unmittelbar an der
Spitze derRegierungen. Heutzutage wird der
Ausdruck Geldherrschaft nicht selten auch zur Bezeichnung der kapitalistischen
Produktionsweise und des Übergewichts bezeichnet, welches das
Kapital in dem wirtschaftlichen
Leben des modernen
Staats erlangt
hat, und das von den Sozialisten, nicht minder aber auch von den sogen.
Agrariern bekämpft wird (s.
Kapital).
diebes- und feuersichere
Schränke zur
Aufbewahrung von Wertgegenständen, besitzen eiserne oder stählerne,
doppelte, etwa 11-12
cm starke
Wände, welche mit einem schlechten Wärmeleiter, gewöhnlich mit
Asche,
gefüllt sind. Bisweilen steht auch in demSchrank
[* 2] isoliert ein zweiter kleinererSchrank, der von der äußern Wandung durch
eine ruhende Luftschicht getrennt ist. Die
Thüren werden mit
Falzen versehen, um die unvermeidlichen
Fugen möglichst unschädlich
zu machen. Auf diese
Weise kann man das Eindringen der
Hitzein denSchrank, selbst wenn derselbe in starkem
Feuer steht, auf hinreichend lange Zeit verhindern. Die Diebessicherheit wird durch
Stärke
[* 3] und gute
Beschaffenheit des
Materials
erreicht, namentlich leistet eine
Panzerung mit Stahlplatten
Schutz gegen das Anbohren. Als
Schloß benutzt
man in der
Regel eine
Kombination des
Bramah- und des Chubbschlosses.
(Geldbuße,
Buße) besteht in der
Verurteilung eines Schuldigen zur Erlegung eines bestimmten Geldbetrags
und kommt als Kriminal-, Disziplinar-,
Zwangs- und Polizeistrafe vor. Der
Ausdruck
»Buße« wird jetzt gewöhnlich zur Bezeichnung
eines neben der
Strafe zu entrichtenden Ersatzbetrags gebraucht, welcher an den Verletzten und durch die
strafbare
Handlung Geschädigten zu entrichten ist, während die in die Staatskasse oder eine sonstige öffentliche
Kasse fließt.
Bei Umwandlung einer wegen eines
Verbrechens oder
Vergehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von 3-15, bei Umwandlung einer wegen
einer
Übertretung erkannten Geldstrafe der Betrag von 1-15 Mk. einer eintägigen
Freiheitsstrafe gleich zu achten. Das
Gesetz läßt
dem
Richter diesen Spielraum, weil die in ihrer
Höhe mit Rücksicht auf die
Vermögens- und Erwerbsverhältnisse
des Schuldigen festzusetzen ist. Handelt es sich um die gleichzeitige Umwandlung mehrerer Geldstrafen, so ist der Höchstbetrag
der an ihre
Stelle tretenden
Freiheitsstrafe 2 Jahre Gefängnis und bei
Übertretungen 3
MonateHaft.
(franz. gelée, spr. schöleh),Präparat der
Kochkunst
oder Konditorei von halbfester
Konsistenz. Fruchtgelees
werden bereitet, indem man
Fruchtsäfte mit einem starken Zuckerzusatz bis zu einem gewissen Konsistenzgrad abdampft. Bei
andern Mischungen ist ein Zusatz von
Gelatine
(Hausenblase,
Hirschhorn, Schweineschwarte, gekochten Kalbsfüßen)
unentbehrlich, z. B. beim Weingelee und dem Fleischgelee
(Aspik).
Letzteres wird als Grundlage zu den verschiedenartigsten
Gerichten, zum Überziehen von
Fleisch und
Fisch (z. B. Gänseleberaspik) sowie zum Ausputz der
Speisen benutzt.
Sülze ist eine
Mischung von
Gallerte
(Aspik) und Fleischstücken verschiedener Art. Vgl.
Gallerte.
(Spekulationsverein,
Association en participation,
Gesellschaft à conto metà, terza, etc.),
die Vereinigung mehrerer
Personen, gleichviel ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind, zu einem einzelnen oder zu mehreren
einzelnen
Geschäften auf gemeinsame Rechnung. Eine solche Gelegenheitsgesellschaft ist z. B.
dann vorhanden, wenn sich ein
Konsortium zum
Zweck der
Gründung einer
Aktiengesellschaft oder behufs der
Negoziierung einer
Anleihe oder zum
Zweck der gemeinsamen Übernahme einer Armeelieferung bildet. Es handelt sich dabei nicht
um den Betrieb eines Handelgewerbes, und insofern unterscheidet sich die Gelegenheitsgesellschaft von einer
Handelsgesellschaft (s. d.). Die hat
keine
Firma, kein selbständiges Gesellschaftsvermögen, auch nicht den
Charakter einer juristischen
Person.
Sie ist eine einfache
Societät oder
Gesellschaft (s. d.), und die Rechtsverhältnisse der
Gesellschafter untereinander bestimmen
sich im wesentlichen nach dem
Gesellschaftsvertrag. Das deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 266 ff.), welches übrigens nicht
von einer Gelegenheitsgesellschaft, sondern nur von der »Vereinigung zu
einzelnenHandelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung« spricht, enthält indessen die wichtige
Bestimmung, wonach die einzelnen Teilnehmer der Gelegenheitsgesellschaft dritten
Personen gegenüber nicht
pro rata, sondern solidarisch, d. h.
einer für alle
und alle für einen, berechtigt und verpflichtet werden.
(Gelahrtheit), im objektiven
Sinn der Inbegriff wissenschaftlicher Kenntnisse, im subjektiven der
Besitz
von solchen, also die notwendige
Eigenschaft des
Gelehrten. Im engern
Sinn versteht man unter Gelehrsamkeit noch besonders
einen vornehmlich im
Gedächtnis aufbewahrten bedeutenden Vorrat historischen
Wissens im
Gegensatz zur eigentlich wissenschaftlichen
und philosophischen Einsicht, die in dem
Erkennen des
Wesens und des
Grundes der
Dinge beruht.
Deutlichkeit, Gründlichkeit, Genauigkeit,
Ordnung und systematischer Zusammenhang sind für das gelehrte
Wissen unerläßliche
Bedingungen, und es unterscheidet sich dasselbe eben hierdurch von dem gewöhnlichen oder populären
Wissen. Im engsten
Sinn bedarf es dazu auch noch einer zureichenden Kenntnis der altklassischen
Sprachen und
Litteraturen, da
die wissenschaftlichen Leistungen der Griechen und
Römer
[* 5] die Grundlage bilden, auf welcher sich die moderne
Wissenschaft auferbaut hat.
Gelehrte Bank - Geleit
* 6 Seite 7.55.
Der mit der Wiedererweckung der klassischen Litteratur und dem Aufblühen der
Naturwissenschaften im
Zeitalter der
Renaissance
und
Reformation (15. und 16. Jahrh.) entwickelte unabhängige Gelehrtenstand muß an erfolgreicher
Wirksamkeit immer mehr gewinnen, je mehr das dem Autoritätsglauben entgegengesetzte
Prinzip des Selbstdenkens und Selbstforschens
zur Geltung kommt. Dessen Bestrebungen aber, so achtungswert sie
an sich als Äußerungen rein
¶