mehr
Eingeweihten Marksteine wertvoller Arbeiten; der französische oder englische Name ist erhalten worden, weil er bezeichnend ist oft für eine Theorie oder ein ganzes System; für den Laien aber wird es ganz unmöglich, selbst mit Hilfe des Lexikons Bezeichnungen wie Folie raisonnante, Aliénation, Moral insanity, Dementia, Monomanie de grandeur avec paralysie ohne detaillierte Kenntnis der in ihren Unterschieden zu begreifen. Eins der bestgekannten und am meisten typischen der Krankheitsbilder ist die paralytische Geisteskrankheit oder chronische Paralyse der Irren.
Sie befällt meist Männer der mittlern Lebensjahre, beginnt mit Wahnvorstellungen über eingebildeten Reichtum, hohe Abstammung oder unglaubliche Gaben und Fähigkeiten (Größenwahn), führt dann durch ein Stadium krankhafter Verstimmung zu allmählichem Verfall der geistigen Kräfte, Lähmung der Pupillen, schwankendem Gang [* 2] und endet unter dem Bild fortschreitenden Blödsinns mit dem Tod. Außerordentlich wechselvoll ist das Bild der epileptischen Geisteskrankheiten; hier treten oft die verschiedenen Elementarstörungen in regelmäßigem Wechsel ein, zuweilen wird eine derselben durch eine andre ersetzt, es liegen oft lange freie Intervalle (lucida intervalla) dazwischen, und gerade diese Form der Geisteskrankheiten ist es, welche außerordentlich häufig die Gerichte beschäftigt, wenn es sich darum handelt, ob ein Verbrecher zur Zeit der That zurechnungsfähig gewesen sei oder nicht.
Ein drittes Bild der Geisteskrankheiten ist die Verrücktheit, auch primäre Verrücktheit (im Gegensatz zu einer von Griesinger angenommenen sekundären Verrücktheit), welche besonders charakterisiert ist durch halluzinatorische Störungen (Größen- und Verfolgungswahn) mit psychischer Schwäche, welche oft auf Grund erblicher Belastung, Verletzungen und Krankheiten des Gehirns im kindlichen Alter, Anlage zum Blödsinn bei sogen. invaliden Gehirnen (Schüle) sich entwickelt.
Meist werden junge Männer von 18-22 Jahren oder Frauen zwischen 40 und 50 Jahren, also in der klimakterischen Periode, befallen. Heilungen nach ca. sechs Monaten sind höchst selten, die Dauer dieser Geisteskrankheit währt zuweilen jahrzehntelang. Außerordentlich verwickelt und mannigfaltig ist der Komplex von Symptomen, welcher die Demenz oder Geistesschwäche (s. d.) ausmacht. Als Gemütskrankheiten im engern Sinn bezeichnet man die Manie, welche durch exaltierte, tobende, zornige Wahnideen charakterisiert ist, während bei der Melancholie der Inhalt der Wahnideen ein depressiver, tieftrauriger ist.
Bei beiden Geisteskrankheiten fehlen Halluzinationen, sie gehen häufiger nach mehrmonatlicher Dauer in Heilung über. Die Melancholie befällt meist Personen zwischen 17 und 25 Jahren oder alte Leute; die Kranken klagen sich der unwürdigsten Handlungen an, leiden unter dauernder Angst (s. d.), verweigern zuweilen die Nahrung (Abstinenz) und sind zum Selbstmord geneigt; endlich verfallen auch diese Kranken dem Schwachsinn. Zuweilen wechselt das Bild der Manie mit dem der Melancholie rhythmisch ab, und so entsteht das zirkuläre Irresein (Folie circulaire von Falret; Folie à double forme von Baillarger). Diese Geisteskrankheit befällt ohne Unterschied des Alters und Geschlechts meist kräftige Personen, sie hat freie Intervalle von längerer Dauer, ist aber unheilbar.
Die Ursachen der Geisteskrankheiten lassen sich in zwei große Gruppen, die angeerbten und die erworbenen, zusammenfassen. Nicht nur diejenigen krankhaften Bildungen von Schädel und Gehirn, [* 3] welche wir bei Kretins und Mikrokephalen antreffen, kommen in gewissen Bezirken oder Familien als Hinterlassenschaft geisteskranker Ahnen vor, sondern jede Art der anomalen Gehirnanlage, welche als Epilepsie, als Schwermut oder primäre Verrücktheit, als paralytische Geisteskrankheit oder Schwachsinn zum Ausdruck kommt, schließt die Gefahr einer Vererbung auf die Nachkommen in sich. Dazu kommen Heiraten unter Blutsverwandten, Abstammung von Gewohnheitstrinkern, welche nicht selten in der Deszendenz zu Geisteskrankheiten übergehen.
