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entwürdigendes Bemühen, andern (insbesondere Mächtigern) »zu Gefallen zu leben«, um sich bei diesen einzuschmeicheln, eine Tugend.
entwürdigendes Bemühen, andern (insbesondere Mächtigern) »zu Gefallen zu leben«, um sich bei diesen einzuschmeicheln, eine Tugend.
die acceptierten Wechsel, welche insbesondere zur Wechselreiterei benutzt werden.
s. Grundgefällsteuer. ^[= (Dominikalsteuer), die Steuer von den auf Grund und Boden ruhenden Gefällen, ...]
Im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich [* 2] erscheint die Befreiung von Gefangenen einmal unter den Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und dann als Verbrechen im Amt. Letzteres verübt der Beamte, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert; die Beförderung oder Erleichterung durch Fahrlässigkeit wird dagegen nur als Vergehen bestraft (§ 347). Als Widerstand gegen die Staatsgewalt ist es mit Strafe bedroht, wenn jemand einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behilflich ist, oder wenn jemand (Nichtbeamter) vorsätzlich oder fahrlässig einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert (§ 120, 121). Die Selbstbefreiung eines Gefangenen wird strafrechtlich nicht geahndet. Rotten sich aber Gefangene zu einem gemeinsamen Ausbruch zusammen, so tritt die Strafe der Meuterei (s. d.) ein. Für diejenigen Personen, welche dem Militärstrafgesetzbuch unterworfen sind, ist die Selbstbefreiung aus der Gefangenschaft unter allen Umständen strafbar.
Vgl. Deutsches Militärstrafgesetzbuch, § 79 f.
eines Menschen, d. h. die vorübergehende oder dauernde Entziehung der persönlichen Freiheit, kann nur dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn der Gefangene das Recht auf die persönliche Freiheit irgendwie verwirkt und der ihn gefangen Haltende hierzu ein Recht hat. Eine derartige Befugnis kann auf verschiedene Weise, sei es in einer amtlichen Stellung, sei es in einem Züchtigungsrecht, sei es durch die Fürsorge für einen Geisteskranken oder durch die Ergreifung und vorläufige Festnahme eines Verbrechers, begründet sein.
Fehlt es an einer solchen Befugnis, so erscheint die Gefangenhaltung als ein widerrechtlicher Eingriff in die persönliche Freiheit und, wofern sie sich nicht etwa als das Verübungsmittel eines anderweiten Verbrechens darstellt, schon an und für sich als strafbares Vergehen. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 239) straft denjenigen, welcher vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andre Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren.
Hat aber die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert, oder ward dadurch eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten verursacht, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat ein. Besonders strafbar erscheint es, wenn die widerrechtliche Gefangenhaltung von einem Beamten ausgeht. Es soll dann die Bestrafung zwar nach Maßgabe des § 239 erfolgen, aber mindestens eine Gefängnisstrafe von drei Monaten eintreten (§ 341). Auch kann in letzterm Fall neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
s. Gefängniswesen. ^[= der Inbegriff aller auf die Freiheitsentziehung bezüglichen staatlichen Anstalten und Einrichtungen ...]
im weitesten Sinn s. v. w. Freiheitsstrafe (s. d.); im engern und eigentlichen Sinn im Strafensystem des deutschen Strafgesetzbuchs eine minder schwere Art der Freiheitsstrafe von an und für sich nicht entehrendem Charakter. Die Gefängnisstrafe, welche leichter als die Zuchthausstrafe und schwerer als die Festungshaft und die einfache Haft ist, wenn auch die Dauer der Festungshaft zumeist eine längere sein wird, kann in einem Minimum von einem Tag und in einem Maximum von fünf Jahren erkannt werden.
