mehr
dessen Geschäfte durch einen besoldeten Anwalt (bis zu seinem Tode der Gründer des Verbandes, Schulze-Delitzsch, jetzt Reichstagsabgeordneter Friedr. Schenck in Berlin) [* 2] besorgt werden. Letzterer besorgt auch die Herausgabe des statistischen »Jahresberichts«. Die dem Verband [* 3] angehörigen Vereine senden alljährlich zu einem allgemeinen Vereinstag Vertreter. Dieser Vereinstag ist die oberste Instanz, welche die gemeinsamen Interessen überwacht, deren Wahrnehmung bei der Gesetzgebung ebenso wie die Beratung der einzelnen Vereine bei ihrer Organisation etc. dem Anwalt übertragen ist.
Zwischenglieder zwischen den einzelnen Vereinen und dem Vereinstag bilden die Unter-, Provinzial- oder Landesverbände, zur Zeit 33 an Zahl, umfassend die Vereine einzelner Provinzen und Länder oder auch gewisser Zweige der Genossenschaften (Fachverbände). Die von diesen Zwischengliedern gewählten Vorstände bilden einen engern Ausschuß und stehen dem Anwalt bei Ordnung der Finanzen des Verbandes wie in allen andern wichtigen Angelegenheiten zur Seite. Als Verbandsorgan in der Presse [* 4] dient die von Schulze-Delitzsch gegründete Wochenschrift »Blätter für Genossenschaftswesen« (früher »Innung der Zukunft«, Leipz. 1866 ff., jetzt redigiert von Schenck). Die von Verbandsvereinen 1864 mit 9 Mill. Mk. Aktienkapital gegründete Deutsche [* 5] Genossenschaftsbank von Sörgel, Parrisius u. Komp. in Berlin und ihre Kommandite in Frankfurt [* 6] a. M. vermitteln den Genossenschaften die Großbankverbindung und den Giroverkehr.
[Vorschußvereine.]
Die in Deutschland [* 7] am meisten vertretenen Genossenschaften sind die Kreditgenossenschaften (Vorschuß- und Kreditvereine, Volks- und Gewerbebanken), deren erste als Vorschußverein 1850 von Schulze-Delitzsch zu Delitzsch [* 8] in der Provinz Sachsen [* 9] gegründet wurde. Über die Entwickelung der Genossenschaften bieten folgende Zahlen, auch wenn sich dieselben nur auf die Vereine beziehen, die der Anwaltschaft ihre Geschäftsabschlüsse einreichten, doch ein zuverlässiges Bild:
Rechnungsjahr | Zahl der Vereine | Mitgliederzahl | Gewährte Vorschüsse u. Prolongationen | Eigner Fonds | Auf Kredit entnommen | Dem Anwalt bekannte Vereine |
---|---|---|---|---|---|---|
in Millionen Mark | ||||||
1859 | 80 | 18676 | 12 | 0.8 | 3.0 | 190 |
1860 | 133 | 31603 | 25 | 1.6 | 7.2 | 257 |
1865 | 498 | 169595 | 203 | 14.5 | 52.9 | 961 |
1870 | 740 | 314656 | 623 | 43.9 | 138.0 | 1871 |
1875 | 815 | 418251 | 1496 | 91.9 | 330.2 | 2764 |
1880 | 906 | 460656 | 1447 | 118.4 | 364.5 | 1895 1 |
1884 | 879 | 451779 | 1517 | 126.5 | 393.2 | 1965 |
1 Seit 1879 ausschließlich Deutsch-Österreichs.
Diese Genossenschaften, welche den Raiffeisenschen Darlehnskassen in ihren Zielen sehr nahe stehen und nur in den Verwaltungsformen sich wesentlich unterscheiden, wollen das Kreditbedürfnis ihrer Mitglieder, welche als einzelne Personen an sich nur geringen Kredit genießen, durch Vereinigung der gesamten Einzelkredite in einen durch die Solidarhaft ihrer Mitglieder wesentlich erhöhten, somit die Beschaffung fremder Kapitalien erleichternden Gesamtkredit und durch Gewährung von verzinslichen Vorschüssen an ihre Mitglieder befriedigen.
