Gesellschaften,Vereine von wissenschaftlich gebildeten Männern zu irgend einem wissenschaftlichen
Zweck; sind
entweder permanent, oder bestehen
nur für eine bestimmte Dauer. Die Vereinigung kann durch den
Staat herbeigeführt
sein oder auch auf Privatinteresse beruhen. Die vom
Staat gestifteten Anstalten dieser Art heißen
Akademien und haben meist
die Erweiterung des wissenschaftlichen Gebiets im allgemeinen zur Aufgabe, wogegen Privatverbindungen sich ihre
Grenzen gemeiniglich
enger zu stecken und sich nicht selten auf einzelne
Zweige der
Wissenschaft zu beschränken pflegen.
Temporär vereinigt wohl auch der
StaatGelehrte zu einer
Gesellschaft, wenn es gilt, irgend ein bestimmtes
Ziel zu erreichen,
wie es z. B. bei
Gradmessungen, Expeditionen u. dgl. der
Fall ist. Der
Umfang und die innere Einrichtung solcher
Gesellschaften
sind verschieden. Während ein Teil derselben auf ein bestimmtes Land, ja selbst auf eine bestimmte Stadt
beschränkt ist, sind bei andern
Vereinen die oft sehr zahlreichen Mitglieder über die verschiedensten
Länder und
Orte zerstreut
und nur durch ein geistiges
Band
[* 5] unter sich verknüpft.
Darin indessen stimmen wohl alle gelehrten
Gesellschaften überein, daß sie die
Resultate ihrer Forschungen
durch
Schriften oder durch Vorlesungen in periodisch wiederkehrenden Versammlungen zur allgemeinen Kenntnis bringen und je
nach der
Tendenz des
Vereins (wie z. B. bei denen, welche die Erforschung der
Altertümer anstreben) ihre wissenschaftlichen
Objekte in besondern Sammlungen niederlegen. Bei dem Nutzen, welchen derartige Vereinigungen haben, sind diese für
die Weiterentwickelung der
Wissenschaft heutzutage fast zur unabweisbaren
Notwendigkeit geworden.
Nur durch sie wird es möglich, den
Umfang der
Wissenschaft zu übersehen, ihre Fortschritte wie ihre Mängel und
Lücken kennen
zu lernen, die
Mittel zur Erweiterung derselben aufzufinden und herbeizuschaffen,
Irrtümer zu widerlegen und namentlich solche
Zweige der
Wissenschaft zu bearbeiten, welche besondern
Scharfsinn und Fleiß in Anspruch nehmen, außerdem
aber den einzelnen
Forscher mit
Mitteln zu unterstützen, welche für ihn sonst vielleicht unerreichbar sind.
Diese Unterstützung gewähren die
Gesellschaften teils durch Geldspenden, teils indem sie dem Forschenden die ihnen zu
Gebote
stehenden praktischen Hilfsmittel, wie
Bibliotheken,
botanische Gärten, Sammlungen aller Art,
Sternwarten,
[* 6] Laboratorien,
Instrumente und
Apparate, zur
Verfügung stellen, welche herbeizuschaffen die
Kräfte des Einzelnen bei weitem
übersteigen würde. Auch gebieten sie nicht selten noch über
Mittel, um durch Preisaufgaben die
möglichst mannigfaltige
Weise der Behandlung des Gegenstandes zu veranlassen.
Durch solche gelehrte Gesellschaften haben insbesondere die mathematischenWissenschaften, die
Physik und
Optik, die
Astronomie,
[* 7] Chemie, die allgemeine und die Spezialgeschichte, die
Naturgeschichte, die
Erd-,
Völker- und Sprachenkunde, die
Altertumskunde
etc. wesentliche
Förderung erfahren; auch sind durch sie Werke veröffentlicht worden, welche außerdem schwerlich im
Druck
hätten erscheinen können, da den Verfassern die
Mittel zur Herausgabe nicht zuGebote standen.
Weniger waren bisher gelehrte Gesellschaften für solche
Zweige litterarischer Thätigkeit förderlich, welche einen eigentümlich organisierten
Geist oder seltenes
Talent und Schöpferkraft verlangen, wie die
Philosophie im eigentlichen
Sinn und die
Poesie, obgleich sich
gerade für die letztere die ersten
Akademien, namentlich in
Italien,
[* 8] gebildet haben.
