Versicherungswesen gebraucht. Bei der
Seeversicherung z. B. hat der Versicherer alle Gefahren zu tragen, welchen
Schiff
[* 2] oder
Ladung ausgesetzt sind, sofern nicht
Gesetz oder
Vertrag Ausnahmen statuieren. Er trägt nicht nur die Gefahr der Elementarereignisse
und der Seeunfälle, selbst wenn sie durch Dritte verschuldet sind, wie
Strandung,
Schiffbruch, Sinken,
Feuer, Explosion,
Blitz u. dgl., sondern auch die Gefahr des
Kriegs und der
Verfügung von hoher
Hand,
[* 3] des Seeraubs, der
Plünderung, der
Kaperei
(Revier- und Türkengefahr) und nach deutschem
Seerecht auch der
Baratterie, d. h. der Unredlichkeit des Schiffsvolkes.
Ebenso spricht man bei der
Feuerversicherung (s. d.) von der
Versicherung gegen Feuersgefahr, ebenso von der
Versicherung gegen
Krankheits- und Unfallsgefahr etc. Im Obligationenrecht ist die
Frage vielfach von Bedeutung, mit welchem
Zeitpunkt die Gefahr von dem einen auf den andern Kontrahenten übergehe, so namentlich bei dem
Kauf (s. d.) die Gefahr des
Unterganges
oder der Verschlechterung (Deterioration) der
Ware. In betreff der nach auswärts zu sendenden
Waren trägt
nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (welches jedoch das bürgerliche
Recht bestehen läßt, insofern es einen frühern Zeitpunkt
festsetzt) der
Käufer von dem
Augenblick an die in welchem die
Ware an den Spediteur oder
Frachtführer oder die sonst zum
Transport
bestimmte
Person übergeben wurde, wofern nichts Anderweites ausdrücklich vereinbart ist. Im
Verkehr der
deutschen
Eisenbahnen ist reglementmäßig als Zeitpunkt der
Übergabe die Abstempelung des
Frachtbriefs anzusehen und hiernach
der Gefahrübergang zu bestimmen.
Für den
Frachtführer gilt die
Regel, daß derselbe für Verlust und
Beschädigung des
Gutes von der Empfangnahme bis zur Ablieferung
haftet, also auch für denZufall (casus), es sei denn, daß der
Schade durch
höhere Gewalt
(vis major,
force majeur), durch die natürliche
Beschaffenheit des
Gutes oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der
Verpackung
entstand. Diese auch für die
Eisenbahnen geltenden
Regeln hat das Betriebsreglement für die deutschen
Eisenbahnen dahin präzisiert,
daß die letztern für die Gefahr nicht haften, welche mit dem
Transport in unbedecktem
Wagen verbunden ist
oder mit dem Mangel der
Verpackung oder deren mangelhafter
Beschaffenheit.
Sie haften ebensowenig für die besondere Gefahr, die mit der eigentümlichen natürlichen
Beschaffenheit des
Gutes oder mit dem
Transport lebender
Tiere zusammenhängt, und endlich auch nicht für eine Gefahr, deren Abwendung durch
Begleitung
bezweckt wird.
im frühern Prozeßverfahren das eidliche
Versprechen
einer
Partei, daß sie ihre
Angriffs- und Verteidigungsmittel »nicht aus Gefährde«, d. h.
nicht schikanös, sondern in gutem
Glauben gebrauchen wolle.
Der Gefährdeeid kam sowohl in Ansehung des ganzen Prozeßverfahrens als
sogen. genereller wie auch bezüglich einzelner Prozeßhandlungen als spezieller
Kalumnieneid vor.
