Synostosis) der Schädelknochen untereinander; denn das Wachstum der Schädelknochen hört auf, sobald sie miteinander
verschmolzen sind.
In den Bereich der angebornen Geistesschwäche gehört auch der endemische
Blödsinn oder der
Kretinismus. Die sekundäre
Geistesschwäche ist ein Folgezustand sehr verschiedenartiger
Gehirnkrankheiten, welche meist dem mittlern
Lebensalter angehören und sämtlich
mit mehr oder weniger ausgedehnter Zerstörung und
Entartung der Hirnsubstanz verbunden sind.
Der
Gehirnschwund (s. d.) nach Entzündungsprozessen des
Hirns und seiner
Häute, Kopfverletzungen,
Gehirnerweichung, Vereiterung
und
Verhärtung des
Gehirns, die
Epilepsie etc. sind Zustände, welche in ihrem
Ausgang zu völliger Vernichtung aller höhern
Seelenthätigkeiten, d. h. zum »terminalen
Blödsinn«, führen. Die senile Geistesschwäche (Greisenschwachsinn) kommt
im höhern
Lebensalter vor und ist in ihren stärkern
Graden wohl stets auf den im
Greisenalter so gewöhnlichen
Schwund des
Gehirns zurückzuführen. Jede der genannten
Formen von Geistesschwäche kann alle
Grade bis zum vollendetsten
Blödsinn durchlaufen. - Die
Geistesschwäche ist sehr häufig mit Geistesverwirrung, mit
Verrücktheit, verbunden, was am häufigsten bei der sekundären
Geistesschwäche als der Nachkrankheit des
Wahnsinns, aber auch zuweilen bei der primitiven und dem Greisenblödsinn beobachtet wird.
Von den leiblichen
Abnormitäten, welche die Geistesschwäche zu begleiten pflegen, sind die hervorstechendsten und konstantesten:
die Unempfindlichkeit des peripherischen
Nervensystems, namentlich auch der Eingeweidenerven (daher Gefräßigkeit ohne
Heißhunger),
Schwächung oder Aufhebung der
Empfindung, Laßheit der
Haltung, Unbehilflichkeit der
Bewegungen bis zur
vollkommenen
Lähmung (der Extremitäten, der Sprachwerkzeuge, der
Schließmuskeln) etc. -
Die
Prognose der Geistesschwäche ist bis auf seltenere
Fälle vorübergehender Demenz (transitorischer
Blödsinn) im allgemeinen höchst
ungünstig: die erworbene Geistesschwäche wird nie geheilt, denn sie ist das
Symptom von pathologischen Gehirnzuständen,
welche unheilbar sind und sogar das
Leben bedrohen können;
selbst die mit primärer, angeborner Geistesschwäche behafteten Individuen
erreichen in der
Regel kein hohes
Alter.
Bei den niedern
Graden der Geistesschwäche der
Kinder haben konsequente
Erziehungs- und Bildungsversuche
zuweilen einen gewissen Erfolg, welcher jedoch nur selten den gehegten Erwartungen entsprechen wird.
In rechtlicher Hinsicht wird die Geistesschwäche ebensowohl in Beziehung auf
Disposition- wie auf Zurechnungsfähigkeit Gegenstand der
Beurteilung. Die
Frage ist in diesen
Fällen entweder: ob das
Individuum mit hinreichenden intellektuellen
Kräften begabt ist
oder sein wird, um vor dem
Gesetz gültige bürgerliche
Handlungen zu vollziehen, oder: ob es mit hinreichenden
intellektuellen
Kräften begabt war, um gewisse gesetzwidrige
Handlungen vermeiden zu können. So häufig auch diese
Frage verhandelt
werden muß, so fehlt es doch an bestimmten
Regeln, welche bei ihrer Behandlung zur Richtschnur dienen könnten.
(lat.
