Obliegenheiten gegen die
Gemeinde, namentlich mit der Verpflichtung zur Entrichtung von
Gemeindeabgaben, verbunden ist:
Insassen.
In den meisten
Staaten sind, nachdem in
Deutschland
[* 2] die
Freizügigkeit (s. d.) eingeführt worden ist, diese Unterscheidungen
geschwunden, und die Grundlage der modernen Gemeindeverfassung ist vielfach die Einwohnergemeinde im
Gegensatz zu der frühern
Bürgergemeinde. Vgl.Gemeinde.
im
Gegensatz zu den Staatsgerichten solche
Gerichte, welche mit
Gemeindebeamten
besetzt sind, und deren
Gerichtsbarkeit von den
Gemeinden ausgeht. Das moderne
Recht faßt die
Gerichtsbarkeit lediglich als
einen Ausfluß
[* 3] der
Staatsgewalt auf, und hieraus erklärt es sich, daß die Gemeindegerichtsbarkeit mehr und mehr beseitigt
wurde. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 15) erklärt die
Gerichte schlechthin für Staatsgerichte.
Gleichwohl nahm man bei der neuen Justizgesetzgebung auf
Württemberg,
[* 4] woselbst in geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
die Gemeindegerichte sich bewährt hatten, Rücksicht und ließ die Gemeindegerichte als Vergleichsgerichte
zu, jedoch nur, insoweit ihnen die
Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in
Geld oder
Geldeswert die
Summe von 60 Mk. nicht übersteigt.
Gegen die
Entscheidung dieser Gemeindegerichte steht beiden Teilen die
Berufung auf den
Rechtsweg zu; auch dürfen als Kläger oder Beklagter
nur solche
Personen der Gemeindegerichtsbarkeit unterworfen werden, welche in der betreffenden
GemeindeWohnsitz, Niederlassung
oder Aufenthalt haben. Die
Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungsbehörden zum
Erlaß von Strafbefehlen in Polizeistrafsachen
ist nach der deutschen Strafprozeßordnung auf
Übertretungen beschränkt. Auch kann gegen die
Strafbescheide
der Polizeibehörden auf gerichtliche
Entscheidung angetragen werden.
die
Wirtschaft, welche die
Gemeinde zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse führt. Die hierfür erforderlichen
Ausgaben sind, wie im
Staatshaushalt, teils ordentliche (regelmäßig wiederkehrende), teils außerordentliche.
Für die planmäßige
Deckung derselben und für dauernde Aufrechthaltung des
Gleichgewichts zwischen
Ausgaben und
Einnahmen
gelten im allgemeinen die gleichen
Grundsätze wie für einen geordneten
Staatshaushalt.
Zur Bestreitung der ordentlichen
Ausgaben haben regelmäßig fließende (ordentliche)
Einnahmen aus
Vermögen, Erwerbsunternehmungen,
Gebühren und
Steuern zu dienen. Zunächst dient den Gemeindezwecken das
Gemeindevermögen. Dasselbe ist
teils dem allgemeinen
Gebrauch zugänglich gemacht, wie
Straßen, öffentliche
Anlagen, teils dient es Verwaltungszwecken, wie
die Amtsgebäude, teils wird es für Erwerbszwecke benutzt.
Nutzungen aus dem
Vermögen der letztern Art oder aus Teilen desselben
fließen noch in manchen
Gemeinden den Gemeindegliedern direkt zu (Gemeindegliedervermögen, in manchen
StädtenBürgervermögen genannt; vgl.
Allmande).
Meist aber ist dies
Vermögen
(oft Kämmereivermögen genannt) zur Bestreitung der
Lasten und
Ausgaben der
Gemeinden bestimmt
und kommt insofern den Gemeindeangehörigen mittelbar zu gute. Ursprünglich kommt das
Gemeindevermögen nur in Form von
Äckern,
Waldungen,
Weiden etc. vor. Solches Grundvermögen hat sich insbesondere noch in
süddeutschen
Gemeinden erhalten und hier bisweilen in solchem
Maß, daß es nicht allein zur
Deckung des Gemeindebedarfs ausreicht,
sondern auch oft noch den berechtigten Mitgliedern
Nutzungen von
Wald und
Feld (»Bürgernutzen«) überwiesen werden können.
