von den Einzeldingen abgezogene
Vorstellungen, denn wir gelangen zu ihnen, indem wir mehrere
Dinge untereinander vergleichen
und dabei von den eigentümlichen Merkmalen der einzelnen ab- und auf ihre gemeinsamen Merkmale hinsehen, worauf dann in der
Einheit des
Bewußtseins die letztern als ein
Ganzes zusammengefaßt werden.
(Genuskauf,
Emtio generis), ein
Kaufvertrag, bei welchem die
Ware nur der
Gattung nach
und nur nach
Maß, Zahl oder
Gewicht bestimmt wird. Den
Gegensatz bildet derjenige
Kaufvertrag, bei welchem es sich um eine individuell
bestimmte
Ware (species) handelt, z. B. um ein bestimmtes
Pferd,
[* 2] um ein bestimmtes
Paar wildlederne
Handschuhe, welches ich mir
aussuchte. Bestelle ich mir dagegen bei dem
Kaufmann schlechthin ein
Paar wildlederne
Handschuhe von dieser
oder jener
Farbe, so liegt ein Gattungskauf vor.
Derartige Kaufgeschäfte kommen sehr oft vor. Es kauft z. B. jemand 100
FlaschenRüdesheimer, 1868er Jahrgang, oder 100 kg
Tabak,
[* 3]
Maryland, prima
Ernte
[* 4] 1869, oder 10
Schock Tannenbretter, 3 m lang, 50
cm breit, astfreie
Ware, oder 1000 Ztr.
Roheisen, prima
Qualität, u. dgl. Das
Wahlrecht, d. h. die Auswahl innerhalb der
Gattung, steht dann im
Zweifel, wofern nichts
Anderweites ausgemacht wurde, dem Verkäufer zu. Die
Quantität der
Ware und ihre
Qualität muß bei dem Gattungskauf insoweit bestimmt
sein, daß die
Ware hinlänglich bezeichnet ist, um nicht gänzlich dem Belieben und der
Willkür eines
Kontrahenten überlassen zu sein. Ist über die
Qualität der
Ware im
Kaufvertrag nichts Näheres bestimmt, so ist nach dem
deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 335)
»Handelsgut mittlerer Art und
Güte«, d. h. von nicht ganz geringer
Sorte, zu liefern.
Viel erörtert und viel bestritten ist die
Frage, mit welchem Zeitpunkt bei dem Gattungskauf die
Gefahr auf den
Käufer
übergehe, d. h. von welchem
Moment an der
Käufer zahlen muß, auch wenn die
Ware durch
Zufall ganz oder teilweise unterging.
Darüber besteht nämlich kein
Zweifel, daß nicht schon bei dem
Abschluß des
Kaufvertrags die
Gefahr auf
den
Käufer übergeht.
Kaufe ich z. B. von einem Pferdehändler zehn
StückTrakehnerHengste, schwarz, vier Jahre alt, so trifft
mich die
Gefahr nicht, wenn der Gesamtbestand an
Pferden des Verkäufers alsbald durch diesen oder jenen unglücklichen
Zufall
zu
Grunde geht. Im übrigen stehen sich aber zwei
Theorien gegenüber.
Nach der »Ausscheidungstheorie«
(Thöl u. a.) ist der
Augenblick entscheidend, in welchem die
Ausscheidung der
Ware für den
Käufer aus der
Gattung erfolgte. Dabei wird wiederum von manchen verlangt, daß der
Käufer von jener
AusscheidungKunde erhielt,
während andre es für genügend erachten, wenn der Verkäufer die Nachricht von der bewirkten
Wahl an den
Käufer abgehen ließ, wenn z. B. mein Pferdehändler aus seinen Beständen die gekauften
zehn
Hengste ausgesucht und mir davon Nachricht gegeben hat.
Andre Rechtslehrer
(Jhering u. a.) vertreten dagegen die sogen. Lieferungstheorie,
wonach der Verkäufer seine vertragsmäßige Verpflichtung zur Lieferung der
Ware erfüllt haben muß. Dabei ist
aber zu beachten, daß beim Distanzkauf, wenn
Käufer und Verkäufer verschiedene Wohnorte haben, im
Zweifel der Verkäufer
für beauftragt gilt, die Art der Übersendung und die
Person, welche den
Transport ausführen soll, zu bestimmen, und daß
er mit der
Übergabe der
Ware an den
Frachtführer, Spediteur etc. seiner diesbezüglichen Verpflichtung
nachgekommen ist.
