im allgemeinen s. v. w. Gewährleistung, Sicherstellung, Übernahme der Haftpflicht, Verbürgung. Im
Privatrecht ist Garantie die durch Vertrag, Gesetz oder auch durch unerlaubte Handlung begründete Verbindlichkeit,
für den Eintritt eines Ereignisses, für die Dauer eines Zustandes oder für gewisse Eigenschaften (Fehler oder Mängel) zu
haften oder einen eintretenden Schaden zu ersetzen. Glaubt eine Partei in einem bürgerlichen Rechtsstreit, daß sie für den
Fall eines ihr ungünstigen Ausganges des Prozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder auf Schadloshaltung
gegen einen Dritten erheben könne, so kann sie diesem Regreßpflichtigen (deutsche Zivilprozeßordnung, § 69 ff.) »den Streit
verkündigen«, um ihn zur Teilnahme an dem Rechtsstreit aufzufordern (s. Streitverkündigung). So kann insbesondere derjenige,
welcher von jemand eine Sache kaufte, die nun ein Dritter für sich in Anspruch nimmt, seinem Verkäufer
den Streit verkündigen, insoweit ihm dieser nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder nach besonderer Vereinbarung haftbar
ist.
Das französische Recht kennt in solchem Fall eine besondere Garantieklage, welche bei demjenigen Gericht erhoben werden muß,
bei welchem der Hauptprozeß anhängig ist. Doch ist dies Rechtsinstitut, welches auch die frühere bayrische
Prozeßordnung angenommen hatte, in die deutsche Zivilprozeßordnung nicht übergegangen. Im öffentlichen Recht kommt die Garantie als
Haftbarkeitsübernahme des Staats für ein Privatunternehmen vor, z. B. als Zinsengarantie für Aktien und Prioritäten. Es
folgt aus dem konstitutionellen Prinzip, daß hierzu die Zustimmung der Volksvertretung erforderlich ist. Im
Deutschen Reich (Verfassung, Art. 72) kann die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses
nur im Weg der Reichsgesetzgebung erfolgen. Im Völkerrecht ist Garantie entweder der Nebenvertrag, wodurch eine oder mehrere dritte
Mächte zu gunsten und im Interesse eines andern Staats die Gewährschaft für Erfüllung eines Hauptvertrags
(z. B. Friedensschluß) übernehmen, oder ein Hauptvertrag zum Schutz eines bestimmten völker- oder staatsrechtlichen Zustandes.
Haben mehrere Mächte die Garantie übernommen, so ist dies entweder eine mehrfache Einzelgarantie, so daß jede
Macht ohne Rücksicht auf die andre zum Einschreiten befugt ist, oder eine Kollektivgarantie, welche nur ein gemeinsames Einschreiten
gestattet. So wurde z. B. der Friede von Blois durch den König von England garantiert, der Friede von Cambrai durch
die Fürsten des Deutschen Reichs; für den Westfälischen Frieden übernahmen Schweden und Frankreich die Garantie. Das Londoner Protokoll
vom garantierte die Succession des Prinzen Christian von Glücksburg in Schleswig-Holstein, im Londoner
Vertrag vom 11.-31. Mai 1867 ward die Neutralität Luxemburgs unter
die Garantie der Großmächte gestellt, wie dies früher schon
bezüglich der Schweiz und in Ansehung von Belgien geschehen war.
Die Unabhängigkeit Rumäniens, Serbiens und Montenegros ist durch die Großmächte garantiert; ebenso ist die Neutralität
des Congostaats von den europäischen Mächten gewährleistet. Wenn die Garantie im Interesse einer dritten Macht übernommen worden
ist, so erfolgt im Fall der Verletzung des garantierten Zustandes das Einschreiten der Garantiemacht nur auf Anrufen; im andern
Fall, bei Hauptverträgen, wo die garantierenden Mächte ihr eignes Interesse haben, ist das Einschreiten
ohne besonderes Anrufen zulässig.
