Schweden,
[* 2]
Italien,
[* 3]
Belgien,
[* 4] den
Niederlanden. In Rußland steht der Staatsregierung keine Einwirkung auf die Benutzung der Gemeindewaldungen zu.
Vergleicht man die wirtschaftlichen Zustände der Gemeindewaldungen und das
Maß ihrer geordneten Benutzung in den einzelnen
Ländern, so
ergibt sich, daß der gänzlichen
Freiheit in der Benutzung der in derRegel eine sehr extensive Bewirtschaftung,
ja in vielen
Fällen
(Spanien,
[* 5]
Griechenland,
[* 6]
Italien) eine rasch fortschreitende Zerstörung derselben gegenübersteht. Ohne
einen direkten und absoluten kausalen Zusammenhang zwischen beiden
Thatsachen zu behaupten, kann
man es doch als feststehend
betrachten, daß der eingangs formulierte staatsrechtliche
Grundsatz für diejenigen Kulturstufen, auf welchen die meisten
europäischen
Länder stehen, ein vollberechtigter ist. Vgl.
Schutzwaldungen.
Figuren heißen in der
Heraldik solche
Figuren, die entweder natürliche, d. h. einem Gegenstand des
Himmels und
Naturreichs nachgebildet, oder erfundene Phantasietiere, oder Erzeugnisse der menschlichen
Kunst- und Handfertigkeit sind.
Pfennig, eine Reichssteuer, welche im
Lauf des 15. Jahrh. wiederholt erhoben wurde, um die
Mittel zum
Kriege
gegen die
Hussiten und später zur Abwehr der
Türken zu schaffen.
IhreEinziehung stieß aber überall auf so große Schwierigkeiten,
daß sie 1505 ausdrücklich aufgehoben wurde.
Dasjenige
Recht nun, welches von jener über ganz
Deutschland sich erstreckenden
Staatsgewalt ausging und für alle
Deutschen
verbindlich war, oder welches diesem gleichstand, hieß gemeines Recht Mit der
Auflösung der
Reichsverfassung (1806) ging zwar auch
das
Organ des gemeinen
Rechts unter, da die deutschen
Landesherren keiner höhern
Staatsgewalt mehr unterworfen
waren; dessenungeachtet aber bestand es seinem
Inhalt nach fort vermöge des
Grundsatzes, daß Verfassungsveränderungen
an sich
in keinem
Staat auf die Fortdauer des auf verfassungsmäßige
Weise begründeten objektiven
Rechts von Einfluß sein können.
In mehreren
Staaten hat man allerdings seit Ende des vorigen
Jahrhunderts auf dem Gebiet des
Privatrechts
an
Stelle des gemeinen
Rechts durch
Gesetzbücher eine
formell vollkommen neue Grundlage gewonnen, so für
Preußen
[* 10] durch das
preußische
Landrecht 1794;
Dadurch schied sich
Deutschland in die Gebiete des gemeinen und des kodifizierten
Rechts. Die wissenschaftliche
Bedeutung des gemeinen
Rechts besteht aber ungeachtet aller
Gesetzbücher unverringert fort.
Verletzung der Absperrungsmaßregeln und Einfuhrverbote, welche der Verbreitung
ansteckender
Krankheiten und
Viehseuchen vorzubeugen bestimmt sind; schuldhaftes, andre gefährdendes Zuwiderhandeln gegen
allgemein anerkannte
Regeln der
Baukunst
[* 16] bei Ausführung eines
Baues; vorsätzlichen oder fahrlässigen
Bruch von Lieferungsverträgen, welche mit Bezug auf
Gefahren, wie
Kriegs- oder Notstandsereignisse, mit Behörden abgeschlossen
worden sind (vgl.: § 306-331). Auch die Bestimmungen des
Reichsgesetzes vom über die
Delikte in Ansehung von
Nahrungs-
¶
mehr
und Genußmitteln und von Gebrauchsgegenständen gehören hierher. Gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie
(s. d.) wendet sich das sogen. Sozialistengesetz.