(Gefäll),
Neigung der Oberfläche eines fließenden Gewässers
(Bach,
Fluß,
Strom) oder eines Verkehrswegs
(Chaussee,
Eisenbahn). Man findet es, indem man den Höhenunterschied zweier
Punkte und ihre
Entfernung
mißt und dann bestimmt,
wieviel dieser Höhenunterschied auf je 100 oder 1000 m beträgt. Sehr wichtig ist der
Grad des Gefälles
für fließende Gewässer, insofern die
Geschwindigkeit die
Größe der
Kraft
[* 6] des Gewässers zum
Treiben von Mühlwerken u. dgl.
bedingt, eine Vergrößerung der
Geschwindigkeit aber durch
Vermehrung des Gefälles und diese durch die
Abkürzung des Wegs,
den das
Wasser von einem
Ort zum andern zu machen hat, erreicht wird. Aus dem Gefälle und der Anzahl Kubikmeter
Wasser, welche in einer
Sekunde abfließen, läßt sich die disponible Betriebskraft ermitteln. Man drückt dieselbe durch
Multiplikation des
Gewichts der in einer
Sekunde abfließenden Wassermenge mit der
Höhe des Gefälles in
Meterkilogrammen aus.
Am stärksten ist das Gefälle eines
Flusses im allgemeinen in seinem obersten, am geringsten in seinem untern
Lauf. - Im Mühlenwesen ist Archengefälle das Gefälle, welches bei einer
Mühle dem Wasserzufluß unmittelbar vor dem
Wasserrad
[* 7] gegeben wird. -
BeimBergbau
[* 8] die durch den Bergbaubetrieb gewonnenen Fossilien, welche, der
Aufbereitung unterworfen,
Poch- oder
Waschwerksgefälle genannt werden; beim österreichischen Salzbergbau die salzhaltigenAbfälle, welche
bei Gewinnung des
Steinsalzes in kleinen
Stücken erfolgen und, wenn rein, als
Minutien in den
Handel gehen, wenn unrein, ausgelaugt
werden (Gefällsverätzung), worauf man die Salzlauge auf
Kochsalz versiedet.
(Grundgefälle), nach den
Grundsätzen der feudalen
Ordnung bestimmte, am
Grund und
Boden haftende
Lasten, welche
von dem verpflichteten Grundbesitzer an den frühern grundherrlichen Berechtigten in
Naturalien oder
Geld
als
Zehnten,
Handlöhne, Gilten und
Grundzinse verschiedener Art abzutragen sind. Als
Naturalleistungen an die
Geistlichen nennt
man sie auch wohl
Kalenden. Die Gefälle des
Staats sind, wenn nicht rein, so doch vorherrschend privatrechtlicher
Natur, oft auch
mit alten steuerartigen
Abgaben vermischt. Die neuere Zeit hat die Grundherrlichkeit überall aufgehoben,
und durch die ins Werk gesetzte
Ablösung wird das Gefällwesen völlig verschwinden, nachdem in
Frankreich alle Gefälle (droits,
prestations etc.) schon infolge der ersten
Revolution beseitigt worden sind. In
Österreich
[* 9] bezeichnet man auch gewisse
indirekte Steuern
und
Gebühren als Gefälle und spricht demnach von Stempelgefällen, Zollgefällen etc.
bedeutet entweder eine Art und
Weise des Erscheinens für andre (daß in diesen durch deren
Wahrnehmung ein
Lustgefühl, beim Gegenteil, dem Mißfallen, ein Unlustgefühl entsteht) oder dieses (die
Erscheinung begleitende Lust- oder
Unlust-)
Gefühl selbst, in welchem
Fall es Wohlgefallen (Mißfallen) heißt. In ersterm
Sinn wird sowohl
von dem (sobald keine höhern
Pflichten verletzt werden, berechtigten)
Wunsch als von der (wenn keine schädlichen oder sittlich
verwerflichen
Mittel angewandt werden, erlaubten)
Kunst und von einer (ihrer
Natur als
Leidenschaft halber schlechterdings unerlaubten)
Sucht zu gefallen (Koketterie), in letzterm
Sinn sowohl von unbedingtem (ästhetischem) als bedingtem Gefallen und
Mißfallen wie von den
Bedingungen beider und insbesondere von den
Normen des ästhetischen Gefallens und Mißfallens (ästhetischen
Ideen) und der
Wissenschaft von diesen
(Ästhetik, s. d.) gesprochen.