Acht Monate Zuchthaus werden einer einjährigen Gefängnisstrafe und acht Monate Gefängnisstrafe einer einjährigen Festungshaft gleich erachtet. Die Gefängnisstrafe unterscheidet sich von der Zuchthausstrafe hauptsächlich durch die Art und Weise der Beschäftigung. Letztere ist bei der Zuchthausstrafe eine zwangsweise, auch können die Zuchthaussträflinge zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verwendet werden. Die Zuchthaussträflinge müssen, die Gefängnissträflinge können beschäftigt werden und zudem nur auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise und außerhalb der Anstalt nur mit ihrer Zustimmung.
Auf Verlangen sind die zu Gefängnisstrafe Verurteilten in der angegebenen Weise zu beschäftigen. Die Gefängnisstrafe kann ganz oder teilweise in Einzelhaft vollzogen werden. Ein zu längerer Gefängnisstrafe Verurteilter kann, nachdem er drei Vierteile der Strafe, mindestens aber ein Jahr verbüßt und sich während dieser Zeit gut geführt hat, mit seiner Zustimmung durch die Justizaufsichtsbehörde auf Widerruf vorläufig entlassen werden (sogen. Beurlaubungssystem). Von Militärpersonen wird die Gefängnisstrafe nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch bis zur Dauer von sechs Wochen seitens der Offiziere, Ärzte und obern Militärbeamten in den für den geschärften Stubenarrest, seitens der Mannschaften vom Feldwebel abwärts in den für gelinden Arrest bestimmten Lokalen und nach Maßgabe dieser Strafarten verbüßt.
Beschäftigung der Gefangenen zu militärischen Zwecken und unter militärischer Aufsicht kann bei den Militärpersonen vom Feldwebel abwärts jederzeit eintreten und muß auf Verlangen bei Offizieren wie Mannschaft erfolgen. Gefängnis von mehr als sechs Wochen wird in den Festungsgefängnissen ähnlich dem frühern Festungsarrest, resp. der Festungsstrafe verbüßt, für die Beschäftigung der Gefangenen gilt das oben Gesagte. Unteroffiziere, die ihre Uniform wie bei der Truppe behalten, und untere Militärbeamte, die auch Zivilkleidung tragen können, werden von den Gemeinen stets gesondert gehalten und zu bloßen Handleistungen nur mit ihrem Einverständnis und nur in geschlossenen Räumen verwendet.
Die Erlöse eigner Beschäftigung außer der dienstlich angeordneten verbleiben den Gefangenen und werden bis nach verbüßter Strafe für sie verwaltet. Bei Strafen bis zu sechs Wochen Dauer behalten Militärs ihren Gehalt unverkürzt. Bei Gefängnisstrafe von mehr als fünfjähriger Dauer kann auch auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine erkannt werden, womit die Strafvollstreckung an die bürgerlichen Behörden übergeht.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 16, 21 ff.; Militärstrafgesetzbuch, § 16 ff.; Preußisches Reglement vom über den Vollzug der Untersuchungshaft, Gefängnis- und Haftstrafen.
s. Gefängniswesen. ^[= der Inbegriff aller auf die Freiheitsentziehung bezüglichen staatlichen Anstalten und Einrichtungen ...]
der Inbegriff aller auf die Freiheitsentziehung bezüglichen staatlichen Anstalten und Einrichtungen. Die Hauptgestaltungen desselben ergeben sich daher in Gemäßheit der Gründe, aus welchen von Staats wegen die Freiheit eines Menschen aufgehoben werden kann. Die wichtigsten unter diesen Gründen sind:
1) Die Verhinderung des Feindes an der fernern Teilnahme am Krieg, so daß man auch ¶
diejenigen Veranstaltungen, welche zur Festhaltung von Kriegsgefangenen getroffen werden, im weitesten Sinn zu den Gefängnisanstalten rechnen kann. Obwohl ursprünglich der Name eines Gefangenen gerade aus der Thatsache der kriegerischen Gewalt entnommen ist, so denkt man bei der Seltenheit der Kriege gegenwärtig nicht mehr an diese gelegentliche und vorübergehende Zweckbestimmung; wohl aber waren noch im Mittelalter, zusammenhängend mit dem Fehdewesen, weitaus die meisten Burgkerker und Burgverliese als Gefängnisse gegen den entwaffneten Feind eingerichtet.