Baptismus flaminis) heißt in der scholastischen
Theologie der innere Vorgang,
welcher in
Fällen, wo, wie beim
Schächer am
Kreuz,
[* 2] die Wassertaufe aus äußern
Gründen nicht eintreten kann, die
Wirkungen
derselben
in sich aufnimmt, wie denn auch nach den Tridentiner Beschlüssen unter Umständen
Wunsch und
Gelübde die äußere
Taufe ersetzen.
Da man unter
Eigentum im juristischen
Sinn die totale rechtliche Herrschaft über eine körperliche
Sache versteht, während bei den
Rechten des
Urhebers auf seine Geistesschöpfung, z. B. auf eine
Dichtung, eine
Komposition,
hiervon nicht dieRede sein kann, so ist diese Bezeichnung eine unrichtige, weshalb sie jetzt durch den
AusdruckUrheberrecht (s. d.) ersetzt zu werden pflegt.
Marie, Schauspielerin, geb. zu
Graz,
[* 4] gehört seit 1844 dem
Theater
[* 5] an und genoß stets des wohlverdienten
Rufs einer vorzüglichen Gesangssoubrette. Als solche trat sie seit 1852 in
Wien,
[* 6]
Berlin,
[* 7]
Hamburg
[* 8] und
Riga
[* 9] als engagiertes Mitglied und gelegentlich vieler Gastspiele mit großem Erfolg auf, bis sie sich 1865 in
Wien am Strampfer-Theater,
das sie von 1869 bis 1875 mit
Steiner leitete, der
Operette zuwandte und in diesem neuen
Fach bald als
»Königin
aller Operettensängerinnen« gefeiert wurde.
IhrerSchönenHelena und Großherzogin von
Gerolstein verdankt sie ihren heutigen
Ruhm, der sie jedoch nicht hinderte, sich nachher
unerwartet dem recitierenden
Drama zuzuwenden und auf zahlreichen Gastspieltouren ihre unbestrittene Begabung für dieses
Fach zu beweisen. Von 1877 bis 1880 Mitglied des
Leipziger Stadttheaters, unternahm sie Ende 1880 eine
Gastspielreise nach
Amerika,
[* 10] die ihr große Erfolge brachte, und trat auch nach ihrer Rückkehr nach
Deutschland
[* 11] nur in Gastspielen
auf.
Ihre 1877 mit dem
SchauspielerAugustMüller-Kormann in
Bremen
[* 12] eingegangene
Ehe wurde bald wieder gelöst.
Alle christlichen Kirchenparteien, ausgenommen die
Wiedertäufer,
Quäker und
Darbysten (s. d.), stimmen darin
überein, daß die
Kirche, um ihre Thätigkeiten zum
Besten der Kirchenglieder entfalten zu können, besonderer, aus der Gesamtheit
der
Christen ausgewählterOrgane (ministri ecclesiae) oder eines geordneten geistlichen
Standes bedürfe.
Bedeutende
Differenzen bestehen freilich zwischen der katholischen und der protestantischen
Anschauung hinsichtlich der Bedeutung
des geistlichen
Amtes, des Verhältnisses der geistlichen Amtsträger zu den übrigen
Christen sowie der
Rechte und
Pflichten
der erstern. Nach katholischer
Lehre
[* 13] ist der geistliche
Stand der von
Christus eingesetzte, durch eine in
ununterbrochener
Erbfolge erteilte
Weihe mit eigentümlicher Gnadengabe ausgerüstete
Stand zur
¶
Nach kirchlichen (kanonischen) Satzungen beanspruchten die Geistlichen bis in die neueste Zeit Vorrechte verschiedener Art,
z. B. Immunität, d. h. Freiheit von öffentlichen und Gemeindeabgaben;
Von
diesen Vorrechten sind die meisten geschwunden; so ist z. B. nach § 196 des deutschen Strafgesetzbuchs die einem Religionsdiener
in Ausübung seines Berufs zugefügte Beleidigung nicht mehr mit einer geschärften Strafe bedroht, sondern
nur der vorgesetzten Behörde des Beleidigten ein eignes Recht eingeräumt, den Strafantrag zu stellen.
