einen Geburtsakt ausgestoßen. Doch dies Ereignis ist immerhin selten, man kann nicht darauf rechnen, und wenn diese
Neubildungen
heftige
Blutungen und andre
Beschwerden verursachen, so müssen sie herausgeschält werden. Die
Operation ist nicht ohne Lebensgefahr,
indessen leistet gerade auf diesem Gebiet die neuere
Chirurgie an glücklichen Erfolgen oft Staunenswertes, da
es gelingt, nicht nur einzelne
Abschnitte, sondern die ganze
Gebärmutter
[* 2] mit allen Anhängen zu entfernen und so selbst bösartige
Krebse bei frühzeitiger
Operation radikal zu heilen.
Der
Krebs
[* 3] der
Gebärmutter entwickelt sich fast immer in der Art, daß ohne bekannte
Ursache in dem Scheidenteil der
Gebärmutter
eine harte
Stelle auftritt, über welcher ein blumenkohlähnliches, meist schnell an
Umfang zunehmendes
Gewächs sich entwickelt, welches das Scheidengewölbe ausfüllt. Dieses
Gewächs geht regelmäßig in Zerfall und
Verschwärung
über, wobei eine scheußlich stinkende
Jauche aus der
Scheide abfließt. Das
Geschwür dehnt sich aus, greift in die Tiefe,
zerstört den Halsteil der
Gebärmutter, bricht nach der
Blase oder dem
Mastdarm durch und bildet somit
eine kurze, aber weite
Fistel zwischen Scheidengewölbe und
Mastdarm oder jenem und der
Harnblase.
Kot und
Harn gehen dann teilweise durch die
Scheide ab, wodurch die
Atmosphäre um die unglücklichen Kranken herum nur noch
mehr verpestet wird. Auch durch dasBauchfell kann das
Krebsgeschwür durchbrechen, dieser Vorgang ist
aber fast unmittelbar vom
Tod gefolgt. Die
Frauen, welche an
Krebs der
Gebärmutter leiden, magern ab, werden bleich, elend;
sie haben oftmals die furchtbarsten
Schmerzen auszustehen, und mit der
Verschwärung des
Krebses sind gewöhnlich
Blutungen aus
dem
Geschwür verbunden.
Alle diese
Momente beschleunigen den
Tod der aufs äußerste erschöpften Kranken, welche auf keine
Weise
zu retten ist. Die Möglichkeit einer
Heilung dieses schrecklichen Übels ist einzig dann vorhanden, wenn die harte, verdächtige
Stelle am Scheidenteil der
Gebärmutter sehr früh und so entfernt wird, daß durchaus kein Krebskeim an
Ort und
Stelle zurückbleibt.
Durch genial ersonnene Operationsmethoden auf diesem Gebiet haben sich in neuester Zeit besonders
Schröder,
Freund,
Spencer-Wells u. a. verdient gemacht.
(Servitutes praediorum urbanorum), diejenigen
Servituten, welche zu gunsten eines Gebäudes als herrschenden
Grundstücks (praedium dominans) an einem benachbarten (dienenden)
Grundstück (praedium serviens) bestehen.
S.
Servituten.
Auch können zwei Besteuerungsformen sich gleichzeitig an ein und dasselbe Gebäude anknüpfen, wie die Gebäudesteuer des
Staats und die
Mietsteuer der
Gemeinde in
Berlin.
[* 4] Als Ertragssteuer soll die Gebäudesteuer die
Erträge treffen, welche
Gebäude abwerfen. Dieselbe gewann ihre heutige Bedeutung infolge des Umstandes, daß eine größere Zahl von
Wohnungen vermietet
und
deswegen auch als echte Ertragsquelle erkannt wurde. Sie hat jedoch nicht allein die wirklich erhobenen Mietzinsen zu
treffen, sondern ist auch auf denjenigen zu legen, welcher ein eignes
Haus bewohnt, somit die Mietzahlung
spart, bez. ein
Äquivalent in der
Nutzung des
Hauses zieht.
Als Ertragssteuer nimmt sie auf die Verschuldung keine Rücksicht und belastet auch den nur möglichen
Ertrag aus leer stehenden
Häusern. In einigen
Ländern werden Gebäudesteuer und
Grundsteuer getrennt bemessen und erhoben, in andern wird das
Gebäude mit dem
Boden als ein
Ganzes durch die Gebäudesteuer getroffen, während dagegen die in
Frankreich mit der
Grundsteuer verschmolzen
ist, welche von bebauten und nicht bebauten
Flächen erhoben wird. Bei Neubauten wird vielfach zeitweilig Steuerfreiheit gewährt.
Öffentliche Gebäude sind überall frei.
Gewerbliche oder landwirtschaftlich benutzte Räumlichkeiten können entweder
durch die Gebäudesteuer für sich getroffen werden, oder es läßt sich auch deren
Nutzung im Gesamtertrag durch
Grund- und
Gewerbesteuer
belasten.