Hat also jener Pferdehändler die zehn
Hengste auf der
Eisenbahn verladen lassen, so trifft mich die
Gefahr,
wenn nun der Zug
verunglückt, und wenn
die
Pferde
[* 5] dabei zu
Grunde gehen. Das deutsche
Handelsgesetzbuch (§ 345) hat die Lieferungstheorie
adoptiert.
Margaret, engl. Schriftstellerin, geb. 1809 zu Burnham in
Essex, war die Tochter des
GeistlichenScott (Schiffskaplans
an
Bord der Victory, in dessen
ArmenNelson bei
Trafalgar starb) und heiratete 1839 den
PfarrerAlfred Gatty zu
Ecclesfield bei
Sheffield,
[* 6] wo sie starb. Als Schriftstellerin war sie zuerst mit der Märchensammlung »The
fairy godmother, and other tales« (1851) aufgetreten. Von ihren folgenden Werken sind besonders die vortrefflichen,
durch liebevoll eingehende Kenntnis der
Natur ausgezeichneten »Parables from nature« (1855-71, 5 Bde.)
zu erwähnen. Außerdem hat sie viele
Jugendschriften sowie das »Aunt Judy's
Magazine« (seit 1866),
eine
Monatsschrift für die
Jugend, die außerordentlichen Erfolg hatte, und gemeinsam mit ihrem
Gatten ein »Life of
Dr.
Wolff, the
missionary« (1860) herausgegeben.
(Gaetuli), im
Altertum Nomadenvolk in Nordafrika, im
Süden von
Mauretanien und in dem westlichen
Teil der
Sahara wohnend, klein und von dunkler Hautfarbe, kleidete sich in
Felle und lebte meist von
Raub und
Plünderung;
doch
trieb ein Teil von ihnen auch
Feld- und
Gartenbau.
Als Hauptprodukte des
Landes werden
Purpur und ausgezeichneter
Spargel genannt.
MoritzFerdinand,
Bergmann, geb. zu
Leipzig,
[* 8] bezog 1820 die
Bergschule und 1821 die
Bergakademie zu
Freiberg,
[* 9] wurde 1829 Maschinenbausekretär zur Assistenz des Maschinendirektors und
Assessor in
Bau- und Maschinenangelegenheiten
in sämtlichen sächsischen Bergämtern. In dieser
Stellung blieb er bis 1835, lehrte 1832-34 in
Freiberg allgemeine
Markscheidekunst,
wurde 1835
Lehrer der Bergbaukunst an der
Akademie und
Assessor im Bergamt
Freiberg. 1836 zum
Professor ernannt,
leitete er seit 1841 die Lehranstalt für mechanische Baugewerke, wurde 1862 zum Bergrat ernannt und trat 1872 in den
Ruhestand.
Er schrieb: »Anleitung zur Grubenmauerung« (Schneeb.
1831);
(Go,
[* 12]
Ga, got. gavi, althochd. gowi, mittelhochd.
gou, geu, oberdeutsch
Gäu, z. B.
Algäu), altdeutsches
Wort von zweifelhafter Abstammung, das einen
BezirkLandes
bezeichnet und dem lateinischen pagus und dem französischen pays entspricht. Die
Einteilung des
Landes in Gaue findet sich
bereits in dem ältesten fränkischen Rechtsbuch, der
Lex Salica, die um die Mitte des 5. Jahrh. entstanden ist; sie ist dann
auch auf alle übrigen dem fränkischen
Reich unterworfenen deutschen Gebieteübertragen worden. Inwieweit
man schon in vorfränkischer Zeit von Gauen sprechen darf, läßt sich nicht sicher feststellen; häufig entspricht der Gau der
altgermanischen
Völkerschaft (civitas), während bei
Tacitus das
Wort pagus noch eine Unterabteilung der letztern, die Hundertschaft,
bezeichnet, welche in vici
(Gemeinden) zerfällt.
Später wird für die Hundertschaft, welche nach erfolgter
¶
mehr
seßhafter Ansiedelung der Völkerschaften, unabhängig von der Zahl hundert, den Gerichtsbezirk bezeichnet, der Ausdruck centena
oder hunaria (althochd. huntari) gebraucht. In Frankreich dagegen ist Gau der weitere Bezirk, welcher in Hundertschaften zerfällt.
