versetzte
Offiziere). Der
Große Generalstab, unter direkter Leitung des
Chefs des Generalstabs der
Armee, zerfällt in folgende Abteilungen:
drei Abteilungen, als 1., 2., 3. bezeichnet, sammeln die Nachrichten über fremde
Heere;
die
Eisenbahnabteilung sammelt die
Nachrichten über
Anlage und
Material der
Bahnen, vereinbart im Inland mit den Zivilbehörden die Fahrpläne
etc. für Truppenbeförderungen und leitet die letztern im Gebrauchsfall durch besondere Linienkommissare;
weitere Abteilungen sind die kriegsgeschichtliche und die geographisch-statistische.
Unter einem besondern
Chef stehen die
drei Abteilungen der
Landesaufnahme, die trigonometrische, die topographische und die kartographische. Ein Zentralbüreau,
Bibliothek und
Archiv vervollständigen die
Organisation. Zur eignen
Ausbildung sind 40
Leutnants aus der
Armee zur Dienstleistung zum Generalstab kommandiert. Neben dem Unterpersonal an Büreaubeamten, Zeichnern etc.
werden eine Anzahl
Trigonometer und Topographen, meist frühere Oberfeuerwerker der
Artillerie, bei den trigonometrischen Messungen
und topographischen
Aufnahmen verwendet. - In
Frankreich heißt auch die gesamte
Generalität der
Armee; dort gibt es auch
einen besondern Generalstab der
Artillerie und des
Genies, gebildet aus den
Generalen und höhern
Stäben dieser
Waffen.
[* 2] In Rußland wird
der Generalstab Hauptstab (glawnii schtab) genannt. - Generalstabsreisen, Übungsreisen zur
Ausbildung von
Offizieren in der Truppenführung
ohne Anwesenheit von
Truppen; es werden dabei nach einer zu
Grunde liegenden
Idee für zwei einander gegenüberstehende
Korps die täglichen
Operationen bestimmt, nach der jedesmaligen
Disposition von einzelnen
Offizieren die Marschstraßen, Biwakplätze,
Vorposten- und Gefechtsstellungen aufgesucht, dann im
Quartier die
Berichte über die Rekognoszierungen, die neu zu erlassenden
Befehle aufgesetzt und durch den
Leiter der Übung die
Arbeiten und die aus den beiderseitigenAnordnungen
für den nächsten
Tag sich ergebende
Lage besprochen.
Solche
Reisen werden in
Deutschland
[* 3] alljährlich durch den
Chef des Generalstabs der
Armee mit den
Offizieren des
Großen Generalstabs
und in zwei Dritteilen der Korpsbezirke durch die Generalstabschefs der
Armeekorps mit den dortigen Generalstabs- und andern
dazu kommandierten
Offizieren gemacht, meist unmittelbar nach
Schluß der Herbstübungen und von 14tägiger
Dauer, ebenso mit den
Offizieren der
Kriegsakademie nach Beendigung ihres dreijährigen
Kursus. Erst in den letzten
Jahren haben
diese
Reisen auch in andern
Ländern, zuerst in Rußland,
Nachahmung gefunden.
Vgl.
Bronsart v. Schellendorff, Der
Dienst des
Generalstabs (2. Aufl. von
Meckel, Berl. 1884);
v. Böhn, Generalstabsgeschäfte (2. Aufl., Potsd.
1875).
Aus dem
Ertrag des Werkes »Der deutsch-französische
Krieg 1870/71« sind 300,000 Mk. der
Stiftung überwiesen, deren
Zinsen zur
Förderung wissenschaftlicher
Zwecke und zu Unterstützungen von
Offizieren und Beamten der preußischen, bayrischen,
sächsischen und württembergischen
Armee
zu verwenden sind.
