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gesetzt in den körperlichen, mit Isolierung unverträglichen Eigenschaften gewisser Personen (Jugendlicher, Kränklicher, Altersschwacher, Schwachsinniger, Nervös-Reizbarer). Weiterhin aber bleibt die Frage: ob Isolierung, wo sie an sich möglich, auch überall in zeitlicher Unbeschränktheit nützlich sei. In dieser Hinsicht gehen die Gesetzgebungen der europäischen Staaten weit auseinander. Vorzugsweise geeignet halten einige die Einzelhaft für schwere Verbrecher, andre für Untersuchungsgefangene und kurze Straffristen. Am weitesten ging Belgien, welches ganz allgemein für alle Strafarten von der Einzelhaft (s. d.) Gebrauch macht und nur die eine Grenze zieht, daß sie nicht über zehn Jahre hinauszugehen braucht.
3) Das Schweigsystem oder (nach seinem Entstehungsort im Staat New York) das Auburnsche System, seit 1823: Trennung der Gefangenen zur Nachtzeit in besondern Schlafzellen, womit der geschlechtlichen Unzucht begegnet werden soll;
gemeinsame Arbeit bei Tag unter dem disziplinarischen Gesetz absoluten Schweigens;
also eine Vermittelung zwischen der alten Gemeinschaftshaft und der Isolierung.
Leitender Gedanke war: Isolierung mindestens bis zur Grenze der disziplinaren Notwendigkeit, Belebung des Wetteifers in der gemeinsamen Arbeit, Gewöhnung an strenge Disziplin inmitten der Verführung zu wechselseitigen Mitteilungen. Auch das Schweigsystem fand eifrige Verfechter in Europa. Einzelne Anstalten, wie St. Gallen, leisteten Gutes; im ganzen fand aber das Auburnsche System trotz seiner größern finanziellen Vorteile wenig Gunst, weil absolutes Schweigen, an sich unnatürlich in der Gemeinschaft, fortdauernd die Anwendung von Disziplinarstrafen herausfordert und dennoch nicht mit Erfolg erzwungen werden kann. In Deutschland repräsentiert das Zuchthaus von Halle dies System in baulicher Hinsicht.
4) Das Markensystem des englischen Kapitäns Maconochie, welcher davon auf der Südseeinsel Norfolk Island in der Weise Gebrauch machte, daß er an Stelle der richterlichen Strafdauer eine Anzahl von Arbeitspensen setzte, deren jedes der Durchschnittsleistung eines Tagewerks entsprach, die Ziffer dieser Arbeitspensen in Marken abverdienen ließ und damit ermöglichte, daß durch ein ungewöhnliches Maß von Fleiß und Anstrengung die Marken zahlreicher verdient werden konnten mit dem Erfolg einer demnach vom Sträfling selbst herbeigeführten Abkürzung der Strafdauer. Obwohl dies System sich nicht verallgemeinerte, hat es doch die große Bedeutung, daß die effektive Strafdauer mit bedingt ist durch das Verhalten des Sträflings während der Strafzeit und diesem ein aktives Motiv der Besserung entgegengebracht wird.
5) Das irische oder progressive System, welches seit 1853 von Crofton in Irland eingeführt worden ist und seitdem sich langsam über andre Staaten verbreitet hat. In ihm sind die vorzugsweise wirksamen Elemente der Einzelhaft mit den Grundgedanken des Markensystems zu einer innern Einheit verbunden worden. Neben dem Markensystem hatte sich in Australien zuerst die Praxis herausgebildet, deportierte Sträflinge wegen guten Verhaltens vor Ablauf der richterlich zuerkannten Strafdauer auf Widerruf zu entlassen (conditional discharge).
Die mit einem sogen. Urlaubsschein (ticket of leave) von der Behörde versehenen Sträflinge konnten, wenn sie die Urlaubsperiode hindurch ihr gutes Verhalten fortsetzten, endgültig begnadigt werden; im Fall schlechten Betragens stand ihnen formlose Wiederverhaftung und Verbüßung des Strafrestes in Aussicht. Auch diese späterhin auf die englischen Zuchthäuser (convict prisons) übertragene Einrichtung benutzte Crofton für seinen Plan. Außerdem ging er von der Ansicht aus, daß Sträflinge in allmählichen Übergängen der Freiheit wieder entgegenzuführen seien und zu diesem Zweck eine besondere »Zwischenanstalt« zwischen dem vollen Strafzwang und zwischen der Freiheit eingeschoben werden solle.
