Während nämlich die Entscheidung streitiger Fragen des Privatrechts den Gegenstand
der bürgerlichen Rechtspflege bildet, gehört die Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor
die Verwaltungsbehörden. Es ist dies das Gebiet der Verwaltungsrechtspflege (Administrativjustiz), und es gehören dahin z. B.
Heimatsachen, Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zu Staats- und Gemeindeleistungen, Bausachen u. dgl.
Ausnahmsweise sind aber auch aus Zweckmäßigkeitsgründen gewisse Privatrechtssachen den Verwaltungsbehörden zugewiesen,
wie z. B. Streitigkeiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis.
In manchen Staaten bestehen besondere Verwaltungsgerichte, in einzelnen Städten sind Gewerbegerichte errichtet, auch sind besondere
Behörden zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Justiz und Verwaltung eingesetzt.
Auch die deutsche Reichsgesetzgebung hat derartige Verwaltungsgerichtshöfe in dem Bundesamt für das Heimatswesen, in den
Seemannsämtern, in dem Patentamt und in dem verstärkten Reichseisenbahnamt geschaffen. Zu beachten ist ferner, daß auch
in Strafsachen eine richterliche Befugnis der Polizeibehörden, namentlich der Gemeindebehörden, durch
landesgesetzliche Bestimmung begründet werden kann und vielfach begründet worden ist. Doch darf die Polizeibehörde nach
der deutschen Strafprozeßordnung (§ 453 ff.) keine andre Strafe als Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe sowie eine etwa verwirkte
Einziehung aussprechen.
Auch erstreckt sich diese polizeiliche Strafgewalt nur auf Übertretungen, und endlich ist es dem Beschuldigten
in allen solchen Fällen nachgelassen, auf richterliche Entscheidung anzutragen. Als besondere Gerichte sind nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
zugelassen: die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte;
Gemeindegerichte, insoweit dieselben über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben,
deren Wert den Betrag
von 60 Mk. nicht übersteigt, vorbehaltlich der Berufung auf richterliche Entscheidung;
1) Einzelrichter: Vor den Amtsgerichten werden minder wichtige vermögensrechtliche Ansprüche und zwar bis zum Betrag von 300 Mk.
verhandelt und entschieden sowie ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gewisse andre Rechtsstreitigkeiten,
deren Wesen ein besonders schleuniges Verfahren erheischt oder eine besondere Vertrautheit mit den einschlägigen lokalen Verhältnissen
voraussetzt, wie z. B. Hausmietstreitigkeiten, Streitsachen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern
hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, Viehgewährschaftsstreitigkeiten, Gesindestreitigkeiten u.
dgl. Außerdem sind die Amtsgerichte, ebenfalls ohne Rücksicht auf den Betrag der Streitsumme, für das
Mahnverfahren zuständig.
Handelt es sich nämlich um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder um eine Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere,
so kann das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen bedingten Zahlungsbefehl erlassen, welcher vollstreckbar wird, wenn
ein Einspruch nicht erfolgt. Im Fall eines Widerspruchs tritt das ordentliche Prozeßverfahren ein. Ferner
gehören die Entmündigungssachen in den amtsgerichtlichen Kompetenzkreis, d. h. die Fälle, in welchen es sich darum handelt,
eine Person als geisteskrank oder als Verschwender zu bevormunden, und ebenso das Aufgebots- (Ediktal-) Verfahren zum Zweck der
Feststellung von Ansprüchen und Rechten durch öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung. Weiter fungieren die Amtsgerichte
in der Exekutionsinstanz als Vollstreckungsgerichte, auch sind ihnen die Konkurssachen überwiesen, und endlich kann die
vergleichsweise Erledigung einer jeden Prozeßsache vor dem Amtsrichter versucht werden.
2) Kollegialgerichte. Vor die Landgerichte und zwar vor deren mit drei Richtern besetzte Zivilkammern gehören alle Prozeßsachen,
deren Wertbetrag die amtsrichterliche Kompetenzsumme übersteigt, und welche nicht sonst vor die Amtsgerichte
verwiesen sind; ferner sind den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gewisse Klagsachen gegen
den Reichsfiskus und gegen Reichsbeamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung
von Amtshandlungen, endlich aber auch die Ehesachen zur Verhandlung und Entscheidung überwiesen.
Außerdem können aber, jedoch nur wenn und soweit die Landesjustizverwaltung das Bedürfnis hierzu als
vorhanden annimmt, bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile derselben Kammern fürHandelssachen
gebildet werden. Vor diese gehören alsdann diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Landgerichten in erster
Instanz zugewiesen sind, sofern sie Ansprüche gegen einen Kaufmann aus zweiseitigen Handelsgeschäften,
Wechselsachen und verschiedenen sonstigen im Gesetz speziell verzeichneten Handelssachen betreffen. Diese Handelskammern werden
durch ein Mitglied des Landgerichts oder einen Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei
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