Neu einziehende Mitglieder der politischen
Gemeinde können gewöhnlich die
Berechtigung zum Bezug solcher
Nutzungen gegen Entrichtung eines
Einkaufsgeldes erlangen. Zu dem
Vermögen an
Grund und
Boden sind in neuerer Zeit noch vielfach
Güter und Veranstaltungen gekommen, welche industriellen und Verkehrszwecken dienen.
Reich an solchem werbenden
Gemeindevermögen
ist unter anderm
Görlitz.
[* 5] Diese Stadt bezieht auf den
Kopf der
Bevölkerung
[* 6] im
Durchschnitt 53 Mk. Reineinnahmen
aus demselben (im
Durchschnitt entfallen in den 40 größten
StädtenPreußens
[* 7] 7-8 Mk. auf den
Kopf), während in großen, erst
in der neuern Zeit stark angewachsenen Industriestädten das
Gemeindevermögen von geringer Bedeutung ist (z. B.
Barmen
[* 8] bezieht 8
Pf.
Reineinnahme auf den
Kopf).
In der ältern Zeit wurde der geringe Gemeindebedarf vorwiegend durch persönliche Leistungen der
Angehörigen
und durch die
Nutzungen des
Gemeindevermögens gedeckt. Nur selten war eine
Steuer aufzulegen nötig, welche dann meist in der
Form von vorübergehend erhobenen
Vermögenssteuern vorkam. Im
Lauf der Zeit hat sich indessen der Bereich der Gemeindeaufgaben
erheblich ausgedehnt
(Verkehr,
Unterricht, Sicherheit, Befriedigung vieler früher unbekannter gemeinwirtschaftlicher
Bedürfnisse); infolgedessen wurde die dauernde
Besteuerung, d. h. die Belastung der Gemeindeangehörigen mit
Abgaben auf
Grund
der der
Gemeinde vom
Staat übertragenen Zwangsgewalt, zur
Notwendigkeit (in den preußischen
Städten wurden 1849 durchschnittlich
3,77Mk. an
Gemeindeabgaben auf den
Kopf erhoben, 1883/84 war die Zahl auf 11,42 Mk. gestiegen). Doch
hat sich dieselbe bei ungleichen Bedürfnissen und Rechtszuständen sehr buntscheckig entwickelt.
Eine Ausnahme macht in dieser Beziehung
England, wo schon frühzeitig das Kommunalsteuerwesen gesetzlich geregelt und von
staatlicher
Willkür befreit wurde. Jede Ausgabenart wurde auf eine besondere, nach Maßgabe des
Miet- und Pachtwertes des
Realbesitzes von dem
Eigentümer oder Mieter (»nutzenden
Inhaber«) erhobene
Steuer angewiesen, daher der
Name Zwecksteuersystem. Dieses
System ist freilich längst nicht mehr prinzipiell durchgeführt, indem mit Zunahme der Bedürfnisse
auch eine
Steuer zu den verschiedensten
Zwecken dienen mußte. In
Frankreich geriet die
Gemeinde in finanzieller Hinsicht in
vollständige Abhängigkeit von der
Regierung.
