eine solche Fertigkeit, daß er, unterstützt durch ein saftiges, glänzendes
Kolorit, dem bis dahin als unübertreffliche
Spezialität betrachteten norddeutschen Schafmaler
Brendel gleichkam. Er hat die
Schafe
[* 2] zu
Objekten physiognomischer
Studien gemacht
und entfaltet in der Wiedergabe der
Typen eine erstaunliche Vielseitigkeit. Seine Hauptbilder sind: widerspenstige
Schafe;
3)
Karl von, Geschichtschreiber, geb. zu
Wien,
[* 6] ergriff die militärische Laufbahn, verließ dieselbe
aber aus Gesundheitsrücksichten, um sich wissenschaftlicher Thätigkeit zu widmen.
Sein Hauptwerk, zu dessen Behuf er wiederholt
archivalische Forschungen im
Vatikan
[* 7] anstellte, ist »Galileo
Galilei und die römische
Kurie« (Stuttg. 1876-77, 2 Bde.),
dessen zweiter
Band
[* 8] die
Akten des
Galilei-Prozesses enthält, und dem eine weitere biographische
Arbeit über
Galilei in der
»Deutschen
Rundschau« (1878, Heft 8) folgte. Nach Geblers frühem
Tod (er starb bereits in
Graz)
[* 9] erschienen noch »Nachklänge.
Ausgewählte
Schriften« (Stuttg. 1880, 2 Bde.).
eine allgemeine Bestimmung dessen, was ein mit
Vernunft und freiem
Willen begabtes
Wesen thun soll, im
Gegensatz
zu Verbot. Gebot und Verbot können, wie die
Urteile, bedingt (relativ oder hypothetisch) oder unbedingt
(absolut oder kategorisch) gegeben sein und gelten. Das
Sittengesetz, unter welches Gebot wie Verbot fallen, hat, insofern es
das
Gute schlechthin gebietet und das
Böse schlechthin verbietet, unbedingte, absolute Geltung und wurde deshalb von
Kant kategorischer
Imperativ genannt. DemJudentum und
Christentum erscheint es unter dem
Gesichtspunkt einer göttlichen
Offenbarung.
Vgl.
Zehn Gebote. Über die sogen.
Fünf Gebote s.
Kirchengebote. - In der Rechtssprache ist Gebot jede von einem gesetzgebenden
Organ oder einer öffentlichen Behörde ergangene
Verordnung, daß etwas geschehen soll; es unterscheidet sich das Gebot des Rechtsgesetzes
von dem des
Sittengesetzes dadurch, daß dort zur Durchsetzung des Gebotenen eine zwingende
Gewalt vorhanden
ist, die hier fehlt, daß, ob ein Gebot wirklich erfüllt ist, dort äußerlich erkennbar ist, während hier, wo nicht
nur die
Handlungen, sondern auch
Motive in Betracht kommen, eine solche Möglichkeit wegfällt; auch ist für die Gebote
des
Sittengesetzes ein viel weiteres
Feld geöffnet als für die Gebote des Rechtsgesetzes, welches es nur mit den durch die
gegenseitigen Beziehungen der
Menschen zu einander begründeten Verhältnissen zu thun
hat. - In einem besondern
Sinn versteht
man unter Gebot bei
Versteigerungen die Angabe einer
Summe, um die man den zu versteigernden Gegenstand erstehen
will.
Anwendung oder Benutzung einer
Sache, worunter also sowohl der
Mißbrauch als der Verbrauch mit zu befassen
ist; dann (Brauch)
Gewohnheit oder herrschende, hergebrachte Art und
Weise, zu reden (Sprachgebrauch) oder
zu handele
(Gewohnheit, Herkommen). In der Rechtssprache bezeichnet Gebrauch einmal das Gebrauchsrecht (lat.
usus), d. h. das
Recht der Benutzung einer fremden
Sache, welches ein
dingliches Recht (Personalservitut) ist, sodann aber auch
s. v. w.
Gewohnheitsrecht (s. d.). Gebräuche (ritus, ceremoniae) sind gewisse Handlungsweisen,
welche in einer
Gesellschaft von
Menschen herrschend geworden sind und dadurch ein gewisses Ansehen erlangt
haben. Man redet in diesem
Sinn von
Staats-,
Hof- und Kirchengebräuchen, von denen die letztern, als mit der
Religion zusammenhängend,
gewissermaßen als heilig gelten. Vgl.
Zeremoniell.
Fehler oder Mängel des
Körpers, wodurch dessen
Kraft
[* 16] und Gewandtheit vermindert und der
Mensch in gewissem
Grad zu Geschäftsverrichtungen untüchtig wird;
im Rechtswesen jedes körperliche Übel, insofern es
auf die Handlungsunfähigkeit einer
Person von Einfluß ist.
nennt
man in der Finanzverwaltung die besondern Vergütungen, welche von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar
von ihnen veranlaßte öffentliche
(Staats-,
Gemeinde-) Leistungen oder für Benutzung von öffentlichen
(Staats-,
Gemeinde-)
Anstalten erhoben werden. Da sie in besondern
Fällen gezahlt werden, während die
Steuern allgemein aufgelegt sind, nannte
man die auch früher besondere
Steuern zum Unterschied von letztern als allgemeinen
Steuern. Zu jenen besondern
Steuern müßten dann auch die meisten
Verkehrssteuern gerechnet werden. Im weitern
Sinn bezeichnet man als alle Vergütungen,
welche überhaupt für speziell hervorgerufene
Ausgaben entrichtet werden, im engern nur solche, welche für begehrte Leistungen,
die dem Begehrenden auch einen Vorteil bringen, zu zahlen sind.
