Generalbaßspielen wurde in der Folgezeit eine durchaus unentbehrliche
Kunst der
Organisten,
Dirigenten und Cembalisten, welche
die Beherrschung des Tonsatzes voraussetzte, besonders später, als man von dem Generalbaßspieler auch verlangte, daß
er den
durch die
Bezifferung angedeuteten nackten harmonischen
Satz durch
Durchführung von
Motiven, Einflechtung von
Gängen,
Verzierungen
etc. belebe. War der Generalbaß ursprünglich etwas Ähnliches wie
unser
Klavierauszug, so erhielt er später die Bedeutung einer abgekürzten, nur angedeuteten
Begleitung einer Solostimme oder
mehrerer konzertierender
Stimmen auf der
Orgel, dem
Klavier, der
Laute,
Theorbe,
Gambe und andern des mehrstimmigen
Spiels fähigen
Instrumenten. Am längsten hielt sich der Generalbaß für dieBegleitung des
Recitativs (Secco-Recitativ); heute
ist er bis auf den erwähnten
Gebrauch beim
Unterricht gänzlich außer
Gebrauch gekommen und hat daher die Kenntnis der
Regeln
des Generalbaßspiels nur noch Wert für solche, die ältern
Kompositionen in ihrer ursprünglichen Gestalt näher treten
wollen (in neuern
Ausgaben wird der Generalbaß vielfach durch eine ausgeführte
Begleitung ersetzt). Vgl.
Generalbaßbezifferung.
(Generalbaßschrift,Signaturen), die einer
Baßstimme übergeschriebenen, einen vollstimmigen
Tonsatz andeutenden
Zahlen (vgl.
Generalbaß). Dieselben sind so zu verstehen, daß nicht streng die durch die
Zahlen bestimmten
Intervalle (also für die 3 die
Terz, für die 4 die
Quarte etc.) gegriffen werden, sondern nur die auf
der betreffenden
Stufe befindlichen
Töne, nach
Bedürfnis und Bequemlichkeit eine oder zwei
Oktaven höher, so daß statt der
Terz die
Dezime oder
Septdezime, statt der
Quarte die
Undezime etc. genommen werden kann.
Maßgebend sind dabei die Vorzeichen der
Tonart; gezählt wird von dem gegebenen Baßton ab aufwärts. Die zur
Anwendung kommenden
Zahlen sind 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (10, 11.)
Ein der Zahl beigegebenes
Versetzungszeichen (♭, ♯,
♮, ×, ♭♭, ♮♭, ♮♯) verändert den auf der geforderten
Stufe befindlichen
Ton gerade so, wie wenn das Zeichen
vor derNote steht. ^[img] bedeutet also dieTerz,
Quarte und
Sexte, ^[img] die
Quarte und
Quinte u. s. f. Die
NamenQuartsextakkord, Terzquartsextakkord, Sekundquartsextakkord, Quartquintakkord u. a., welche
in der
Terminologie der
Harmonielehre eine große
Rolle spielen, stammen aus der Generalbaßbezifferung.
Schon früh haben sich übrigens zahlreiche
Abkürzungen der Generalbaßbezifferung eingebürgert.
Die wichtigste und häufigste ist das Fehlen jedes Zeichens, sie bedeutet den Terzquintakkord ^[img]
oder, wie man gewöhnlich sagt,
Dreiklang des Baßtons nach den Vorzeichen, kann daher ebenso gut einen
Durakkord wie
Mollakkord
oder verminderten oder übermäßigen
Dreiklang bedeuten. Ein allein stehendes oder ohne Zahl unter andern
Zahlen stehendes
Versetzungszeichen ^[img] bezieht sich stets auf die
Terz. Ein Querstrich bedeutet das Bleiben des
Tons,
der durch die in gleicher
Höhe stehende
Ziffer der vorausgehenden
Harmonie gefordert war (kommt nur bei liegenbleibendem oder
wiederholtem Baßton vor, z. B. ^[img] ).
Soll die ganze
Harmonie bleiben, d. h. schreitet der Baßton allein fort, so werden
mehrere Querstriche gemacht (so viele, als vorher
Ziffern oder Zeichen waren: ^[img]).
derjenige Delegierte des kaiserlichen
Kommissars und Militärinspekteurs der freiwilligen
Krankenpflege, welcher zur
Wahrnehmung der die
Evakuation betreffenden Dienstleistungen der freiwilligen
Krankenpflege dem Generalinspekteur
des
Etappen- und Eisenbahnwesens beigegeben ist.
hoher Staatsbeamter, dem entweder die bürgerliche
Verwaltung allein (wie in
Algerien)
[* 2] oder zugleich
der Oberbefehl über alle in seinem Gebiet vorhandenen Streitkräfte
übertragen wird, wie in
Britisch-
und
Niederländisch-Indien, in
Kanada und auch in
Deutschland,
[* 3] wo aber Generalgouverneure und zwar aus den
Generalen nur in Kriegszeiten
oder bei drohenden
Unruhen ernannt werden (wie 1870).
die Gesamtsumme von Ein- und Ausfuhr im
Gegensatz zum
Spezialhandel, der nur die Ausfuhr der heimischen
Erzeugnisse des
Landes und die Einfuhr solcher
Waren umfaßt, welche zum Verzehr im Inland bestimmt sind.
(lat. Generalia), allgemeine Angelegenheiten im
Gegensatz zu den Spezialien oder Spezialsachen, insbesondere
bei einer Behörde diejenigen Angelegenheiten, welche den
Dienst im allgemeinen anbetreffen, und worüber
Generalakten ergehen,
im
Gegensatz zu den einzelnen Angelegenheiten, die in den Geschäftskreis der betreffenden Behörde gehören, und die in
Spezialakten behandelt werden. Generalien
(Generalfragen) nennt man auch die allgemeinen
Fragen (über Vor- und Zunamen,
Alter,
Konfession,
Stand oder
Gewerbe, Wohnort), welche eine
Person bei ihrer öffentlichen
Vernehmung vorerst zu beantworten hat, bevor auf die
Sache selbst eingegangen wird.
¶