Zur
Erhebung einer jeden
Abgabe ist
Genehmigung erforderlich, und zwar werden in jedem Budgetsatz die zugelassenen
Abgaben genau bezeichnet. Die direkten
Gemeindesteuern, welche etwa 25 Proz. aller Gemeindeeinnahmen ausmachen, bestehen in
Zuschlägen
(centimes additionnels, wobei
Centimes den Zuschlag auf jeden
Frank der Staatssteuer bedeuten) zu den vier großen
direkten Staatssteuern. Sie zerfallen in centimes ordinaires, spéciaux und extraordinaires. Die erstern
beiden dienen zur
¶
mehr
Deckung der obligatorischen Ausgaben, d. h. solcher, welche die Gemeinde zu machen gesetzlich gehalten ist. Die centimes ordinaires
werden in der Höhe von 5 Cent. erhoben und sind den Gemeinden ein für allemal zugewiesen. Die centimes spéciaux dienen besondern
Zwecken und dürfen auf Beschluß des Conseil municipal innerhalb eines durch Gesetz festgestellten Maximums
erhoben werden. Die centimes extraordinaires dienen zur Bestreitung fakultativer Ausgaben, d. h. solcher, über welche die
Gemeindevertretung nach ihrem Ermessen entscheiden kann.
Einrichtung und Tarifierung des Oktroi stehen dem Gemeinderat zu, vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Regierung. Strenge Regel ist, daß die Gemeinden die im Ort selbst hergestellten Artikel ebenso hoch besteuern müssen wie die
eingeführten gleicher Art, um die Errichtung innerer Schutzzollschranken zu verhindern. Belgien
[* 10] hat seinen Gemeinden eine
weitgehende Freiheit in der Gestaltung ihres Haushalts zugestanden. 1860 wurde das Oktroi gesetzlich mit
der Maßgabe aufgehoben, daß dasselbe auch auf Umwegen nicht wieder eingeführt werden darf.
Dafür genießen die Gemeinden jetzt große Freiheit in der Wahl der Abgaben, welche denn auch in bunter Mannigfaltigkeit vorkommen.
Für die Zuschlagscentimes auf Vermögens-, Personal- undGewerbesteuer sowie für verschiedene Gebühren und
Taxen genügt Genehmigung durch den ständischen Ausschuß des Provinzialrats. Für die übrigen Abgaben ist Genehmigung des Königs
erforderlich, und zwar können, wenn diese erteilt ist, alle Arten von Steuern erhoben werden, sofern nicht dadurch Vorrechte
geschaffen oder das Oktroi unter verdeckter Form wieder eingeführt wird.
In Deutschland und Österreich
[* 11] ist die Gestaltung des Gemeindesteuerwesens eine sehr bunte. Wir finden
hier Zuschläge zu Staatssteuern, Verbrauchssteuern in Form des Oktroi sowie selbständige direkte Steuern, wie die Mietsteuer.
Im Gegensatz zu Frankreich ist die direkte Steuer überwiegend. Viele Gemeinden haben ihre Wirtschaft fast ausschließlich auf
Zuschläge zu einer oder zwei direkten Staatssteuern gestützt. Infolge davon ist bei steigendem
Bedarf die Steuerlast eine sehr ungleichmäßige und für einzelne Klassen von Gemeindebürgern sehr drückende geworden. Belaufen
die Zuschläge sich doch in mehr als 100 preußischen Gemeinden auf 300, in einigen selbst auf 600 Proz. der Staatssteuern.
Die Anschauungen über die zweckmäßigste Gestaltung des Gemeindesteuersystems sind geteilt. Nach einer
früher vielvertretenen Ansicht sollte die Gemeindesteuer nach dem Grundsatz, daß die Leistung der Gegenleistung entspreche,
bemessen, sonach gebührenartig gestaltet werden. Als eine diesem Zweck entsprechende Steuer schlug Faucher die Mietsteuer vor,
während andre, wie KarlBraun, die Grundsteuer als alleinige Gemeindeabgabe befürworteten. Nun sind aber sicherlich Miet-
und Grundrente nicht die ausschließlichen Maßstäbe zur Bemessung der Vorteile, welche den
Steuerpflichtigen aus dem Gemeindeleben
erwachsen.
