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Suspension, die nur auf Geistliche Anwendung findet. Früher hat die katholische Kirche auch gegen Laien Gefängnisstrafen und Geldbußen verhängt. Die evangelische Kirche kannte ursprünglich nur den kleinen Bann, erst später auch den großen: Bußübungen, Versagung des christlichen Begräbnisses und gewisser Auszeichnungen, selbst Geldbuße und Leibesstrafen. Schon im Mittelalter trat indessen die Notwendigkeit ein, dem Mißbrauch der kirchlichen Straf- und Zuchtmittel entgegenzutreten. In Sachsen, [* 2] Brandenburg, [* 3] Bayern, [* 4] Frankreich, England wurden teils die kirchlichen Urteilssprüche allgemein der staatlichen Bestätigung (placet) unterworfen, teils die Verhängung gewisser Kirchenstrafen, namentlich der Exkommunikation, gegen landesherrliche Beamte für nichtig erklärt. Im Deutschen Reiche galt der bereits erwähnte Recursus ab abusu, und gegen geistliche Obere wurden wegen Übergriffe der geistlichen Gerichte in weltliche Sachen oder unzulässiger Verhängung von Kirchenstrafen Geldbußen, Temporaliensperren, Absetzungen, auch Gefängnisstrafen ausgesprochen. - Das bayrische Religionsedikt vom und die Entschließung des Staatsministeriums vom das Edikt für die oberrheinische Kirchenprovinz vom die sächsische Verfassungsurkunde vom kennen ebenfalls den Recursus ab abusu; das badische Gesetz vom und das württembergische vom erfordern: das erstere die Vollzugsreiferklärung durch die Staatsbehörde, das letztere, daß der Bestrafte mit dem Vollzug durch die Kirchengewalt einverstanden sei.
Ausführlicher ist das preußische Gesetz vom über die Grenzen [* 5] des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Es verbietet (§ 1) alle Straf- und Zuchtmittel, welche ihrer Natur nach in das staatliche Gebiet hinübergreifen, während es anderseits das Prinzip anerkennt, daß die Handhabung einer berechtigten Zucht- und Strafgewalt den Religionsgesellschaften freistehen soll. Aber auch die Anwendung der zulässigen Zuchtmittel ist durch § 2 und 3 für den Fall untersagt, daß sie dafür verhängt werden, weil die Unterthanen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind oder nachkommen wollen. Durch § 4 endlich wird verhütet, daß durch die Art und Form der Bekanntmachung oder Vollziehung einer gesetzmäßig verhängten Strafe eine Minderung, bez. Kränkung der Ehre des Bestraften herbeigeführt werde. Das Gesetz vom erklärt jedoch ausdrücklich, daß die Versagung kirchlicher Gnadenmittel unter die Bestimmungen des Gesetzes vom nicht falle.
II. Kirchliche Gerichtsbarkeit in Strafsachen. Zuerst über Geistliche, später auch über Laien beanspruchte die katholische Kirche eine Kriminalgerichtsbarkeit zunächst wegen gemeiner kirchlicher Verbrechen (delicta ecclesiastica communia), besonders: Ketzerei, Apostasie, Simonie, sodann wegen besonderer Verbrechen der Geistlichen und endlich wegen sogen. gemischter Verbrechen (delicta mixta), wozu Gotteslästerung, Zauberei, Kirchenschändung, Meineid, Zinswucher, Fleischesverbrechen gezählt wurden.
III. Die Zivilgerichtsbarkeit sprach die katholische Kirche an über Geistliche, welche im Deutschen Reich einen privilegierten Gerichtsstand vor den geistlichen Gerichten erlangt hatten; aber auch hinsichtlich der Laien wurden Alimentensachen, Ehesachen, Gelübde, Verlöbnisse etc. vor geistliche Gerichte gezogen, und auch in der evangelischen Kirche entwickelte sich eine geistliche Gerichtsbarkeit, welche sich namentlich in Ehesachen bis in die neuere Zeit erhielt. In Deutschland [* 6] wurden die Rechte der geistlichen Gerichtsbarkeit in Strafsachen wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch das Gerichtsverfassungsgesetz beseitigt, welches (§ 15) ausdrücklich bestimmt, daß die Gerichte Staatsgerichte sind, daß die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ohne bürgerliche Wirkung sein und dies insbesondere für Ehe- und Verlöbnissachen gelten soll.
Vgl. München, [* 7] Das kanonische Gerichtsverfahren (2. Aufl., Köln [* 8] 1874, 2 Bde.);
Schulte, Über Kirchenstrafen (Berl. 1872);
Friedberg, [* 9] Die Grenzen zwischen Staat und Kirche (Tübing. 1872);
Droste, Kirchliches Disziplinar- und Kriminalverfahren gegen Geistliche (Paderb. 1882);
Trusen, Preußisches Kirchenrecht (Berl. 1883);
Hinschius' Ausgaben der preußischen Kirchengesetze (4 Bde., das. 1873-86);
Höinghaus, Die kirchenpolitischen Gesetze in ihrer jetzigen Gültigkeit, 1871-86 (das. 1886).