Zur
Deckung der außerordentlichen
Ausgaben können außer
Schenkungen etc. die Erlöse aus veräußertem
Gemeindevermögen und
Gemeindeanlehen dienen. Zur Verhütung einseitiger Ausbeutung der
Minoritäten oder der spätern Gemeindemitglieder durch
die jetzigen ist die
Veräußerung von
Gemeindevermögen, insbesondere von Grundvermögen, wenn es einen
gewissen Betrag überschreitet, ebenso wie die
Aufnahme von
Anlehen in den meisten
Ländern an die Zustimmung der Staatsbehörde
geknüpft. Begebung, Tilgung etc. der
Anlehen können in gleicher oder ähnlicher
Weise erfolgen wie bei den
Staatsschulden
(s. d.).
(Gemeindeauflagen,
-Steuern) heißen wegen ihrer besondern Form der Veranlagung (Umlegung, Verteilung
einer gegebenen
Summe nach bestimmten
Maßstäben auf die einzelnen Mitglieder) kommunale
Repartitionssteuern,
oft auch die direkten, insbesondere die in Form von
Zuschlägen zu den Staatssteuern erhobenen,
Gemeindesteuern schlechthin
im
Gegensatz zu den
Steuern als Staatsabgaben.
Die Sorge des
Staats für die
Erhaltung und geordnete Benutzung der den
Gemeinden
und öffentlichen Anstalten
(Kirchen,
Schulen, milden
Stiftungen etc.) gehörigen Waldungen ist notwendig und berechtigt, um
die
Substanz dieses Grundvermögens, dessen
Eigentümer juristische und ewige
Personen sind, gegen Verringerung durch die zum
Fruchtgenuß berechtigten jetzt lebenden Gemeindemitglieder und Nutznießer zu schützen. Dieser allgemeine staatsrechtliche
Grundsatz ist gleichmäßig zumAusdruck gelangt in der
Gesetzgebung fast aller
Staaten, welche ein geordnetes
Forstwesen besitzen, freilich in sehr verschiedener Ausprägung und Begrenzung.
Schweden,
[* 25] Italien,
[* 26] Belgien,
[* 27] den Niederlanden. In Rußland steht der Staatsregierung keine Einwirkung auf die Benutzung der Gemeindewaldungen zu.
Vergleicht man die wirtschaftlichen Zustände der Gemeindewaldungen und das Maß ihrer geordneten Benutzung in den einzelnen Ländern, so
ergibt sich, daß der gänzlichen Freiheit in der Benutzung der in der Regel eine sehr extensive Bewirtschaftung,
ja in vielen Fällen (Spanien,
[* 28] Griechenland,
[* 29] Italien) eine rasch fortschreitende Zerstörung derselben gegenübersteht. Ohne
einen direkten und absoluten kausalen Zusammenhang zwischen beiden Thatsachen zu behaupten, kann man es doch als feststehend
betrachten, daß der eingangs formulierte staatsrechtliche Grundsatz für diejenigen Kulturstufen, auf welchen die meisten
europäischen Länder stehen, ein vollberechtigter ist. Vgl. Schutzwaldungen.