Die erworbenen Geisteskrankheiten entstehen teils aus örtlichen Krankheiten des Gehirns und seiner Häute durch Verletzungen, chronische Entzündungen, Altersschwund, teils entwickeln sie sich aus allgemeinen Leiden, [* 4] aus Typhus, Wechselfieber, Syphilis, bei Trunksucht, nach Erkrankungen der Geschlechtssphäre etc.; zuweilen sind Neurosen, Hysterie oder Überanstrengung des Gehirns, rastloses Arbeiten, zuweilen heftige Seeleneindrücke als Ursache, mindestens aber als Veranlassung zum Ausbruch einer vielleicht im Keim schlummernden Geistesstörung anzusprechen.
Die Statistik der Geisteskrankheiten weist im allgemeinen eine Zunahme gegen frühere Zeiten nach, doch sind die ältern Angaben sehr ungenau und die neuen nicht lange genug einheitlich zusammengestellt, um über die Ursachen dieser Erscheinung Schlüsse zuzulassen. In Preußen [* 5] kamen auf 10,000 Einw. 1871: 23 männliche, 22 weibliche Geisteskranke und 1880: 25 männliche, 23 weibliche. Es kamen 1880 auf 10,000 evang. Einwohner 24,1, auf katholische 23,7, auf jüdische 38,9 Geisteskranke. Es waren unter 10,000 Personen 1880:
32.2 | ledige männliche, | 29.3 | weibliche Geisteskranke, |
9.5 | verheiratete " | 9.5 | " " |
32.1 | verwitwete " | 25.6 | " " |
107.5 | geschiedene " | 103.0 | " " |
Nach einer Statistik von Lunier, welche das Verhältnis der in Frankreich vom J. 1831 bis 1876 umfaßt, ist die Zahl der Geisteskranken in dieser Zeit um das Fünffache gestiegen; doch ist dabei zu bedenken, daß in jüngster Zeit viel mehr Personen als geisteskrank erkannt werden, welche früher als Verbrecher behandelt wurden oder frei umhergingen, und ferner, daß durch die sorgfältigere Behandlung die Lebensdauer der Kranken beträchtlich verlängert wird.
Die Behandlung der Geisteskrankheiten darf durchaus nicht darauf gerichtet sein, den Kranken durch Zureden oder logische Beweise das Ungereimte ihrer Ideen klarmachen zu wollen, da dieses Verfahren absolut nutzlos ist. Warme Bäder, geeignete körperliche Pflege, zuweilen Arzneimittel bilden die Grundlage der Behandlung; diese selbst sollte aber soviel wie möglich in einer darauf eingerichteten Anstalt erfolgen. Daß die Geisteskranken den Irrenanstalten übergeben werden, ist eine Notwendigkeit, welcher häufig von den Verwandten viel zu spät Rechnung getragen wird.
Bis jetzt geschah dies aber in nicht wenig Fällen deshalb, weil man die Irrenanstalt fürchtete und in ihr ein Gefängnis vermutete, in welches man seine Angehörigen nur mit Zagen brachte. Mit der Abschaffung des Zwanges durch Conolly, welcher auch die Zwangsjacken aus der Irrenbehandlung verbannte (Non-restraint-System), haben auch die Anstalten selbst ein ganz andres Ansehen gewonnen: alles Gefängnisartige hat man abgeschafft, das Innere ist freundlicher und bequemer für die Kranken eingerichtet, so daß, abgesehen von dem Verschlossensein der Thüren, die Irrenanstalt sich nicht viel von einem andern Krankenhaus [* 6] unterscheidet. Dadurch ist das Vertrauen des Publikums in hohem Maß gestiegen; die Kranken werden ruhiger und vor allem zeitiger nach der Irrenanstalt gebracht und können ¶
mehr
häufiger von ihrer Krankheit geheilt werden als früher. Das Non-restraint-System hat noch eine weiter gehende Bedeutung.
Bis jetzt herrschte und herrscht auch noch hier und da eine gewisse Scheu vor den Geisteskranken, welche sich auch dann noch
geltend macht, wenn dieselben aus der Anstalt entlassen worden sind. Welche Nachteile und welche oft
traurigen Folgen dies für die Unglücklichen haben muß, liegt auf der Hand.