Dem fränkischen Gau analoge Einteilungen finden sich in den meisten germanischen Reichen, so bei den Westgoten, Burgundern
und Langobarden die civitates oder Stadtgebiete, bei den Angelsachsen die shires etc. Die Gaue hatten meist
natürliche Grenzen,
[* 14] welche durch Gebirge, Thäler, Flüsse
[* 15] und Wälder gebildet wurden; ihren Namen erhielten sie bald von den
bedeutendsten darin gelegenen Städten (z. B. Wormsgau, Speiergau etc.), bald von größern
oder kleinern Flüssen (Rheingau,
[* 16] Aargau
etc.) oder Gebirgen (Eifelgau), bald von der Himmelsgegend (Nordgau, Westgau),
bald von der Abstammung der Bewohner (Schwabengau, Hessengau) etc. In gleichem oder ähnlichem
Sinn wie das Wort Gau wurden auch andre Endungen gebraucht, z. B. -bant (Brabant, Teisterbant), -eiba (Wettereiba, jetzt Wetterau
etc.), -feld (Wormsfeld, Eichsfeld) u. a. Die Bestimmung der Lage und der Grenzen vieler Gaue bietet gegenwärtig
große Schwierigkeiten dar, namentlich auch deswegen, weil die Worte pagus und in sehr verschiedener, bald engerer, bald weiterer
Bedeutung gebraucht werden, so daß es oft genug innerhalb eines Gaues kleinere Bezirke gab, die den gleichen Namen führten.
Bisweilen, aber durchaus nicht regelmäßig, schlossen sich die Grenzen der Gaue an die der kirchlichen
Sprengel (Bistümer, Erzdiakonate) an. Insbesondere in Sachsen
[* 17] ist der NameGo für kleinere Distrikte üblich gewesen, die mehr
den fränkischen Hundertschaften als den Gauen entsprachen. - An der Spitze der Gaue standen seit den ältesten ZeitenGrafen
(Gaugrafen), welche anfangs bloße Verwaltungs-, später aber auch richterliche Beamte waren und an den
einzelnen Hundertschafts-Malstätten ihres Gaues Recht sprachen.
Die Ausdrücke Gau (pagus) und Grafschaft (comitatus) sind daher in der frühern Zeit meist gleichbedeutend. Später aber verfiel
die Gauverfassung, wozu mannigfache Umstände, z. B. das Erblichwerden der Grafenwürde und
die damit zusammenhängende Teilung derGrafschaften, die Bildung geistlicher Immunitäten (s. d.), die Städteverfassung
und vor allen Dingen die Ausbildung des Lehnswesens, beigetragen haben; seit der Mitte des 12. Jahrh. ist nur selten noch von
Gauen die Rede.
Baumann, Die Gaugrafschaften im wirtembergischen Schwaben (Stuttg. 1879).
Eine Beschreibung der deutschen Gaue begann 1855 der Gesamtverein der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine, doch erschienen
nur zwei Beschreibungen von
Landau,
[* 21] der Wettereiba (Kassel
[* 22] 1855) und des Hessengaues (das. 1857). Man ist daher noch immer genötigt,
die erste zusammenfassende Arbeit über Gaugeographie im 2. Band
[* 23] von Bessels »Chronicon Gottwicense« (Tegernsee
1732) zu benutzen. Neue Gaukarten für ganz Deutschland enthält die Bearbeitung des v. Sprunerschen Atlas
[* 24] für die Geschichte
des Mittelalters und der modernen Zeit durch Th. Menke (3. Aufl., Gotha
[* 25] 1880, Tafel 31-36).
Von 1824 bis 1848 war er Direktor einer Architekturschule, besonders für Deutsche,
[* 33] in Paris. Seit 1826 in
Frankreich förmlich naturalisiert, starb er in Paris. Als königlicher Architekt restaurierte Gau die KircheSt.-Julien
le Pauvre und das Presbyterium der Kirche St.-Severin und erbaute das neue Gefängnis und die Barrière de l'Enfer. Als sein
hervorragendstes Werk aber ist der Plan der Kirche Ste.-Clotilde auf der Place Bellechasse im FaubourgSt.-Germain
zu Paris zu bezeichnen, die erst nach seinem Tod unter wesentlichen Abweichungen von seinem Plan von Ballu vollendet ward.