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Suspension, die nur auf
Geistliche Anwendung findet. Früher hat die
katholische Kirche auch gegen
Laien
Gefängnisstrafen und
Geldbußen verhängt. Die evangelische
Kirche kannte ursprünglich nur den kleinen
Bann, erst später auch den großen: Bußübungen,
Versagung des christlichen Begräbnisses und gewisser Auszeichnungen, selbst
Geldbuße und Leibesstrafen.
Schon im
Mittelalter
trat indessen die
Notwendigkeit ein, dem
Mißbrauch der kirchlichen
Straf- und Zucht
mittel entgegenzutreten.
In
Sachsen,
[* 2]
Brandenburg,
[* 3]
Bayern,
[* 4]
Frankreich,
England wurden teils die kirchlichen Urteilssprüche allgemein der staatlichen Bestätigung
(placet) unterworfen, teils die Verhängung gewisser
Kirchenstrafen, namentlich der Exkommunikation, gegen landesherrliche
Beamte für nichtig erklärt. Im
Deutschen
Reiche galt der bereits erwähnte
Recursus ab abusu, und gegen
geistliche Obere wurden wegen Übergriffe der geistlichen
Gerichte in weltliche
Sachen oder unzulässiger Verhängung von
Kirchenstrafen
Geldbußen, Temporaliensperren, Absetzungen, auch
Gefängnisstrafen ausgesprochen. - Das bayrische
Religionsedikt vom und
die Entschließung des
Staatsministeriums vom das
Edikt für die
oberrheinische Kirchenprovinz vom
die sächsische Verfassungsurkunde vom kennen ebenfalls den
Recursus ab abusu; das badische
Gesetz vom und
das württembergische vom erfordern: das erstere die Vollzugsreiferklärung durch die Staatsbehörde, das letztere,
daß der Bestrafte mit dem Vollzug durch die
Kirchengewalt einverstanden sei.
Ausführlicher ist das preußische
Gesetz vom über die
Grenzen
[* 5] des
Rechts zum
Gebrauch kirchlicher
Straf- und Zucht
mittel.
Es verbietet (§ 1) alle
Straf- und Zucht
mittel, welche ihrer
Natur nach in das staatliche Gebiet hinübergreifen, während
es anderseits das
Prinzip anerkennt, daß die Handhabung einer berechtigten
Zucht- und
Strafgewalt den Religionsgesellschaften
freistehen soll. Aber auch die Anwendung der zulässigen Zucht
mittel ist durch § 2 und 3 für den
Fall untersagt, daß sie
dafür verhängt werden, weil die
Unterthanen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind oder nachkommen wollen.
Durch § 4 endlich wird verhütet, daß durch die Art und Form der Bekanntmachung oder Vollziehung einer
gesetzmäßig verhängten
Strafe eine Minderung, bez. Kränkung der
Ehre des Bestraften herbeigeführt werde. Das
Gesetz vom erklärt
jedoch ausdrücklich, daß die Versagung kirchlicher
Gnadenmittel unter die Bestimmungen des
Gesetzes vom nicht
falle.
II. Kirchliche Gerichtsbarkeit in Strafsachen. Zuerst über Geistliche, später auch über Laien beanspruchte die katholische Kirche eine Kriminalgerichtsbarkeit zunächst wegen gemeiner kirchlicher Verbrechen (delicta ecclesiastica communia), besonders: Ketzerei, Apostasie, Simonie, sodann wegen besonderer Verbrechen der Geistlichen und endlich wegen sogen. gemischter Verbrechen (delicta mixta), wozu Gotteslästerung, Zauberei, Kirchenschändung, Meineid, Zinswucher, Fleischesverbrechen gezählt wurden.
III. Die Zivilgerichtsbarkeit sprach die katholische Kirche an über Geistliche, welche im Deutschen Reich einen privilegierten Gerichtsstand vor den geistlichen Gerichten erlangt hatten; aber auch hinsichtlich der Laien wurden Alimentensachen, Ehesachen, Gelübde, Verlöbnisse etc. vor geistliche Gerichte gezogen, und auch in der evangelischen Kirche entwickelte sich eine geistliche Gerichtsbarkeit, welche sich namentlich in Ehesachen bis in die neuere Zeit erhielt. In Deutschland [* 6] wurden die Rechte der geistlichen Gerichtsbarkeit in Strafsachen wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch das Gerichtsverfassungsgesetz beseitigt, welches (§ 15) ausdrücklich bestimmt, daß die Gerichte Staatsgerichte sind, daß die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ohne bürgerliche Wirkung sein und dies insbesondere für Ehe- und Verlöbnissachen gelten soll.
Vgl. München, [* 7] Das kanonische Gerichtsverfahren (2. Aufl., Köln [* 8] 1874, 2 Bde.);
Schulte, Über Kirchenstrafen (Berl. 1872);
Friedberg, [* 9] Die Grenzen zwischen Staat und Kirche (Tübing. 1872);
Droste, Kirchliches Disziplinar- und Kriminalverfahren gegen Geistliche (Paderb. 1882);
Trusen, Preußisches Kirchenrecht (Berl. 1883);
Hinschius' Ausgaben der preußischen Kirchengesetze (4 Bde., das. 1873-86);
Höinghaus, Die kirchenpolitischen Gesetze in ihrer jetzigen Gültigkeit, 1871-86 (das. 1886).