Zahnhalsbänder von
OttoGlatte in
Berlin,
[* 3] enthalten drei Papierstreifen, der eine mit Kupfervitriolpulver, der andre mit Zinkvitriolpulver,
der dritte mit Braunsteinpulver bestreut;
sie liegen übereinander in einer
Hülle von Samtband.
Wertlos!
Zahnhalsbänder, elektromotorische, von Gehrig u. Jehle, mit
Schwefel bestrichener
Kattun, in schwarzen
Samt eingenäht;
s. v. w.
Chifferschrift (s. d.) ^[= Die Notwendigkeit, wichtige schriftliche Mitteilungen dem allgemeinen Verständnis zu entziehen, ...] und sympathetische
Schrift.
Die
Mechanik des Gehens ist, wie überhaupt die ganze physiologische Bewegungslehre, ungemein kompliziert und
kann von sehr verschiedenen
Gesichtspunkten aus betrachtet werden. Am nächsten liegt es, einen gehenden
Menschen zu beobachten,
festzustellen, wie er das
Bein aufsetzt, wie er dasselbe abstößt, welche Schwankungen dabei der
Rumpf
in horizontaler sowohl als vertikaler
Richtung macht u. dgl. m.
Eine tiefere Betrachtung geht von der Überlegung aus, daß das Gehen aus dem Zusammenwirken einer großen Anzahl
von
Apparaten hervorgeht, und sucht die Beantwortung der zahlreichen Detailfragen in mathematischer Form zu erledigen. Die
einzelnen Mechanismen, aus denen sich der
Gang
[* 6] zusammensetzt, werden hierbei vom anatomischen und physiologischen
Standpunkt aus eingehend untersucht. Diese Betrachtungsweise ist zu speziell, als daß sie hier näher berücksichtigt werden
könnte. -
Beim Gehen wird der
Körper durch die abwechselnde Thätigkeit beider
Beine in horizontaler
Richtung fortbewegt; man
kann das Gehen als ein fortwährendes
Fallen
[* 7] nach vorn auffassen, welches dadurch verhindert wird, daß das
vorwärts schwingende
Bein immer einen neuen
Stützpunkt findet.
Bei Anwendung eines
Minimums an Muskelkraft schwingt dieses
Bein nach den Pendelgesetzen nach vorwärts, und deshalb besitzt
der
Mensch unter diesen Verhältnissen eine der
Länge seiner
Beine entsprechende Schrittdauer. Durch Anwendung
von
Muskelthätigkeit kann man diesen natürlichen, durch die
Länge der
Beine bedingten
Gang bis zu einem gewissen
Grad modifizieren.
Bei dem schnellen
Gang wird die Vorwärtsbewegung der
Beine durch Muskelaktion beschleunigt; es gelingt dies aber auch dadurch,
daß man das schwingende
Pendel
[* 8] durch
Krümmung der
Beine in den
Knieen verkürzt.
LetztererGang entwickelt
sich gewohnheitsmäßig bei Individuen, welche viel und rasch gehen,
Boten,
Barbieren etc. Der
Gang desMenschen ist wegen der
geringen Stützfläche für den
Schwerpunkt
[* 9] unsicher und muß in der Kindheit erst mühsam erlernt
werden. - Der
Gang der Vierfüßler
ist komplizierter. Im
Schritt wird bei ihnen erst der eine Vorderfuß, dann der diagonal gestellte Hinterfuß,
hierauf der andre Vorderfuß und endlich der letzte Hinterfuß bewegt.
Verschieden hiervon ist der
Paß,
[* 10] der darin besteht, daß die beiden Extremitäten einer Seite gleichzeitig bewegt werden.
Giraffen,
Kamele,
[* 11]
Elefanten gehen naturgemäß
Paß. In gewissen
Ländern, z. B.
Südamerika,
[* 12] gewöhnt man
den
Pferden den
Paß an, weil diese
Gangart den
Reiter weniger angreift. Die
Vögel
[* 13] gehen meistens schwerfällig und bewegen sich
vielfach hüpfend vorwärts.
im weitern
Sinn Bezeichnung aller in einer
Unternehmung vom Unternehmer bezahlten Hilfspersonen, welche nicht
Geschäftsleiter sind und die je nach der Art der
Unternehmung in Gewerbs-,
Handlungsgehilfen etc. zerfallen.
Im engern
Sinn versteht die deutsche
Gewerbeordnung (§ 121 ff.) unter Gehilfen, ebenso wie unter
Gesellen (s. d.), unselbständige
gewerbliche Arbeiter, die weder als
Lehrlinge noch lediglich als Fabrikarbeiter anzusehen sind. Der Unterschied zwischen
Gesellen
und Gehilfen, wenn ein solcher nach der
Gewerbeordnung besteht, könnte nur darin gefunden werden, daß
bei dem
Gesellen stets eine technische Vorbildung
(Lehre)
[* 16] vorausgesetzt wird, bei dem Gehilfen nicht.
Die Verhältnisse der Gehilfen sind in der
Gewerbeordnung, § 121 ff. geregelt. In der österreichischen
Gewerbeordnung wurden
nach dem
Gesetz vom und dem
Gesetz vom unter Gehilfen (§ 73) Handlungsdiener,
Gesellen
und Fabrikarbeiter und die in gleichen Dienstverhältnissen stehenden weiblichen Hilfsarbeiter verstanden; das
Gesetz vom
betreffend die Abänderung, resp. Ergänzung der
Gewerbeordnung, bezeichnet im § 73 als Hilfsarbeiter alle Arbeitspersonen,
welche bei Gewerbsunternehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des
Alters
und
Geschlechts, und scheidet bei diesen als Gehilfen die
Handlungsgehilfen,
Gesellen,
Kellner,
Kutscher bei Fuhrgewerken u. dgl.
von Fabrikarbeitern,
Lehrlingen und andern Arbeitspersonen zu untergeordneten Hilfsdiensten.
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