2) Zum Zweck des Zwanges gegen widerwillige oder unvermögende Schuldner dienten die Schuldgefängnisse. Dieselben haben jedoch überall, wo die persönliche Schuldhaft als Exekutionsmittel beseitigt worden ist (Frankreich 1867, Deutschland [* 4] 1868, bez. 1871, Österreich [* 5] 1868, England 1869, Belgien [* 6] 1871), ihre Bedeutung eingebüßt.
3) Zum Zweck der vorläufigen Haftnahme verdächtiger Personen dienen die nur für vorübergehende Einsperrung bestimmten sogen. Polizeigefängnisse oder Arresthäuser.
4) Zum Zweck der Sicherstellung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten, Verdächtigen oder Angeklagten dienen die Untersuchungsgefängnisse, welche regelmäßig als ein Zubehör der Kriminalgerichte erscheinen. Da nach dem Grundzweck des Kriminalverfahrens die persönliche Freiheit nicht verurteilter Personen nur für kürzere Zeit, und soweit dies unumgänglich nötig ist, beschränkt werden darf, sind die Untersuchungsgefängnisse gleichfalls nicht für längern Verbleib der Inhaftierten eingerichtet.
Als Grundsatz gilt, daß Untersuchungsgefangene niemals mit Strafgefangenen in denselben Räumen verwahrt werden sollen, und daß ihre Freiheit nur so weit einzuschränken ist, als dieses der Zweck der Voruntersuchung notwendig macht. So darf ihnen z. B. Selbstbeköstigung und Lektüre nicht entzogen, der Gefangene darf ohne Not nicht gefesselt werden, es ist ihm der Verkehr mit seinem Verteidiger zu gestatten etc. Die Untersuchungshaft kann in Deutschland vom Richter bei Erkennung der Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in Anrechnung gebracht werden.
5) Zum Zweck der Bestrafung rechtskräftig verurteilter Personen dienen die Strafgefängnisse oder Strafanstalten.
Weitaus die größte Zahl der Gefängnisse sind heute Strafgefängnisse. Sie sind verhältnismäßig modernen Ursprungs und stehen im geschichtlichen Zusammenhang mit dem Aufkommen der Freiheitsstrafe als des seitdem Ende des vorigen Jahrhunderts üblich gewordenen Hauptstrafmittels. Dem Altertum waren zwar Untersuchung- und Schuldgefängnisse, keineswegs aber Strafgefängnisanstalten bekannt, welche mit den heutigen Einrichtungen irgendwie verglichen werden könnten.
Bis in das 16. Jahrh. hinein findet sich überall nur eine gelegentliche Erwähnung von Freiheits- und Gefängnisstrafen außerhalb der dem römischen Recht bereits bekannten Zwangsarbeits- und Verbannungsstrafe. Für geringe Verstöße gegen die gesetzliche Ordnung blieb nichts übrig als die Anwendung von Geldbußen oder körperlicher Züchtigung. Doch paßte die erstere nicht für Zahlungsunfähige, letztere blieb erfahrungsmäßig meist wirkungslos.
Schon aus dem Mittelalter war eine Klasse von Missethätern auf die nachfolgenden Jahrhunderte vererbt worden: fahrende Leute als Bettler, Landstreicher, Gauner. Gerade gegen diese Klasse war man eines bessern Schutzes bedürftig. So entstanden mit Erstarkung der Polizeigewalt seit dem Ende des 16. Jahrh. die Zuchthäuser oder Besserungsanstalten. In Deutschland ließ, da von Reichs wegen nichts geschehen konnte, die Landeshoheit sich die Einrichtung der Zuchthäuser angelegen sein.
