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nicht vereinigen konnte, seine Ämter nieder. Seit 1862 ist er Mitglied der schwedischen Akademie der Wissenschaften und seit 1881 Kanzler der schwedischen Universitäten.
nicht vereinigen konnte, seine Ämter nieder. Seit 1862 ist er Mitglied der schwedischen Akademie der Wissenschaften und seit 1881 Kanzler der schwedischen Universitäten.
Geerden,
die Brassen (Taue) der Gaffeln (s. d.). ^[= # eine Segelstange, welche ziemlich diagonal und, wenn in normaler Lage, längsschiffs hinter ...]
Geertruidenberg
(spr. gehrtreud-), Stadt und
Festung
[* 2] in der niederländ.
Provinz
Nordbrabant, links an der Mündung der
Donge, hat einen
Hafen und (1883) 2039 Einw., welche
Fischerei,
[* 3]
Schiffahrt und einigen
Handel
treiben. - Hier
veranstaltete im Mai 1577
Don Juan d'Austria eine resultatlose
Konferenz mit der oranischen
Partei. Geer
truidenberg wurde nach
hartnäckigem
Widerstand vom
Prinzen
Moritz von
Oranien zur
Ergebung gezwungen. Der daselbst während des spanischen Erbfolgekriegs
im März 1710 eröffnete
Friedenskongreß scheiterte infolge der demütigenden
Forderungen der Verbündeten.
Geerts,
Karel Hendrik, niederländ. Bildhauer, geb. zu
Antwerpen,
[* 4] machte sich zuerst durch eine
Statue
Quintin
Massys' (1836) bekannt und erntete dann mit einer kolossalen
Gruppe aus
der
Sündflut und mit einem unter der
Last des
Kreuzes zusammensinkenden
Christus (in der
Leidener
[* 5]
Bibliothek)
großen Beifall. Seine Hauptwerke sind die altgotischen
Chorstühle in der Liebfrauenkirche zu
Antwerpen, ausgezeichnet durch
echt mittelalterlich-kirchlichen
Stil und durch meisterhafte
Technik.
Noch sind von seinen
Arbeiten hervorzuheben: die
Büste
Raffaels;
eine Madonna (im Brüsseler Museum);
Christus, die
Kinder segnend, und die Brustbilder an der
Rotunde
des
Theaters zu
Antwerpen. Geerts
starb in
Löwen.
[* 6]
Geertz,
Julius, Maler, geb. zu Hamburg, [* 7] begann dort seine künstlerischen Studien unter den Brüdern Günther und Martin Gensler, arbeitete dann noch einige Zeit als Privatschüler des erstern und ging später nach Karlsruhe, [* 8] wo Descoudres sein Lehrer wurde. 1860 kam er nach Düsseldorf, [* 9] trat hier in das Atelier von R. Jordan und ging 1864 nach Paris, [* 10] wo er die Werke alter Meister studierte, und von da nach der Bretagne und Holland. Dann ließ er sich in Düsseldorf nieder, wo er teils ernste, teils humoristische Genrebilder aus dem Volksleben und dem Treiben der Jugend malte, von denen der Verbrecher nach der Verurteilung seinen Ruf begründete. Ernstes Streben nach charakteristischer Lebenswahrheit, gute Zeichnung und treffliche Farbe sowie häufig ein köstlicher Humor zeichnen seine Werke aus. Von seinen andern Bildern sind hervorzuheben: Zerniert und Kapituliert, zwei heitere Kinderbilder;
Folgen des Schularrestes;
der Fliegenfänger;
die Dorfschule;
das Mädchen mit dem Vogelnest;
der Bettelpfennig.
(Geestland), im nordwestlichen Deutschland [* 11] im Gegensatz zum Marschland das meist weniger fruchtbare, höher gelegene, hügelige und trockne Land, oft mit Heide bedeckt, stellenweise auch bewaldet, am Rande der Marsch auch bebaut.
Fluß im preuß. Regierungsbezirk Stade, [* 12] fließt anfangs nordwestlich, dann westlich und mündet rechts bei Bremerhaven und Geestemünde in die Weser.
Die Geeste ist auf 18 km schiffbar und durch den 13 km langen Ringstedter Kanal [* 13] mit der Medem verbunden.
Haf
enort mit
Stadtrechten im preuß. Regierungsbezirk
Stade,
Kreis
[* 14] an der Mündung
der
Geeste in die
Weser und an der
Linie
Wunstorf-Bremerhaven der Preußischen Staatsbahn, südlich bei
Bremerhaven, hat ein
Amtsgericht,
eine evangelische und eine kathol.
Kirche, ein
Progymnasium, eine
Navigationsschule, eine Wasserbauverwaltung, ein
Artilleriedepot,
eine
Handelskammer, ein
Hauptzollamt, ein
Hafen- und
Seemannsamt, große
Lösch- und Ladedocks, Packhäuser,
Magazine,
Zollgebäude, 2 Schiffswerften, Maschinenfabriken,
Eisengießereien, Dampfmühlen, Segelmacherei.
Seilerei, Schiffszwiebackbäckerei,
Handel mit Seefischen, eine
Garnison (Fußartillerie) und (1885) 4796 Einw. Geestemünde verdankt
sein Aufblühen dem 1857-63 erbauten
Hafen. Das große Haf
enbassin ist 544 m lang, 125 m breit, 8 m tief und hat eine
Schleuse
an der
Weser zur Verschließung desselben. Außerdem bestehen ein Vorhafen und ein besonderer
Hafen für
Petroleumschiffe, ein Holzhafen und
Kanäle.