Fast alle diese wissenschaftlichen
Vereine pflegen in periodisch erscheinenden Werken,
Acta, Commentationes,
Mémoires, Abhandlungen,
Denkschriften,
Transactions,
Annalen,
Jahres- und Monatsberichte,
Bulletins, Atti,
Journale etc. betitelt, die
Resultate ihrer
Arbeiten, kleinere
Aufsätze,
Notizen,
Berichte über gehaltene Vorlesungen etc. zu veröffentlichen. - Den Vorzug, mit solcher
korporativer wissenschaftlicher Thätigkeit vorangegangen zu sein, hat
Italien, wie es auch zu Anfang
des 13. Jahrh. die ersten
Hochschulen errichtet hat.
Schutz vor drohenden
Gewaltthätigkeiten, welchen die öffentliche
Autorität den innerhalb ihres Gebiets sich
aufhaltenden
Personen entweder mittels Beigebung bewaffneter
Begleitung gewährte, oder durch urkundliches
Versprechen zusicherte.
Derartige Verhältnisse kommen im
Orient und im Innern von
Afrika
[* 10] noch jetzt vielfach vor. Ebenso konnte
in den
Zeiten des
Mittelalters, als das
Faustrecht herrschte, der mit
Geld und
Waren zur
Messe ziehende
Kaufmann eines bewaffneten
Geleits nicht entbehren. Es war daher von seiten der Reichsgewalt durch besondere Geleitsanstalten (Meßgeleite) für die
Sicherheit des
Verkehrs, wenigstens zur Zeit der bedeutendernMessen, Vorkehrung getroffen.
Neben dem bewaffneten (lebendigen) Geleit bildete sich späterhin noch das schriftliche (tote) aus. Es bestand darin,
daß von der
Staatsgewalt sogen. Geleitsbriefe ausgestellt wurden, welche im
Namen des
StaatsSchutz und Sicherheit der
Personen
und
Güter vor widerrechtlichen
Verletzungen während der
Reise durch das betreffende Gebiet oder auch während
des Aufenthalts an einem bestimmten
Ort zusagten und den Zuwiderhandelnden als Landfriedensbrecher mit der
Acht bedrohten.
Die Befugnis, Geleit zu gewähren (Geleitsrecht, jus conducendi),
¶
mehr
wurde vom Reich als Regal verliehen und stand dem Kaiser innerhalb des ganzen Reichsgebiets, den Reichsständen innerhalb ihrer
Territorien zufolge kaiserlicher Belehnung zu. Der betreffende Landesherr (Geleitsherr) ließ das Geleit entweder durch besondere
Reiter (Geleitsmänner) oder durch seine Unterthanen, die zur Geleitsfolge (Dienstfolge, Dienstgefolge) verpflichtet waren,
leisten. Die das in Anspruch nehmenden Reisenden mußten eine bestimmte Abgabe (Geleitsgeld, guidagium)
entrichten, welche hier und da noch bis in die neuere Zeit forterhoben wurde.
Einem andern Kreis
[* 12] von Rechtsverhältnissen gehörte das sogen. sichere Geleit (salvus conductus) an, obgleich es ein Ausfluß
[* 13] von jenem war. Man versteht darunter den einem Angeschuldigten von der Obrigkeit gewährten gesetzlichen
Schutz, unter welchem er ungefährdet vor Gericht erscheinen und wieder von dannen ziehen durfte. KaiserSigismund scheute sich
(1415) freilich nicht, sein dem ReformatorHuß gegebenes Wort zu brechen, wogegen KaiserKarl V. gegen Luther (1521) sich ehrenhafter
zeigte.
Nach und nach wurde aus dem sichern Geleit eine vertragsmäßige Befreiung von persönlicher Haft während
der Untersuchung, und in dieser Bedeutung hat sich das sichere Geleit bis auf die Gegenwart erhalten. Die deutsche
Strafprozeßordnung, § 337, bestimmt: Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen, es kann diese
Erteilung an Bedingungen knüpfen. Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur
in Ansehung derjenigen strafbaren Handlung, für welche dasselbe erteilt ist. Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes
Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen
ihm das sichere Geleit erteilt worden ist. - BeimMilitär bilden noch heute Offiziere und kleine Truppenabteilungen
das Ehrengeleit hochgestellter Personen, namentlich gekrönter Häupter. Über Sicherheitsgeleit zu Lande und Geleitschiffe
zur See vgl. Eskorte und Konvoi. - Geleit heißt auch das Geleitsgeld, das ein Handelsschiff in Kriegszeiten für die schützende
Begleitung durch ein Kriegsschiff zu zahlen hat. Das Dokument, welches einem Schiffe
[* 14] von der Behörde erteilt
wird, um dadurch seinen Anspruch auf ein Konvoi und die dazu erhaltene obrigkeitliche Erlaubnis nachweisen zu können, heißt
Geleitsbrief.