Ob eine gesonderte
Besteuerung durch die Gebäudesteuer zweckmäßig, ist eine
Frage der Ausgestaltung des Steuersystems und der
Technik der
Durchführung desselben. Die preußische Gebäudesteuer
(Gesetz vom trifft die vorzugsweise
zum Bewohnen bestimmten Gebäude mit 4 Proz. des Nutzungswerts, dagegen solche, welche ausschließlich
oder vorzugsweise dem
Gewerbebetrieb dienen, mit 2 Proz.; sie erstreckt sich jedoch nicht auf die reinen Wirtschaftsräume
der
Landwirtschaft
(Stallungen,
Scheunen etc.) und auf solche zu gewerblichen
Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zurAufbewahrung
von
Brennmaterialien,
Rohstoffen etc. dienen. Ein Teil der französischen
Gewerbesteuer wird als proportionale
Steuer zu 1 2/3-10
Proz. des Mietwerts der benutzten
Räume bemessen.
Als
Aufwandsteuer soll die Gebäudesteuer den Aufwand treffen, welchen man für persönliche
Zwecke durch Bewohnen von
Häusern treibt;
sie hat als solche die für gewerblicheZwecke benutzte Räumlichkeit freizulassen. Zu erheben ist sie
vom Mieter sowohl als auch von demjenigen, welcher eigne
Häuser bewohnt, bez. für persönliche
Zwecke überhaupt verwendet.
Bei vermieteten
Häusern kann die
Steuer vom Hausbesitzer in der Absicht erhoben werden, daß derselbe sie auf den Mieter überwälze.
Besteht gleichzeitig eine Gebäudesteuer als Ertragssteuer, so tritt bei etwaniger Nichtabwälzung
Doppelbesteuerung ein. Ebenso wird dann die
Steuer beim Bewohnen eigner
Häuser als Doppellast empfunden.
Den
Charakter der
Einkommensteuer nimmt die an, wenn der Aufwand, welchen man mit
Wohnungen treibt, bei der
Besteuerung nur als
Kennzeichen für Bemessung des
Einkommens dient. In diesem
Fall muß, da der Aufwand für
Wohnungen vom
höhern
Einkommen einen geringern Prozentsatz verschluckt als vom niedern, der
Steuerfuß ein progressiver sein. Dem entsprechend
ist ein Teil der französischen Contribution personnelle-mobilier gestaltet, welche für höhere
Mieten ein höheres Steuerprozent
ansetzt.
kann, sowie auch, weil Wohnungsaufwand und Einkommen ebensowenig einander immer entsprechen.
Die Veranlagung der Gebäudesteuer ist in der Praxis meist sehr mangelhaft. Dieselbe erfolgt in Preußen
[* 7] und Österreich
[* 8] nach einem Ertragskataster,
in Baden,
[* 9] Hessen
[* 10] und Württemberg
[* 11] nach einem Wertkataster. In Orten, in welchen viele Vermietungen vorkommen, kann einfach der
Mietzins (in Preußen nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre) zur Bemessung benutzt werden, indem
von demselben die Erhaltungskosten in Abzug kommen (in Österreich 15 Proz. vom Bruttomietwert in speziell benannten Städten, 30 Proz.
in allen andern Orten).
Die Höhe der Miete läßt sich durch Fassion der Eigentümer unter Benutzung einer durch den Mieter auszuübenden
Kontrolle feststellen. Daneben können Kaufpreise als Mittel der Kontrolle und Berichtigung verwendet werden. Die nicht vermieteten
Wohnungen (in Österreich in Orten, in welchen wenigstens die Hälfte der Wohnungen, in Preußen in Orten, wo gewohnheitsmäßig
Wohnungen vermietet werden) lassen sich dann nach dem möglichen Mietertrag einschätzen. In allen
andern Fällen, in welchen das Eigenbewohnen die Regel, ist das Steuerobjekt nach äußern Merkmalen zu bemessen. In Österreich
werden diese Wohnungen nach der Zahl der Stockwerke und der bewohnbaren Räume in zwölf Klassen eingeteilt (Hausklassensteuer);
Bayern
[* 12] erhebt in kleinen Ortschaften und einzelnen Höfen mit wenig vorkommenden Vermietungen eine Arealsteuer,
indem neben den für die Grundsteuer maßgebenden Bodenklassen der Flächeninhalt von Bauplatz und Hofraum der Bemessung zu
Grunde gelegt wird.
Preußen wirft auf dem Lande die Gebäudesteuer aus nach Größe, Bauart und Beschaffenheit der Gebäude und nach den Gesamtverhältnissen
der zugehörigen Besitzungen; doch soll bei größern Besitzungen nie ein höherer Ertrag als bei einem
Gebäude gleicher Beschaffenheit in den nächsten Landstädten angenommen werden. Die französische, 1798 eingeführte Thür-
und Fenstersteuer ist ausschließlich eine solche vom Eigentümer erhobene Hausklassensteuer, welche von den Mietern nach ihrem
Anteil an den Öffnungen wieder eingezogen werden darf.