Alle diese Hafenanlagen nebst denen zu
Bremerhaven stehen unter dem
Schutz bedeutender
Festungswerke an der Wesermündung und befinden sich außerhalb der
Grenzen
[* 15] des deutschen Zollgebiets. 1884 besaß Geestemünde 41 Seeschiffe
mit 46,400
Ton.
Gehalt. Es liefen 763 Seeschiffe ein und aus; der Schiffsverkehr hat sich von 320,768
T.
im J. 1874 auf 361,517 im J. 1884 gehoben. Unter den Einfuhrartikeln nehmen
Petroleum,
Reis,
Holz
[* 16] und
Baumwolle
[* 17] eine hervorragende
Stelle ein. hat mit den nahen
Orten
Geestendorf,
Lehe und
Bremerhaven eine
Bevölkerung
[* 18] von (1885) 40,176
Seelen.
Ort mit Stadtrechten im preuß. Regierungsbezirk Stade, Kreis Geestemünde, unmittelbar südlich bei Geestemünde, hat 2 Pfarrkirchen, Eisengießerei, [* 19] Dampfsägerei und Hobelwerk, Dampfmühlen, bedeutende Eisenhandlungen und (1885) 9404 meist evang. Einwohner.
Landschaft des Gebiets der Freien Stadt Hamburg, zum Unterschied von der Landschaft Marschland, besteht aus fünf im Holsteinischen zerstreut liegenden Parzellen mit den Dörfern Eppendorf, Barmbek, Ham und Horn (s. d.).
s. Äthiopische Sprache. ^[= und Litteratur. Die äthiopische Sprache, auch genannt, zur südlichen Gruppe der ...]
(lat. Periculum), im Rechtswesen die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit der schädlichen Folge eines zufälligen Ereignisses. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch versteht man unter Gefahr allerdings nicht die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit und zwar die dringende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. In diesem Sinn ist auch im Strafrecht von Gefahr die Rede, wenn z. B. das deutsche Strafgesetzbuch (§ 54) eine im unverschuldeten Notstand begangene Handlung für straffrei erklärt, wofern dieselbe zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen ist. Auf der andern Seite straft das Gesetzbuch (§ 360, Ziff. 10) denjenigen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu sechs Wochen, der, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizeibehörde zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistete, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigne Gefahr genügen konnte. Im Privatrecht und namentlich im Obligationenrecht wird indessen auch schon die Möglichkeit eines schädigenden Zufalls oder der mögliche Schade, welcher jemand zufälligerweise treffen kann, als Gefahr bezeichnet und aufgefaßt. Wesentlich ist hierbei, daß es sich um ein zufälliges Ereignis handeln muß; es darf kein Verschulden des Geschädigten vorliegen, während ein schuldhaftes Handeln dritter Personen sehr wohl unter den Begriff der Gefahr fallen kann. Übrigens wird auch das zufällige schädigende Ereignis selbst nicht selten als Gefahr bezeichnet, und in diesem Sinn wird der Ausdruck Gefahr namentlich im ¶
Versicherungswesen gebraucht. Bei der Seeversicherung z. B. hat der Versicherer alle Gefahren zu tragen, welchen Schiff [* 21] oder Ladung ausgesetzt sind, sofern nicht Gesetz oder Vertrag Ausnahmen statuieren. Er trägt nicht nur die Gefahr der Elementarereignisse und der Seeunfälle, selbst wenn sie durch Dritte verschuldet sind, wie Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz u. dgl., sondern auch die Gefahr des Kriegs und der Verfügung von hoher Hand, [* 22] des Seeraubs, der Plünderung, der Kaperei (Revier- und Türkengefahr) und nach deutschem Seerecht auch der Baratterie, d. h. der Unredlichkeit des Schiffsvolkes.
Ebenso spricht man bei der Feuerversicherung (s. d.) von der Versicherung gegen Feuersgefahr, ebenso von der Versicherung gegen Krankheits- und Unfallsgefahr etc. Im Obligationenrecht ist die Frage vielfach von Bedeutung, mit welchem Zeitpunkt die Gefahr von dem einen auf den andern Kontrahenten übergehe, so namentlich bei dem Kauf (s. d.) die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung (Deterioration) der Ware. In betreff der nach auswärts zu sendenden Waren trägt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (welches jedoch das bürgerliche Recht bestehen läßt, insofern es einen frühern Zeitpunkt festsetzt) der Käufer von dem Augenblick an die in welchem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport bestimmte Person übergeben wurde, wofern nichts Anderweites ausdrücklich vereinbart ist. Im Verkehr der deutschen Eisenbahnen ist reglementmäßig als Zeitpunkt der Übergabe die Abstempelung des Frachtbriefs anzusehen und hiernach der Gefahrübergang zu bestimmen.
Für den Frachtführer gilt die Regel, daß derselbe für Verlust und Beschädigung des Gutes von der Empfangnahme bis zur Ablieferung haftet, also auch für den Zufall (casus), es sei denn, daß der Schade durch höhere Gewalt (vis major, force majeur), durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstand. Diese auch für die Eisenbahnen geltenden Regeln hat das Betriebsreglement für die deutschen Eisenbahnen dahin präzisiert, daß die letztern für die Gefahr nicht haften, welche mit dem Transport in unbedecktem Wagen verbunden ist oder mit dem Mangel der Verpackung oder deren mangelhafter Beschaffenheit.
Sie haften ebensowenig für die besondere Gefahr, die mit der eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder mit dem Transport lebender Tiere zusammenhängt, und endlich auch nicht für eine Gefahr, deren Abwendung durch Begleitung bezweckt wird.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 277, 324 f., 345 ff., 357, 363 ff., 395 ff., 423 ff.; Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands [* 23] vom (»Zentralblatt für das Deutsche [* 24] Reich«, 2. Jahrg., Nr. 21).