Das irische System zerfällt in seiner Anwendung auf lange dauernde Strafen (das gegenwärtig in England zulässige Minimum der penal servitude beträgt fünf Jahre) in vier Stadien: a) das Einzelhaftstadium von regelmäßig neun Monaten, welches indessen durch gutes Verhalten bis auf acht abgekürzt werden kann und vorzugsweise dazu dient, den Gefangenen seelisch zu erforschen und kennen zu lernen, zur Arbeit geneigt zu machen und durch Unterricht zur Einsicht und Umkehr zu bestimmen; b) das Gemeinschaftshaftstadium mit progressiver, durch Markenverteilung gekennzeichneter Klassifikation, wonach jeder Gefangene, in einer untern Klasse beginnend, nach einer gewissen, durch gutes Verhalten wiederum abzukürzenden Zeitfrist in höhere Klassen aufrückt, um dort größere Vorteile, entsprechend seinem Fortschreiten, zugebilligt zu erhalten, oder anderseits, um im Fall schlechten Verhaltens auf eine niedere Stufe zurückversetzt zu werden; c) das Stadium der Zwischenanstalt, welches dem Sträfling ein größeres Maß von Freiheit einräumt, die äußern Merkzeichen der Gefangenschaft (Sträflingskleidung) beseitigt und mit disziplinarischer Bestrafung unverträglich ist, dergestalt, daß jede Ordnungswidrigkeit Zurückversetzung in das zweite Stadium zur Folge haben würde; in der Zwischenanstalt wird dem Gefangenen auf Grund seines vorangegangenen Betragens Vertrauen geschenkt, damit er seinerseits Selbstvertrauen zu seinen Kräften gewinne, wenn er den Kampf mit den Versuchungen des Lebens zu bestehen hat; d) das Stadium der bedingungsweisen, widerruflichen Freilassung, während dessen sich der »Beurlaubte« unter einer wohlwollenden, ihm zum Lebenserwerb behilflichen Polizeiaufsicht befindet. - Das irische System ward trotz seiner günstigen Ergebnisse von verschiedenen Seiten her lebhaft angegriffen, zumeist von den Anhängern des strengen Einzelhaftsystems, welche eine Gemeinschaft unter Gefangenen unter keinen Bedingungen zulassen wollten und daher in Croftons Einrichtungen nur eine Wiederbelebung der alten verfehlten Klassifikationen erblickten, außerdem aber auch von solchen, welche nur an den Äußerlichkeiten der Durchführung Anstoß nahmen.
Die Haupteigentümlichkeiten des irischen Systems liegen aber darin: Es ist progressiv in der Entwickelung der Gefangenschaft von größerer Härte und Strenge zu größerer Milde in Gemäßheit des vom Sträfling beobachteten Verhaltens. Es ist aktiv in seinem Prinzip gegenüber der Passivität der übrigen Systeme, welche die Persönlichkeit zum leidenden Objekt einer Zwangsbehandlung ohne hinreichende Gelegenheit zur Selbstbethätigung herabsetzen. Es ist graduiert, d. h. abgestuft, zum Unterschied von allen frühern Systemen, welche in monotoner Aufeinanderfolge von Tagen, Wochen, Monaten und Jahren die Gefangenschaft ermüdend und entschlußlähmend wirken lassen. Als Zufälligkeiten kommen dabei die äußern Umstände der in Irland angenommenen Ausführungsweise in Betracht. Das progressive System kann in einer einzigen großen Strafanstalt vollstreckt werden, wenn diese zum Teil für Einzelhaft, zum
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andern Teil für klassifizierte Gemeinschaftshaft und schließlich auch für ländliche Arbeit ausreichende Gelegenheit darbietet. Ebenso kann der Grundgedanke Croftons auch auf kürzere Freiheitsstrafen mit einer einfachen Haftform, sei es der Einzelhaft, sei es der Gemeinschaftshaft, übertragen werden.