Als Mittel des Geschäftsbetriebes dienen die eingezahlten Geschäftsanteile, die aus Eintrittsgeldern und Gewinnanteilen angesammelten Reserven und die Anlehen. Ein regelmäßiger Geschäftsgang wird gesichert durch Vorsicht bei der Kreditgewährung (nur für kurze Zeit und produktive Zwecke unter sichernder Bürgschaft), durch richtige Bemessung der Fristen für Kündigung des geliehenen Kapitals, der Mitgliedschaft und für Auszahlung von Geschäftsanteilen. Diese Genossenschaften können insbesondere auch dadurch einen guten Einfluß ausüben, daß sie zur Kapitalbildung und zur Sparsamkeit anregen.
[Konsumvereine.]
Die Konsumvereine (Lebensbedürfnisvereine), welchen Mitglieder der verschiedensten Berufsstellungen angehören können, kaufen Waren, insbesondere Lebensmittel, im großen ein und geben sie an die Mitglieder (manche Vereine auch an Nichtmitglieder) zumeist mit mäßigem Aufschlag, in seltenen Fällen zu den Selbstkosten ab. Am Schluß des Geschäftsjahrs wird der Geschäftsgewinn nach Verhältnis der Einlagen oder des Jahreskonsums als Gewinnanteil verteilt oder gutgeschrieben.
Das nötige Geschäftskapital wird durch Geschäftsanteile und Eintrittsgelder beschafft, ausnahmsweise auch durch Anlehen, bez. Warenkauf auf Kredit. Der Verkauf soll nur gegen Barzahlung erfolgen. Einzelne Vereine sind nur Markenvereine (Markenkonsumvereine), welche mit Geschäftsleuten Verträge dahin abschließen, daß ihre Mitglieder, welche sich durch vom Verein ausgestellte Marken zu legitimieren haben, bei Entnahme von Waren Rabatt erhalten. Dieselben kommen, nachdem manche derselben wenig günstige Erfahrungen gemacht haben (schlechtere Behandlung, geringere Warenqualität), heute nur noch selten vor.
Dagegen bestehen solche Markenverträge bei vielen Konsumvereinen, welche eigne Warenlager halten, für solche Lebensbedürfnisse, die in diesen Lagern nicht vorrätig sind. Die Konsumvereine wollen nicht allein billige, sondern auch unverfälschte Waren liefern, durch Zwang zur Barzahlung vom Kreditnehmen und seinen Folgen loslösen und das Ansammeln von Ersparnissen erleichtern. Dagegen haben manche derselben mit dem Übelstand zu kämpfen, daß sie nicht das jeden Vorteil ausnutzende Interesse des Geschäftsmanns bethätigen können, insbesondere wenn sie sich nicht einer sehr tüchtigen und opferwilligen Leitung erfreuen.
Außerdem hält die Solidarhaft leicht kaufkräftige Mitglieder fern. Eine wohlthätige Wirkung üben die Konsumvereine besonders bei mangelnder Konkurrenz aus (Fabriken, Bergwerke mit zahlreichen Arbeitern in verkehrsarmen Gegenden). Verkaufen Konsumvereine auch Waren an Nichtmitglieder, so sind sie auch als gewerbesteuerpflichtig anzusehen.
Vgl. Pfeiffer, Die Konsumvereine, ihr Wesen und ihr Wirken (2. Aufl., Stuttg. 1869);
Schneider, Taschenbuch für Konsumvereine; Anweisung zu deren Gründung und Einrichtung (Leipz. 1883).
Die Entwickelung der Konsumvereine veranschaulicht nachstehende Übersicht:
Jahr | Dem Anwalt bekannte Vereine | Vereine, von denen Abschlüsse vorlagen | Zahl der Mitglieder | Verkaufserlös | Geschäftsanteile | Anlehen |