Lübeck [* 7] (1613) und Hamburg [* 8] (1618) scheinen zuerst das in Amsterdam [* 9] gegebene Beispiel (1595) nachgeahmt zu haben. Von den Hansestädten aus verbreiteten sich die Zuchthäuser über Mittel- und Süddeutschland, nachdem der Dreißigjährige Krieg die Zahl der Landstreicher gewaltig vermehrt hatte. Neben den Zuchthäusern, welche nur auf die minder schweren, polizeilich zu behandelnden Gesetzwidrigkeiten Anwendung finden sollten, bildeten sich allmählich, aus der Nachahmung der südländischen Galeerenstrafe hervorgegangen und auf bauliche Zwecke berechnet, die Ketten- und Karrenstrafe und dann die Festungsstrafe.
In der Mitte des vorigen Jahrhunderts waren Strafanstalten unter mannigfachen Bezeichnungen bereits über Europa [* 10] verbreitet. Über ihren überaus mangelhaften Zustand berichtete die Schrift des Engländers Howard: »Über den Zustand der Gefängnisse in England und Wales, mit einleitenden Bemerkungen und einem Bericht von einigen fremden Gefängnissen« (1777; deutsch von Köster, 1780), welche durch ihre herzergreifende Schilderung des jammervollen Gefängnislebens großes Aufsehen erregte und auch zur Reform des Gefängniswesens Anlaß gab.
Seit dieser Zeit ist die Bedeutung des Gefängniswesens dadurch gewachsen, daß gänzlich veränderte Begriffe von der Aufgabe der Strafrechtspflege in der Gesetzgebung zur Geltung gelangten, zahlreiche früher üblich gewesene Strafmittel abgeschafft wurden, insbesondere aber die Todesstrafe entweder gänzlich aufhörte, oder doch auf eine geringere Zahl von Missethaten Anwendung fand. Die Freiheitsstrafen sind gegenwärtig überall zur Hauptstrafe des Kriminalrechts geworden. Außerdem lernte man seit Howard begreifen, daß eine fehlerhafte Einrichtung der Gefängnisse gleichsam eine Selbstbestrafung der Gesellschaft zur Folge hat. Die Verwaltung der Strafanstalten wurde vereinfacht, die Zahl der verschiedenen Freiheitsstrafarten vermindert und die Gefängnisse den heutigen Gesellschaftszuständen mehr angepaßt.
Vor 1870 bestanden in Deutschland vier Hauptgattungen von Strafanstalten:
1) Zuchthäuser, die aus polizeilichen Besserungsanstalten nach und nach zu Strafhäusern für die schwersten Verbrecher umgewandelt worden waren;
2) Arbeitshäuser zur Vollstreckung der in einzelnen deutschen Staaten ehemals gesetzlich verordneten Arbeitshausstrafen;
3) Festungshaft und 4) Gefängnisse im engern Sinn. Die gegenwärtige Einrichtung des Gefängniswesens ist folgende. Die Anstalten, in denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, unterscheiden sich: Mit Rücksicht auf die gesetzliche Abstufung der Freiheitsstrafen. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch unterscheidet:
1) Zuchthausstrafe, welche teils lebenslänglich, teils zeitig (mindestens 1 Jahr, höchstens 15) erkannt werden kann. Mit gewissen Ehrenfolgen (z. B. Unfähigkeit zum Heerdienst) verbunden, fordert die Zuchthausstrafe notwendig den Arbeitszwang; die Verurteilten werden zu den in der Strafanstalt eingeführten Arbeiten innerhalb wie außerhalb derselben angehalten.
2) Gefängnisstrafe, welche, von Ausnahmen abgesehen, für den Zeitraum von 1 Tag bis zu 5 Jahren erkannt werden kann. Die Verurteilten können nach dem Ermessen der vollstreckenden Behörde (außerhalb der Anstalt jedoch nur mit ihrer Zustimmung) und müssen auf ihr Verlangen auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Weise beschäftigt werden.
3) Festungshaft (lebenslänglich oder zeitig, von 1 Tag bis zu 15 Jahren), bestehend in ¶