Eine Nachbildung des irischen Systems unternahm zuerst der oldenburgische Strafanstaltsdirektor Hoyer in Vechta. Seitdem Mittermaier, obwohl ein Anhänger der Einzelhaft, die Vorzüge des irischen Systems zuerst in Deutschland hervorgehoben und v. Holtzendorff 1859 eine umfassende Darstellung desselben gegeben hatte, ward die Aufmerksamkeit in sämtlichen europäischen Ländern auf Croftons Reformwerk hingelenkt. Überall hatte das irische System einen hartnäckigen Kampf gegen die Anhänger des Einzelhaftsystems zu bestehen.
Das Schlußergebnis dieses Streits ist auch im gegenwärtigen Augenblick noch nicht abzusehen. Als im J. 1872, von dem Nordamerikaner Wines angeregt und fast von sämtlichen Staaten Europas und Amerikas beschickt, der internationale Gefängniskongreß in London zusammentrat, zeigte sich jedoch, daß mit alleiniger Ausnahme Belgiens kein Staat seinen Entschluß erklärte, die Einzelhaft für Freiheitsstrafen von längster Zeitdauer anzuwenden. Von den in London anwesenden Fachkennern sprachen sich die Engländer und Amerikaner in der Mehrzahl, die Schweizer und Italiener, die anwesenden Vertreter der österreichischen, schwedischen und dänischen Regierung zu gunsten der im irischen System ausgeprägten Prinzipien aus, während die Stimmen unter den anwesenden Deutschen und Holländern geteilt waren. Das gleiche Verhältnis stellte sich auf dem zweiten internationalen in Stockholm 1878 abgehaltenen Gefängniskongreß heraus.
Die Frage, ob Einzelhaft oder ob Gemeinschaftshaft, ist durchaus relativer Natur, ja nach Lage des Falles ist bald die eine, bald die andre am Platz. Hiernach kommt es darauf an, eine zweckmäßige Abgrenzung zwischen beiden Systemen ausfindig zu machen. Hierbei kann aber, da auch das Gefängniswesen auf sozialen und nationalen Grundlagen ruhen muß, eine allgemein gültige Grenze für alle Völker nicht gezogen werden. Der Südländer verhält sich zu einer ihm zwangsweise auferlegten Einsamkeit ganz anders als der Nordländer.
Innerhalb eines und desselben Volkes sind Unterschiede des Geschlechts, der Lebensweise, des Berufs und der Bildung nicht wegzuleugnen. Demnach ist auch die Frage, ob Einzelhaft härter oder milder empfunden werde als Gemeinschaftshaft, gar nicht in allgemeiner Weise zu beantworten. Der gebildete oder der von Schamgefühl lebhaft ergriffene Delinquent wird Einzelhaft der Gemeinschaft mit abgefeimten Verbrechern vorziehen, der ungebildete, träge, unselbständige Mensch in der Gegenwart andrer Verbrecher Trost und Beruhigung finden, während er in der Einzelhaft leicht in den Zustand der Abstumpfung oder nervösen Reizbarkeit verfällt.
Einverständnis besteht darin, daß für alle kurzzeitigen Strafen Einzelhaft als Regel angenommen werden sollte, weil die bessernden Wirkungen der religiös-sittlichen Bildung und der Strafarbeit nur bei längerer Dauer zur Geltung kommen können, daher der Gesichtspunkt, eine verderbliche Gemeinschaft abzuschneiden, entschieden vorwiegt. Überwiegend ist außerdem die Ansicht, daß zu lange fortgesetzte Einzelhaft die anfangs günstigen Wirkungen der Isolierung aufhebt und häufig in das Gegenteil verkehrt.
Zwar ist es unrichtig, daß trotz passender Auswahl der der Einzelhaft zu unterwerfenden Personen und trotz des Vorhandenseins eines tüchtig geschulten Beamtenpersonals die Isolierung ungewöhnlich große Ziffern des Selbstmordes und der Geisteskrankheit ergebe. Aber die Erfahrung lehrt vielfach, daß Gefangene in längerer Isolierung ihre geistige und moralische Spannkraft einbüßen und auch körperlich zurückgehen. Die Thatsache, daß Einsamkeit leichter Reue wirkt als die Umgebung von Sträflingsgenossen, darf nicht unbenutzt bleiben; aber sie ist auch nicht zu überschätzen.