Auch lassen sich diese Vorteile überhaupt nicht immer abwägen. Für die Abgaben der Gemeinde gelten im wesentlichen die gleichen
Grundsätze wie für diejenigen des Staats. Gemeindegebühren sind am Platz, wenn die Gemeinde von einem
Einzelnen besonders in Anspruch genommen wird, wenn besondere Vorteile aus Gemeindeeinrichtungen gezogen werden (Benutzung
von Schulen, Wasserleitungen etc.). Zu den Gebühren sind auch die Beiträge und Societätslasten zu rechnen, welche von einzelnen
Klassen der Gemeindeangehörigen erhoben werden.
Beiträge zahlen Interessentengruppen zur Deckung der Kosten von Gemeindeunternehmungen, von welchen sie
vorwiegend Vorteil ziehen, wie die Hausbesitzer für Straßenanlagen, Kanalisierung etc. Besondere
Societäten werden bisweilen gebildet, wenn deren Mitgliedern gewisse Gemeindeeinrichtungen ausschließlich zu gute kommen.
Sie haben dann die Kosten derselben nach bestimmtem Verteilungsmaßstab besonders aufzubringen. Im übrigen sind die Lasten
der Gemeinde als Steuern von deren Angehörigen gemeinsam nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen.
Grund- und Gebäudesteuern empfehlen sich schon deswegen, weil durch die Gemeindewirtschaft dem Besitz an Boden und Häusern besondere
Vorteile zuwachsen; die Personalsteuern, weil die zahlungsfähigen Personen am Gemeindeleben teilnehmen; die Verbindung von
Personal- mit Real-, bez. Ertragssteuern, weil Wohnsitz und Einnahmequelle nicht immer in einer Gemeinde
vereinigt sind und diejenige Gemeinde, welche für liegende Gründe und Erwerbsanstalten Aufwendungen machen muß, ebensogut
Abgaben erheben will wie jene, in welcher der Besitzer wohnt und Annehmlichkeiten des Gemeindelebens genießt. In größern
Gemeinden mit höherm Bedarf und wechselnder Bevölkerung wird man auch die oft sehr einträgliche indirekte Steuer nicht entbehren
können, da nur durch solche diejenigen zu treffen sind, welche sich nicht dauernd an einem Ort aufhalten, insbesondere auch
die Angehörigen der untern Klassen. Als Erhebungsform empfiehlt sich besonders in größern Städten das Oktroi. Sehr leicht
kann bei Gemeinden, die ihr Steuerwesen ganz autonom gestalten wollten, die Doppelbesteuerung (s. d.) eintreten.
Schon deshalb wie auch wegen der Konkurrenz mit der Staatssteuer bedarf die Gemeindesteuer der gesetzlichen Regelung. Wegen
dieser Konkurrenz sind aber auch selbständige Steuern, welche von denen des Staats unabhängig sind, nicht zu entbehren.
Viele Gemeinden befassen sich auch mit Erwerbsunternehmungen (Gemeindeunternehmungen), welche in andern von Privaten unterhalten
und betrieben werden (Theater,
[* 12] Gas-, Wasserbeschaffung, Pferdebahn etc.); man bezeichnet dieselben auch
wohl als Gemeinderegalien, wenn bei ihnen durch Monopolisierung die Konkurrenz ausgeschlossen ist. Solche Unternehmungen eignen
sich unter Umständen recht gut für die Gemeinde, insbesondere wenn der Betrieb nicht mit zu großem Risiko verknüpft ist,
wenn die Vorteile derselben allen Mitgliedern der Gemeinde zu gute kommen und die Monopolisierung durch
die Natur der Sache geboten ist, weil ohne solche dem Gemeindebedürfnis nicht in geordneter Weise genügt werden könnte. Ob
solche monopolisierte Unternehmungen durch die Gemeinde selbst zu verwalten, oder ob sie unter bestimmten Bedingungen besser
an Privatgesellschaften zu übertragen sind, dies hängt von der Art der Unternehmung, der Finanzlage der
Gemeinde etc. ab. Die Einnahmen aus solchen
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