(lat.
Votum), im allgemeinen jedes mit einer gewissen Feierlichkeit gegebene
Versprechen, im besondern aber
ein der
Gottheit geleistetes
Versprechen, die Zusage einer Leistung seitens des
Menschen für den
Fall der Gewährung einer Bitte.
Voraussetzung bei Leistung eines solchen Gelübdes ist die einem anthropomorphistischen Gottesbegriff angehörige
Annahme,
daß sich die
Gottheit durch Versprechungen günstig stimmen lasse. Von jeher sind die meisten Gelübde unter
der
Bedingung, daß man aus einer
Gefahr errettet werde, geleistet worden. So gelobte im
Altertum der
Heerführer vor oder in der
Schlacht für den
Fall des
SiegsHekatomben,
Tempel,
[* 2]
Altäre,
Feste oder
Schauspiele oder einen Teil der
Beute,
während die
Gaben, die der Privatmann nach Erreichung des im G. vorgesehenen Erfolgs spendete, oftmals in den Gerätschaften
bestanden, deren man sich bis dahin zur Ausübung seines
Geschäfts bedient hatte, und auf deren
Gebrauch man fortan verzichtete.
An solche
Gaben pflegte man ein Täfelchen zu heften, auf welchemGrund und Gegenstand des Gelübdes angegeben
waren. Im Alten
Testament begegnen uns Gelübde von positiver (Versprechungen, Gott für geleistete
Hilfe etwas darzubringen, z. B.
ein
Opfer) und von negativer Art
(Ablobungen oder Versprechungen, zu
EhrenGottes sich eines erlaubten Genusses zu enthalten).
Die Erfüllung galt für eine unverbrüchliche Religionspflicht, weshalb Sprichw. 20, 25 vor Übereilung
im Geloben gewarnt wird. Abhängige
Personen, z. B.
Weiber und Sklaven, durften nichts gegen den
Willen ihrer Gebieter geloben.
Auch durfte alles
Gelobte, mit Ausnahme der Opfertiere, um einen angemessenen
Preis losgekauft werden. Das Gelübde fand auch im
Christentum Eingang und wurde von der katholischen
Kirche bald als eine verdienstliche
Sache behandelt.
Man unterschied zwischen dem persönlichen Gelübde (votum personale), bei welchem das
Verdienst unmittelbar durch persönliche
Handlungen vor Gott erworben werden sollte, und dem Realgelübde (votum reale), durch welches man sich zu irgend einer
Leistung an eine
Kirche oder fromme Anstalt verpflichtete.
Eine besondere
Gattung des persönlichen Gelübdes ist das sogen.
Votum solemne (s.
Kloster). Das persönliche
Gelübde bindet stets nur die
Person des Gelobenden und kann nicht durch Stellvertreter erfüllt werden, außer bei Verpflichtungen
zum Kreuzzug. Das Realgelübde verpflichtet dagegen den Gelobenden und seine
Erben. Erlöschen oder verwandelt werden kann
ein Gelübde nur unter gewissen in der
Natur der
Sache liegenden, jedoch bestimmt vorgesehenen
Fällen. Die evangelische
Kirche verwarf das persönliche Gelübde gänzlich und erklärte alle Gelübde, namentlich die
Klostergelübde, für unverbindlich. Einfache
(nicht feierliche) Gelübde ließ sie wohl zu, stellte aber deren Erfüllung dem
Gewissen eines jeden anheim.
Sie äußern sich meist darin, daß die Schwangern ganz ungewöhnliche, ja sogar unnatürliche
und ekelhafte
Dinge, wie Holzrinde,
Erde, Kalk,
Urin etc., zu genießen verlangen.
Nach der
Entbindung, oft
schon früher schwinden die Gelüste ohne Behandlung.
Heinrich, namhafter Geschichtschreiber, geb. zu Schaffhausen,
[* 4] studierte seit 1833 in Zürich,
[* 5]
Jena,
[* 6]
Halle
[* 7] undGöttingen
[* 8] Theologie und Geschichte, habilitierte sich 1839 in Basel
[* 9] als
Privatdozent und wurde 1843 als
Professor der Geschichte nach
Berlin
[* 10] berufen, hielt dort Vorlesungen über Litteraturgeschichte, schweizerische und deutsche Geschichte und wurde überdies auch
durch außerordentliche amtliche Aufträge in Anspruch genommen. Im März 1848 richtete er aus eignem Antrieb ein Schreiben
an das preußische
Ministerium mit der
Aufforderung, der deutschen
Bewegung sich zu bemächtigen und in rascher
Initiative mit
oder ohne Beistimmung
Österreichs den Weg zur politischen Einigung
Deutschlands
[* 11] zu betreten. Im Frühjahr 1850 gab er infolge
lebensgefährlicher Erkrankung seine Professur in
Berlin auf, lebte zunächst in
Italien
[* 12] und derSchweiz
[* 13] und nahm im
Sommer 1852 seinen festen
Wohnsitz in Basel.
In demselben Jahr begann er die Herausgabe der
»Protestantischen Monatsblätter
für innere Zeitgeschichte«, welche der Besprechung religiöser, kirchlicher, politischer und pädagogischer
Fragen gewidmet
waren und unter Mitwirkung zahlreicher deutscher und schweizerischer Mitarbeiter bis 1870 bestanden.
Außerdem nahm Gelzer als vertrauter Ratgeber des
Großherzogs von
Baden
[* 14] an den weltgeschichtlichen Ereignissen
von 1859 an einen geräuschlosen, aber überaus thätigen
Anteil im
Interesse der politischen Einigung
Deutschlands und förderte
namentlich das Einverständnis
Badens und
Preußens
[* 15] in allen wichtigen
Fragen. Obwohl er seinen
Wohnsitz in Basel
beibehielt, ernannte
ihn doch der
Großherzog zum badischen
GeheimenStaatsrat. Von seinen
Schriften sind besonders zu nennen:
»Die drei letzten
Jahrhunderte der Schweizergeschichte«
(Aarau
[* 16] 1838-39, 2 Bde.);