---|---|---|---|---|---|---|
in Millionen Mark | ||||||
1864 | 97 | 38 | 7709 | 0.8 | 0.06 | 0.05 |
1870 | 739 | 111 | 45761 | 9.0 | 0.82 | 0.55 |
1878 | 1052 | 202 | 109515 | 28.6 | 2.93 | 2.81 |
1881 | 660 1 | 185 | 116510 | 32.8 | 3.09 | 2.93 |
1883 | 675 | 172 | 110433 | 32.7 | 3.07 | 3.11 |
1884 | 678 | 164 | 117278 | 34.6 | 2.85 | 2.24 |
1 Seit 1879 ausschließlich Deutsch-Österreichs.
Die Zahl der der Anwaltschaft bekannten Kreditgenossenschaften und Konsumvereine betrug 1884: 1956, welche sich auf die einzelnen Provinzen des Königreichs Preußen [* 10] und die übrigen Staaten des Deutschen Reichs wie folgt verteilten: ¶
mehr
Vorschuß- und Kreditvereine | Konsumvereine | |
---|---|---|
Provinz Brandenburg | 157 | 26 |
" Preußen | 130 | 10 |
" Sachsen | 129 | 69 |
" Schlesien | 127 | 96 |
" Hessen-Nassau | 119 | 16 |
" Posen | 97 | - |
" Rheinland-Hohenzollern | 93 | 37 |
" Pommern | 63 | 8 |
" Schleswig-Holstein | 50 | 7 |
" Hannover | 49 | 46 |
" Westfalen | 27 | 35 |
Königreich Preußen: | 1041 | 350 |
Bayern | 159 | 55 |
Sachsen, Königreich | 138 | 103 |
Württemberg | 115 | 18 |
Baden | 184 | 24 |
Hessen | 109 | 8 |
Mecklenburg (beide) | 44 | 4 |
Sächsische Herzogtümer | 87 | 33 |
Oldenburg | 13 | 1 |
Braunschweig | 14 | 26 |
Anhalt | 16 | 6 |
Schwarzburg (beide) | 22 | 13 |
Lippe und Waldeck | 10 | 2 |
Reußische Fürstentümer | 3 | 4 |
Freie Städte | 9 | 5 |
Elsaß-Lothringen | 1 | 26 |
Deutsches Reich: | 1956 | 678 |
Die aus eingetragenen Genossenschaften hervorgegangenen Aktiengesellschaften betragen | 46 | 3 |
[Rohstoffgenossenschaften.]
Die Rohstoffgenossenschaften (Rohstoffvereine) beschaffen durch die Geschäftsanteile und sonstige Einzahlungen der Mitglieder, im Bedarfsfall durch aufgenommenes fremdes Kapital oder durch Ankauf auf Kredit die Rohstoffe im großen und verkaufen sie im einzelnen an die Mitglieder gegen einen entsprechenden, zur Deckung der Geschäftsunkosten erforderlichen und zugleich einen Nettogewinn erzielenden Aufschlag (4-8 Proz.) über den Einkaufspreis.
Der Nettogewinn wird an die Mitglieder nach Höhe der von ihnen entnommenen Waren verteilt. Ein eigner Vereinsfonds in Geschäftsanteilen der Mitglieder und Reserve (Gesamtvermögen des Vereins) wird durch Innebehaltung von Gewinnanteilen und durch Monatssteuern der Mitglieder gebildet. Die Vorteile dieser Vereine bestehen darin, daß sie bei dem Einkauf im großen nicht allein billigere, sondern auch bessere Waren erhalten können. Grundsätzlich sollten diese Genossenschaften gegen bar verkaufen und auf Kredit nur dann, wenn entsprechende Deckung gegeben ist. Der kreditierte Kaufpreis ist zu verzinsen, Buchschulden sind möglichst bald in Wechselschulden umzuwandeln. Der Anwaltschaft waren Rohstoffvereine bekannt in den Jahren
1875: | 1880: | 1884: | |
---|---|---|---|
industrielle | 168 | 150 | 139 |
landwirtschaftliche | 56 | 68 | 354 |
[Magazingenossenschaften u. a.]
Die Magazingenossenschaften (Magazinvereine, Absatzgenossenschaften), denen Handwerker eines wie auch verschiedener Gewerbe angehören können, bezwecken die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Verkaufsladens (Gewerbehalle), in welchem jedes Mitglied berechtigt, bez. verpflichtet ist, die in seinem Privatgeschäft gefertigten Waren für seine eigne Rechnung zum Verkauf aufzustellen. Mit dem gemeinschaftlichen Verkaufsladen ist oft noch ein Rohstoffgeschäft für die Mitglieder verbunden.