[* 8] Eine derartige Scheu ist zum Teil ein Überrest
aus jener Zeit, in welcher die Geisteskranken ein unwürdiges Los traf, und in welcher man glaubte, sie fürchten zu müssen.
Nun, wo diese Zeiten vorbei sind, wo durch Einführung des Non-restraint aufs deutlichste gezeigt worden
ist, daß die Irren (mit gewissen Eins
chränkungen) gleich andern Kranken behandelt werden können, nun wird sich auch diese
unberechtigte Scheu nach und nach ganz verlieren und einer gerechten Beurteilung Platz machen.
Was die Rechtsgrundsätze über Geisteskranke anbetrifft, so fehlt es in Deutschland [* 9] an einheitlichen und umfassenden Irrengesetzgebungen, wie sie in Belgien, [* 10] England, Holland, Norwegen [* 11] und Schweden, in einzelnen Schweizer Kantonen und namentlich in Frankreich (Gesetz vom vorhanden sind. Diese Gesetze gehören wesentlich dem öffentlichen Recht an, indem sie auf der einen Seite die öffentliche Fürsorge und den rechtlichen Schutz für Geisteskranke, anderseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit geisteskranker Personen anbetreffen.
Die Aufnahme von Geisteskranken in die Irrenanstalten, die Entlassung derselben, die Beaufsichtigung solcher Anstalten und die Fürsorge für Geisteskranke in und außerhalb der Anstalt durch die Behörden des Staats sind in diesen Gesetzen geordnet. In England z. B. ist eine besondere Behörde mit der staatlichen Aufsicht des Irrenwesens betraut, welche vorwiegend aus Anwalten und Ärzten (commissioners in lunacy) zusammengesetzt wird. In den einzelnen deutschen Staaten bestehen zahlreiche Verordnungen über die Behörden und über das Verfahren, welches auf diesem Gebiet zu beobachten ist.
Die Verwaltungsbehörden haben hier die betreffenden Funktionen auszuüben. Unternehmer von Privatirrenanstalten bedürfen nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 29) einer Konzession der höhern Verwaltungsbehörde. Auf dem Gebiet des Privatrechts gilt der Geisteskranke als handlungsunfähig und ebendarum gleich dem Unmündigen der Bevormundung bedürftig. Doch ist die Testierfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, letztwillige Verordnungen mit rechtlicher Wirksamkeit zu treffen, in lichten Zwischenräumen (dilucida intervalla) während der Geisteskrankheit vielfach gesetzlich anerkannt, so z. B. im preußischen allgemeinen Landrecht, § 20, Tit. 1,. Teil 1. Die Rechtsgrundsätze über die Entmündigung (s. d.) geisteskranker Personen sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 593 ff.) festgestellt.
Nur durch Beschluß des Amtsgerichts kann eine Person für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig etc.) erklärt werden. In strafrechtlicher Hinsicht ist namentlich die Bestimmung des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 51) hervorzuheben, wonach eine Handlung als strafbar nicht erscheint, wenn der Thäter sich in einem Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Ob dies der Fall, muß nötigen Falls durch ärztliches Gutachten ermittelt werden; doch soll nach Liman der Arzt sein Gutachten darauf beschränken, ob eine Person geisteskrank sei, und dem Gericht die Entscheidung überlassen, ob durch die Geisteskrankheit die freie Willensbestimmung in dem gegebenen Fall für ausgeschlossen zu erachten ist oder nicht.
Die häufigen und oft sehr schwer zu entscheidenden Fragen über vorgebliche Geisteskrankheit (Simulation) sind nur auf Grund wiederholter und längerer Beobachtung zu beantworten (s. Psychiatrie). Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 81) bestimmt, daß zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen kann, daß der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Vgl. Esquirol, Die in Beziehung zur Medizin etc. (deutsch, Berl. 1838);
Flemming, Pathologie und Therapie der Psychosen (das. 1859);
Griesinger, Pathologie und Therapie der psychischen Krankheiten (4. Aufl., Braunschw. 1876);
Derselbe, Gesammelte Abhandlungen (Berl. 1876);
Liman, Zweifelhafte Geisteszustände vor Gericht (das. 1869);
v. Krafft-Ebing, Lehrbuch der Psychiatrie (Stuttg. 1879-80, 3 Bde.);
Casper-Liman, Handbuch der gerichtlichen Medizin (7. Aufl., Berl. 1881, 2 Bde.);
Koch, Psychiatrische Winke für Laien (2. Aufl., Stuttg. 1880).