Für ein gutes Gefängnissystem kommt es daher nicht darauf an, die Maximalgrenze zu finden, bis zu welcher ohne groben Nachteil die Mehrzahl der Gefangenen isoliert bleiben kann, sondern vielmehr die Minimalzeit zu ermitteln, innerhalb welcher eine tüchtige Gefängnisverwaltung in den Stand gesetzt wird, die Individualität jedes Bestraften hinreichend kennen zu lernen, mit der natürlichen gesellschaftlichen Thatsache des menschlichen, auch bei dem Gefangenen nicht auszurottenden Gemeinschaftstriebes eine individualisierende Behandlung zu vereinigen und die anfangs Isolierten auf die Bahn einer im Verkehr mit andern fortschreitenden Entwickelung vorzubereiten. Anscheinend unverbesserliche und moralisch gefährliche Individuen müssen dann freilich auf die Dauer von dem Verkehr mit ihresgleichen fern gehalten werden. Was sonst die durchschnittlich wünschenswerte Dauer der Einzelhaft anbelangt, so ist man bisher in Irland mit einem Zeitraum von neun oder acht Monaten ausgekommen; es ist möglich, daß in andern Ländern eine längere oder auch noch kürzere Frist wünschenswert erscheint.
Auch das beste System wird seinen Zweck verfehlen, wenn der reuevolle Delinquent nach seiner Entlassung deswegen arbeitslos umherirren muß, weil er durch allgemeines Mißtrauen der Arbeitgeber zurückgestoßen wird. Schon in den Strafanstalten muß daher der Beweis geliefert werden, daß man bis zu einem gewissen Maß dem Gefangenen bereits vor seiner Entlassung Vertrauen schenken konnte. Daß jemand, innerhalb der Zellenwände abgesperrt, tadellos sich betrug, wird als Grundlage einer für ihn günstigen Vermutung niemals ausreichend befunden werden.
Croftons Zwischenanstalten haben die große Bedeutung, die gesellschaftlichen Vorurteile gegen entlassene Verbrecher auf ein billiges Maß zurückzuführen. In gleicher Richtung wirkt auch die bedingte Entlassung. Schließlich bedarf aber trotzdem jede Gefängnisverwaltung der Unterstützung seitens freiwilliger Hilfskräfte zur endgültigen Erfüllung ihrer Aufgabe. Aus diesem Grund muß man darauf Bedacht nehmen, die Bildung von Schutz- und Hilfsvereinen (Gefängnisvereinen) für Entlassene anzuregen.
Nach Erduldung langjähriger Strafhaft gleicht der Delinquent einem Genesenden, der durch langes Daniederliegen im Bette die Übung seiner Kräfte verloren hat und noch der Schonung bedarf. In Deutschland blieb das Vereinswesen auf dem Gebiet der Sträflingspflege weit zurück hinter dem in England, Amerika und der Schweiz erreichten Stande. Dennoch bestehen einige Vereine, die sehr Ersprießliches wirken, z. B. die Rheinisch-Westfälische Gefängnisgesellschaft und einige Lokalvereine in Baden und Württemberg. Meistenteils aber blieb die Vereinsbildung auf größere Städte (Berlin, München u. a.) beschränkt. Das meiste, was bisher geschah, wurzelt in dem kirchlichen Boden der innern Mission.
Das Deutsche Reich hat sich bisher für die Anwendung eines bestimmten Haftsystems noch nicht entschlossen. Es steht in dem Belieben der einzelnen Staaten, den Strafvollzug bis auf weiteres in
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Gemäßheit ihrer eignen Gesetze zu ordnen oder sogar (wie in Preußen) der Verwaltung freien Spielraum zu lassen, Strafen von gleicher Dauer in Einzelhaft oder in Gemeinschaft zu vollstrecken. In Holland bestimmte das Gesetz, daß ein Jahr Einzelhaft gleichzurechnen sei einer zweijährigen Gemeinschaftshaft, und auch in andern Staaten hat die Verbüßung einer Strafe in Einzelhaft im Vergleich zur Gemeinschaftshaft eine Abkürzung der Strafdauer zur Folge. Der Grundgedanke, daß Einzelhaft durchschnittlich schwerer zu ertragen ist als Gemeinschaftshaft, hat auch darin seinen Ausdruck gefunden, daß in Deutschland die Isolierung gegen den Willen der Gefangenen nicht über drei Jahre hinaus ausgedehnt werden soll.