Die Feststellung der Befugnisse der Geistlichkeit und die Abgrenzung des Gebiets ihrer Wirksamkeit war frühzeitig schon ein
wichtiger Gegenstand der staatlichen Gesetzgebung. Wiederholt sah sich die Staatsgewalt in der Lage, gegen
Übergriffe der Kirche auf das Gebiet der staatlichen Hoheitsrechte vorgehen zu müssen. Namentlich ist der Gesetze zu gedenken,
durch welche der Staat sein Recht der Oberaufsicht und seine Autorität in Ansehung der richterlichen Gewalt wahrt (s. Geistliche Gerichtsbarkeit).
Aus neuerer Zeit sind hier besonders anzuführen: Das Reichsgesetz vom durch welches zusätzlich
zum Art. 130 des Strafgesetzbuchs (sogen. Kanzelparagraph) bestimmt wird, daß ein Geistlicher oder andrer Religionsdiener,
welcher in der Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufs öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher
in einer Kircheoder an einem andern zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort vor Mehreren Angelegenheiten
des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstand einer
Verkündigung oder Erörterung macht, mit
Gefängnis bestraft werden soll.
Außerdem muß der Staat berücksichtigen, daß die Beamten der anerkannten Kirchen zugleich das Recht und den Rang von Staatsbeamten
erhalten, und daß es deshalb und bei der regen und notwendigen Wechselbeziehung zwischen Staat und Kirche
nicht nur in seinem Interesse, sondern in seinem Oberaufsichtsrecht liegt, dafür zu sorgen, daß auch in der katholischen
Kirche keine Geistlichen zu kirchlichen Ämtern gelangen, deren Anstellung bedenklich erscheint. Deshalb haben die meisten
Staaten die Voraussetzungen für Erlangung eines kirchlichen Amtes bestimmt und Vorschriften über die
Ausbildung zum geistlichen Stand erlassen, so Österreich
[* 16] schon durch die Hofdekrete vom u. a.;
Württemberg
[* 19] durch das Gesetz vom Am wichtigsten sind die neuern preußischen und österreichischen Gesetze, doch ist das preußische
Gesetz vom insofern es zur Bekleidung eines geistlichen Amtes die Ablegung einer wissenschaftlichen
Staatsprüfung (sogen. Kulturexamen) erforderte, durch das Gesetz vom wieder aufgehoben worden.
Das österreichische
Gesetz vom § 2, bestimmt, daß von Staats wegen zur Erlangung kirchlicher Ämter und Pfründen erfordert wird: die
österreichische Staatsbürgerschaft, ein in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfreies
Verhalten und diejenige besondere Befähigung, welche für bestimmte kirchliche Ämter und Pfründen in den Staatsgesetzen
vorgeschrieben ist. Das österreichische Gesetz fordert dieselben Eigenschaften auch bei jenen geistlichen Personen, welche
zur Stellvertretung oder provisorischen Versehung dieser Ämter oder zur Hilfsleistung bei denselben berufen werden.
Das preußische Gesetz vom gestattet, daß das theologische Studium wieder auf den kirchlichen
Seminaren zurückgelegt werden kann, welche bis 1873 bestanden hatten; doch sind dem Kultusminister Statuten und Lehrplan einzureichen,
auch die Namen der Leiter und Lehrer anzuzeigen, welche Deutsche
[* 20] sein und die wissenschaftliche Befähigung besitzen müssen,
die für einen Lehrer der betreffenden Disziplin an einer deutschen Staatsuniversität erfordert wird.
Ferner sind die geistlichen Konvikte und die Prediger- und Priesterseminare durch das Gesetz vom in Preußen
[* 21] wieder
für zulässig erklärt worden. Auch bei diesen Instituten besteht dieselbe Anzeigepflicht; endlich müssen die Leiter und
Lehrer Deutsche sein.