deren günstigem
Ausfall engagiert zu werden, oder um ihren
Ruf zu vermehren und sich und der
Kasse des
Theaters, an dem sie
Gastrollen geben (gastieren), pekuniäre Vorteile zu erringen.
Gastspielvirtuosen nennt man
Schauspieler, die ohne festes
Engagement
ausschließlich gastierend von Stadt zu Stadt reisen.
Als
Gastrosophie (»Magenweisheit«) bezeichnet man die
Kunst, die
Freuden der Tafel mit
Weisheit zu genießen. Der Gastrosoph
wählt aus dem
Guten das
Beste in schönster Form mit gewissenhafter Rücksicht auf
Gesundheit und Schicklichkeit. Er sucht,
indem er mit überlegenem
GeisteTheorie und
Praxis verbindet, mit
Gesundheit und mit
Genuß alt zu werden. Aus der besonders
bei den
Franzosen reichen Litteratur sind zu erwähnen: Brillat-Savarin,
Physiologie du goût (deutsch von
Vogt, 4. Aufl., Braunschw.
1878);
(griechisch),
Magen- oder Bauchschwindsucht, Auszehrungskrankheit, deren
Ursache in einem
Magen- oder
Unterleibsleiden, z. B.
Magenkrebs, tuberkulöser
Entartung der Gekrösdrüsen etc., liegt.
(griech.), s. v. w.
Bauchschnitt. Im engern
Sinne nennt man Gastrotomie diejenige
Operation, wo man an den
Bauchschnitt
die
Eröffnung desMagens anschließt, um fremde
Körper von größerm
Umfang aus dem
Magen
[* 8] zu entfernen, oder um
Geschwülste,
welche der innerlichen Behandlung nicht weichen, durch direkten operativen
Eingriff zu beseitigen. Die
erstgenannte
Indikation hatte bereits in frühern
Jahren einzelne Operateure bestimmt, die
Eröffnung desMagens wegen verschluckter
großer Gegenstände, wie
Messer,
[* 9]
Gabeln etc., vorzunehmen, jedoch meist mit ungünstigem
Ausgang, und erst in neuester Zeit,
unter dem
Schutz der strengsten Antisepsis,
hat man vielfach nach dem Vorgang von
Billroth versucht, krebsige
Geschwülste, besonders in der Pylorusgegend des
Magens, sobald dieselben noch nicht zu großen
Umfang gewonnen, operativ zu
entfernen. Die
Operation ist zwar in mehreren
Fällen durchaus gelungen und die Kranken damit dem sichern
Tod entrissen worden;
indessen bleibt die
Operation wegen der schwierigen Lageverhältnisse des
Magens und der mannigfachen
Gefahren,
welche die
Eröffnung dieses
Organs bedingt, vorläufig ein operatives Kunststück, an welches nur Operateure ersten
Ranges
mit Aussicht auf Erfolg herangehen können.
(griech.), die Magentrommelsucht, Luftanhäufung im
Magen, wie sie bei Pflanzenfressern (durch gärenden
Klee u. dgl. veranlaßt) oft vorkommt (s.
Aufblähen).
(Gastgeber,Gasthalter), der, welcher Reisende gegen Bezahlung in seinem
Haus
(Gasthaus, Gasthof) gewerbsmäßig
aufzunehmen und zu beherbergen pflegt. Verschieden vom Gastwirt ist der Schenkwirt, dessenGewerbebetrieb nicht
in der Beherbergung, sondern in der Verabreichung von
Getränken und
Speisen besteht; die Benennungen:
Krug,
Kretscham,
Wirtschaft,
Restauration, Kaffeehaus etc. bezeichnen verschiedene
Arten des Betriebs der Schenkwirtschaft.
Der Betrieb einer
Gast- oder Schenkwirtschaft beruhte früher entweder auf
Konzession, die meistens der
Person, zuweilen auch
erblich in der
Familie erteilt worden war, oder auf der mit einem Gebäude verbundenen
Berechtigung
(Realrecht).
Seit dem Gewerbegesetz für das
Deutsche Reich
[* 11] vom gelten im wesentlichen folgende
Grundsätze: der Betrieb eines
Gewerbes ist jedermann gestattet, mithin auch der des
Gast- und Schenkwirts;
doch ist hierzu Erlaubnis notwendig, welche aber
zunächst nur dann versagt werden darf, wenn gegen den Nachsuchenden
Thatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß er das
Gewerbe zur
Förderung der Völlerei, des verbotenen
Spiels, der
Hehlerei oder der Unsittlichkeit
mißbrauchen werde, und daß das zum Betrieb des
Gewerbes bestimmte
Lokal wegen seiner
Beschaffenheit und
Lage den polizeilichen
Anforderungen nicht genügt.
Schon nach der
Gewerbeordnung konnten übrigens die
Landesregierungen die Erlaubnis
zum Ausschenken von
Branntwein und
Spiritus
[* 12] vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen. Von dem letztern
Vorbehalt, die Bedürfnisfrage zu prüfen, haben die meisten
StaatenGebrauch gemacht. Die außerordentliche Zunahme von
Gast-
und Schenkwirtschaften führte aber zu weitern Beschränkungen. Die Gewerbenovelle vom ermächtigte
die
Landesregierungen zu der Bestimmung, daß die Erlaubnis zum Betrieb der
Gast- und Schenkwirtschaft in Ortschaften mit weniger
als 15,000 Einw. überhaupt, in Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl, wofern ein
Ortsstatut diesbezügliche Bestimmungen
trifft, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein soll. Realwirtschaften können
fortan nicht mehr begründet
werden (§ 10 des Gewerbegesetzes); die bestehenden aber sind auf jede nach den Vorschriften
der
Gewerbeordnung zum Betrieb des
Gewerbes befähigte
Person in der Art übertragbar, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung
für eigne Rechnung ausüben darf (§ 48 ebendaselbst). Nach
¶
mehr
§ 75 des Gewerbegesetzes können die Gastwirte durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, das Verzeichnis der von
ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden,
bleiben aber so lange in Kraft,
[* 14] bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den
Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Überschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtswegs zu. Auch die österreichische Gewerbeordnung (§ 16) rechnet die
Gast- und Schenkgewerbe zu den konzessionierten Gewerben.
Ebenso bedürfen in England die Gast- und Schenkwirte zu ihrem Gewerbebetrieb der Erlaubnis, welche durch
eine special session von Friedensrichtern erteilt wird und alljährlich erneuert werden muß. Besonders streng ist die zivilrechtliche
Haftbarkeit der Gastwirte für die von den Reisenden in das Gasthaus eingebrachten Sachen. Schon das römische Recht bestimmt,
daß der Gastwirt für jeden Schaden und Verlust hafte, welcher nicht durch unabwendbaren Zufall oder von außen
her kommende Gewalt verursacht worden ist. Dieser Satz ist in die meisten Gesetze übergegangen, z. B. preußisches Landrecht,
Teil II,
Tit. 8, §. 444-452, und auch im französischen Recht (Art. 1952-54) anerkannt; sie haften insbesondere auch für
die von ihnen angestellten Personen, Kellner, Hausknecht etc.