Neben der Anwendung der Einzelhaft stellt das Reichsstrafgesetz die ihr durchaus entgegenstehende Arbeit der Gefangenen im Freien gleichfalls dem Belieben der Strafanstaltsverwaltungen anheim. Auch ist die bedingte Freilassung bei den ein Jahr übersteigenden Strafzeiten zugelassen. Somit enthält das deutsche Strafgesetzbuch sämtliche Bestandteile, aus denen in organischer Verbindung sich das progressive System herstellen lassen würde. Zu den Vorzügen dieses Systems gehört auch die verhältnismäßig größere Billigkeit.
Wenn auch die Kostenfrage nicht allein den Ausschlag geben soll, so ist man bei beschränkten Mitteln doch genötigt, auf dieselbe Rücksicht zu nehmen. Insbesondere aber wird man unter sonst gleichen Umständen sich für das billigste System zu entscheiden haben. Bis jetzt hat sich zwar die Einzelhaft leistungsfähiger erwiesen als die alte Gemeinschaftshaft, keineswegs aber hat sie sich besser bewährt als das irische System; sogar das Auburnsche System hat in einzelnen kleinen Anstalten (in St. Jakob bei St. Gallen) achtungswerte Ergebnisse geliefert.
Der Vergleich auf der Basis der Rückfälligkeitsstatistik ist für die verschiedenen Haftsysteme noch ein sehr unsicherer. Es gibt kein Haftsystem, welches alle Verbrecher zu bessern vermag. Auch unter den günstigsten Verhältnissen wird ein Prozentsatz Unverbesserlicher übrigbleiben. Zu festern Ergebnissen wird die Gefängniswissenschaft erst dann gelangen, wenn sie auf statistischer Grundlage die Rückfälligkeitszahlen einer und derselben Verbrecherklasse vergleicht und diejenigen Verbrechergattungen ausscheidet, welche vorwiegend als das Produkt des von Zufälligkeiten und besondern Gelegenheiten beherrschten Verbrecherwillens erscheinen. Während andre Länder, wie Frankreich, England, Belgien, Holland und Italien, in bestimmten Zeitfristen statistische Ausweise über ihr Gefängniswesen veröffentlichen, fehlt es bis jetzt in Deutschland leider an einer planmäßig angelegten Straf- und Gefängnisstatistik.
Litteratur: Julius, Vorlesungen über die Gefängniskunde (Berl. 1828);
Mittermaier, Die Gefängnisverbesserung (Erlang. 1858);
v. Holtzendorff, Das irische Gefängniswesen, insbesondere die Zwischenanstalten (Leipz. 1859);
van der Brugghen, Études sur le système pénitentiaire irlandais (Berl. 1864);
Füeßlin, Die Grundbedingungen der Gefängnisreform im Sinne der Einzelhaft (Leipz. 1865);
Derselbe, Die Einzelhaft (Heidelb. 1855);
v. Valentini, Das Verbrechertum im preußischen Staat (Leipz. 1869);
Bruun, Die Vollziehung der Strafarbeit (a. d. Dän. von Elvers, Heidelb. 1870);
Bähr, Die Gefängnisse in hygieinischer Beziehung (Berl. 1871);
Beltrani-Scalia, Sul governo e sulla riforma delle carceri (Turin 1867);
Dalcke und Genzmer, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnisverwaltung in Preußen (Berl. 1881);
Starke, Das belgische Gefängniswesen (das. 1877);
Wines, State of prisons etc. in the civilized world (Cambridge i. Massach. 1880);
»Handbuch des Gefängniswesens in Einzelbeiträgen« (hrsg. von Holtzendorff und v. Jagemann, Hamb. 1886 ff.);
»Blätter für Gefängniskunde« (hrsg. von Ekert, Heidelb., seit 1864);
»Vereinshefte des Nordwestdeutschen Verbandes für Gefängniswesen« (Oldenb. 1878);
»Allgemeine deutsche Strafrechtszeitung« (Leipz. 1861-73) und die Verhandlungen der internationalen Kongresse für Gefängniswesen, seit 1872; »Rivista delle discipline carcerarie« (hrsg. von Beltrani-Scalia, Turin u. Rom, seit 1871);
»Bulletin de la Société générale des prisons« (Par., seit 1877).