In der
Praxis und in den
Etats werden die Gebühren gewöhnlich zu den indirekten
Steuern gestellt. In der Wirklichkeit sind sie von
den
Steuern, insbesondere von den
Verkehrssteuern, selten zu unterscheiden. Meist wird nämlich in der
Höhe der
Summe ein Merkmal
für den
Begriff gefunden. Die Gebühren sollen die
Kosten der Leistung nicht überschreiten (die gesamten Gebühren von
einer
Gattung die Gesamtkosten der entsprechenden Leistungen, wobei die
Einzelgebühren freilich verschieden abgestuft sein
können), in der
Regel sogar dieselben
¶
mehr
deswegen nicht erreichen, weil auch die Gesamtheit von solchen öffentlichen Leistungen Vorteil zieht (z. B.
der Bestand der Anstalten für die Rechtspflege und die Handhabung der letztern kommt dem Ganzen, die einzelne Rechtshandlung
dem Einzelnen zu gute). Die Grenzen
[* 18] zwischen allgemeinen und Sonderinteressen wären von Fall zu Fall zu ziehen. In der
Wirklichkeit übersteigen aber die meisten Gebühren jene Kosten, sie sind vielfach nicht nach der Kostenverschiedenheit der Leistungen,
sondern nach der Zahlungsfähigkeit der Pflichtigen abgestuft; dann wird den letztern häufig gar kein Vorteil zugewendet,
oder es steht letzterer zur Gebühr in keinem dem Begriff der letztern entsprechenden Verhältnis.
Die Gebühren nehmen dann Steuercharakter an, und man spricht demgemäß auch von Steuergebühren
oder Gebührensteuern. In neuerer Zeit wird wohl auch (von Schall)
[* 19] es als Merkmal der Gebühr bezeichnet, daß sie an dem
Einzelnen Vorteil bringende Amtshandlungen zur Verwirklichung wesentlicher Staatszwecke angeknüpft würden. Doch ist hiermit
zur Bestimmung der Grenze zwischen Gebühren und Steuern nichts gewonnen. IhreRechtfertigung finden die in der
Billigkeit, da jeder für von ihm besonders veranlaßte Kosten auch aufkommen soll, dann darin, daß ohne Zahlung häufig zu
hohe Anforderungen gestellt würden.
Die Gebührensätze sind teils feste, für alle Fälle gleiche (so bei dem Fixstempel), teils veränderliche, wie die Rahmengebühren
(das Gesetz stellt Maximum und Minimum fest und überläßt die nähere Bestimmung der Gebühren dem Ermessen der
Behörden) und die Klassen- und Prozentualgebühren (z. B. bei dem Klassen-, Dimensions-Wertstempel). Pauschgebühren werden
in Einem Satz für eine Gesamtheit von Handlungen bemessen, während die Einzelgebühren spezifiziert berechnet werden.
Die Erhebung der Gebühren kann erfolgen in Form von Beiträgen durch die Interessenten (Pauschalierung, Abfindung) oder in Anknüpfung
an die einzelnen Vorkommnisse, bei welchen Gebührenpflicht eintritt. In letzterm Fall kann die Gebühr
direkt durch die Behörde bemessen und eingezogen werden. Diese direkte Einziehung ist besonders am Platz, wenn der gebührenpflichtige
Akt ohnedies vor die Behörde kommt und der Gebührentarif sehr verwickelt ist. Sie erleichtert dann die Kontrolle und schützt
gegen Irrtum und Hinterziehung.
Hierbei kann auch die Stempelung in Anwendung kommen mit Bemessung, Erhebung und Kontrolle durch verschiedene Behörden (Stempelfiskale
als besondere Kontrollbehörden nach dem preußischen Stempelgesetz von 1822). Der Stempel ist vorzüglich anwendbar bei Leistungen,
denen eine Schriftlichkeit zu Grunde liegt, die der Zahlungspflichtige überreicht oder empfängt. Er empfiehlt sich
aber auch in Form aufzuklebender Marken, welche mittels Durchstreichens zu kassieren sind, oder von Streifbändern (Banderollen),
welche beim Gebrauch zerrissen werden, bei Akten, die nicht vor die Behörde kommen. In diesem Fall ist die Erhebung einfach
und
bequem für die Behörde, bequem auch für die Pflichtigen, wenn sie viele Zahlungen durch eine einzige
(Ankauf von Marken) erledigen können.
Überhaupt ist die Praxis in der Aufspürung von für Gebührenerhebung geeigneten Fällen sehr findig gewesen. Nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 352) wird die wissentliche Erhebung von Gebühren, welche überhaupt nicht oder nur
in einem geringern Betrag geschuldet wurden, mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft und,
wenn die widerrechtliche Erhebung solcher Gebühren angeblich zu einer öffentlichen Kasse erfolgte, die Gebühren aber ganz oder zum Teil
nicht zur Kasse gebracht wurden, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter drei Monaten (§ 353).