Für den Verkauf ist meist ein besonderer Geschäftsführer angestellt, der auch Bestellungen auf nicht vorrätige Waren annimmt, deren Ausführung entweder den Mitgliedern auf deren Rechnung übertragen, oder auf gemeinsame Rechnung und Gefahr übernommen wird. Im letztern Fall erweitert sich die Magazingenossenschaft zur Produktivgenossenschaft. Die Vorteile der Magazingenossenschaften bestehen darin, daß an Ladenmiete und Verkaufskräften gespart, ein Laden in guter Geschäftslage aufgesucht und reichlich ausgestattet werden kann.
Dagegen leiden sie öfters an dem Übelstand, daß der Verkäufer seine eignen Interessen nicht voll wahrnehmen (Bevorzugungen durch den Geschäftsführer) und sich keine ständige Kundschaft bilden kann. Infolgedessen haben diese auch keine große Verbreitung gefunden. Vielfach stehen die Magazingenossenschaften mit Vorschußvereinen oder auch Privatbankhäusern in einer derartigen Geschäftsverbindung, daß letztere die im Magazin stehenden Waren den Eigentümern beleihen. Es gab industrielle Magazingenossenschaften 1862: 12, 1870: 38, 1875: 55, 1881: 53, 1884: 59, ferner landwirtschaftliche Magazin- und Produktivgenossenschaften 1875: 95, 1881: 142, 1884: 5.
Die Werkgenossenschaften (Werkzeug- und Maschinengenossenschaften) schaffen auf gemeinschaftliche Rechnung Maschinen, besonders landwirtschaftliche, an, um sie an ihre Mitglieder zu verkaufen oder gegen eine gewöhnlich nach der Zeit der Verwendung oder (bei Säemaschinen) [* 12] auch nach der Fläche bemessene Vergütung zu verleihen.
Die Produktivgenossenschaften verfertigen und verkaufen Waren auf gemeinschaftliche Rechnung, um durch diese innige, das ganze Geschäft umfassende Verbindung möglichst vollständig die Vorteile des Großbetriebes zu erzielen. Diese Innigkeit fördert jedoch auch die oben erwähnten Schwierigkeiten. Aus diesem Grund sind diese Genossenschaften nur in beschränktem Maß anwendbar, insbesondere in Unternehmungen, welche wenig Kapital und spekulatives Talent, dagegen gute und einander gleichstehende Arbeitskräfte erfordern. Sie erheischen wie keine andre Genossenschaft echt genossenschaftlichen Geist und wirtschaftliche Zucht. Es bestanden
1862: | 1870: | 1875: | 1880: | 1884: | |
---|---|---|---|---|---|
industrielle | 18 | 74 | 199 | 131 | 144 |
landwirtschaftliche | - | - | 95 | 92 | 226 |
[Baugenossenschaften.]
Die Baugenossenschaften, die jüngsten unter den deutschen Genossenschaften, bezwecken, das Wohnungsbedürfnis auf genossenschaftlichem Weg zu befriedigen. In England kommen sie vielfach vor in Form von Bausparvereinen unter dem freilich nicht immer passenden Namen Benefit building societies. Diese Vereine, deren rechtliche Stellung dort 1836 gesetzlich geregelt wurde, erheben von ihren Mitgliedern monatliche Beiträge, welche verzinslich angelegt werden.
Nach Verlauf einer festgesetzten Zeit löst sich die Gesellschaft auf, und jedes Mitglied erhält einen entsprechenden Anteil des Vermögens (Beiträge nebst Zinsen), um mit Hilfe desselben eine Wohnung zu bauen. Doch werden auch gegen Bestellung hypothekarischer Sicherheit schon vorher Vorschüsse auf Bauten gegeben. Viele dieser Gesellschaften wurden schon frühzeitig dem genossenschaftlichen Zweck entfremdet. Indem sie Darlehen von Nichtmitgliedern annahmen und nicht alle Mitglieder wirklich Wohnungen bauten, nahmen sie den Charakter reiner Realkreditanstalten an. 1870 zählte man 2000 Gesellschaften mit 800,000 Mitgliedern. Die deutschen Baugenossenschaften ¶