(Plenarversammlung), in
Vereinen,
Genossenschaften und
Aktiengesellschaften eine Versammlung, zu der
sämtliche Mitglieder der
Gesellschaft in gesetzlicher oder statutarischer Form eingeladen werden, und an der jedes Mitglied
teilzunehmen berechtigt ist. Die vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist dasjenige
Organ der
Gesellschaft, welches alle Mitglieder
repräsentiert und endgültig über Fortbestehen oder
Auflösung, über
Organisation, Jahresrechnungen,
Wahlen etc. beschließt.
In denStatuten von
Aktiengesellschaften und
Genossenschaften muß ausdrücklich angegeben sein, in welcher Art und Form die
durch Vorstand oder
Aufsichtsrat erfolgende Zusammenberufung der Mitglieder zu erfolgen hat, und in welcher
Weise, resp. unter
welchen
Bedingungen das
Stimmrecht ausgeübt wird. Jede ordnungsgemäß berufene Generalversammlung ist beschlußfähig,
wenn nicht im
Statut noch besondere
Bedingungen vorgesehen sind. Jede
Aktie (nicht jeder Aktienanteil) hat eine
Stimme, und Beschlüsse
werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nichts andres im
Statut bestimmt ist. Es gibt ordentliche, zu den statutenmäßig
bestimmten
Zeiten zu berufende und außerordentliche Generalversammlungen.
Die erstern finden zum
Zweck von
Neuwahlen im Vorstand und
Aufsichtsrat, zur
Prüfung des gesamten Betriebes,
Abhör der Rechnungen, Entlastung
(Decharge) des Vorstandes,
Verfügung über den Reingewinn, Beschlußfassung über
Deckung
von Verlusten, über Prozeßführung gegen Vorstand und
Aufsichtsrat und zur Erledigung andrer laufender
Geschäfte statt.
Die außerordentlichen Generalversammlungen werden dagegen zur Erledigung außergewöhnlicher Geschäftsangelegenheiten,
wie Veränderungen in der
Organisation (Statutänderung),
Auflösung etc., berufen. Die Wirksamkeit der Generalversammlung ist, da die Zahl
der Mitglieder meist sehr
groß ist, denselben Geschäftskenntnisse abgehen, nicht alle an der Generalversammlung teilnehmen können etc.,
eine sehr schwerfällige und begrenzte. Die wirksame
Kontrolle verbleibt dem
Aufsichtsrat. Im übrigen muß das
Gesetz durch Strafbestimmungen die
Aktionäre gegen Widerrechtlichkeiten durch
Aufsichtsrat und Vorstand zu schützen suchen.
in der katholischen
Kirche der ordnungsmäßige Vertreter eines
Bischofs in allen Jurisdiktionssachen.
Die Veranlassung zu der Einsetzung stehender Stellvertreter der
Bischöfe haben die Anmaßungen der Archidiakonen gegeben;
als Gegengewicht gegen dieselben setzten im 13. Jahrh. die
Bischöfe einen Officialis principalis oder
Vicarius generalis ein (s.
Offizial). Um Generalvikar zu werden, ist der
Besitz der höhern
Weihen nicht notwendig; jedoch muß er
Doktor
oder
Lizentiat des kanonischen
Rechts sein. Obwohl der Generalvikar der Stellvertreter des
Bischofs ist, bedarf er doch zur Ausübung
einer Anzahl von bischöflichen Amtsbefugnissen ein besonderes
Mandat des
Bischofs, wie z. B. zur
Berufung
der Diözesansynoden, zur
Ausstellung von
Dimissorialien, zur Verhängung der
Suspension, der Exkommunikation, des
Interdikts
etc. Der Generalvikar führt den
¶
mehr
Vorsitz in dem Generalvikariat, auch Konsistorium oder Ordinariat genannt, einer aus Räten und Assessoren gebildeten Behörde,
die dem Bischof, resp. dem Generalvikar gegenüber eine beratende und nur, soweit sie Gerichtsbehörde
ist, eine beschließende Stimme hat.