Verschieden von diesen völkerrechtlichen Garantien sind die staatsrechtlichen, innern oder Verfassungsgarantien, welche
den Staatsangehörigen gewisse Rechte gewährleisten. Solche Garantien sollten die 1848 in Frankfurt beratenen Grundrechte des
deutschen Volkes schaffen; die meisten Verfassungsurkunden enthalten ein Verzeichnis der den Bürgern garantierten Rechte (Freiheit
des Gewissens etc.); dies unterläßt die Verfassung des Deutschen Reichs, welche nur Art. 3 gemeinsames
Indigenat, Art. 20 ff. gewisse Rechte des Reichstags und seiner Mitglieder zusichert.
Die Verfassungsurkunden der deutschen Staaten enthalten in geringerm und größerm Maßstab die sogen. konstitutionellen Garantien,
als: Ministerverantwortlichkeit, Freiheit des religiösen Bekenntnisses, Unabsetzbarkeit der Richter, Beschränkung des Rechts der
Begnadigung etc. In Deutschland ist neuerdings auch vielfach von föderativen Garantien die Rede, welche im Gegensatz zu unitarischen
Bestrebungen den bundesstaatlichen Charakter des Reichs gewährleisten sollen, so z. B. die Beibehaltung der Matrikularbeiträge
der Einzelstaaten.
1) Elias (Ilija), serb. Minister, geb. 1812 zu Garascha im Bezirk Kragujewatz aus einer
der ältesten und angesehensten Familien Serbiens, im Ausland gebildet, mußte 1839 wegen seiner Teilnahme an der gegen das regierende
Haus Obrenowitsch gerichteten Bewegung auf einige Jahre Serbien verlassen, kehrte 1842 zurück, ward 1844 vom Fürsten Alexander
Karageorgewitsch, dessen Wahl hauptsächlich sein Werk war, zum Minister des Innern ernannt und erwarb
sich große Verdienste, namentlich auch um das Unterrichtswesen. 1852 trat er als Konseilpräsident an die Spitze der Verwaltung.
Während des orientalischen Kriegs bewahrte er für Serbien strenge Neutralität. Deshalb wußte die russische Partei die nationalen
Sympathien des Volkes so weit anzufachen, daß der Fürst es für geraten hielt, Garaschanin 1854 zu entlassen, worauf
derselbe sich in das Ausland begab. Doch kehrte er 1857 wieder zurück, um das Ministerium des Innern zu übernehmen. Allein
schon 1858, als Alexander Karageorgewitsch durch einstimmigen Beschluß der Landesversammlung seiner fürstlichen Würde entsetzt
und Milosch wieder erwählt wurde, mußte er abermals zurücktreten. Nachdem indes Milosch 1860 gestorben
war, zog dessen Sohn und Nachfolger Michael den erfahrenen Staatsmann wieder in den Staatsdienst, und im April 1862 trat Garaschanin aufs
neue als Ministerpräsident an die Spitze der Geschäfte, bis er durch die Nationalpartei verdrängt
wurde. Garaschanin starb arm und allgemein betrauert, eine der achtungswertesten Persönlichkeiten in der
Geschichte seines Landes.
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2) Milutin, serb. Minister, geb. zu Belgrad, Sohn des vorigen, besuchte die polytechnische Schule in Paris und die
Militärschule in Metz, war Offizier, zog sich aber nach der Ermordung des Fürsten Michael (1868) ins Privatleben zurück und
widmete sich auf dem Landgut seines Vaters, Grolzka, unter dessen Leitung staatsrechtlichen Studien. 1874 in
die Skuptschina gewählt, entwickelte er eine ungewöhnliche Rednergabe und politisches Geschick und schwang sich bald zum
Führer der fortschrittlichen Opposition gegen das Ristitschsche System auf. 1876 nahm er als Artilleriemajor am Kriege gegen
die Türken mit Auszeichnung teil und wurde schwer verwundet.
Als Ristitsch gestürzt wurde, trat Garaschanin als Minister des Innern in das Kabinett Pirotschanaz ein,
nahm aber mit diesem 1883 seine Entlassung und trat im Oktober 1884 als Minister des Äußern und der Finanzen selbst an die
Spitze des Ministeriums. Obwohl das Eingreifen Serbiens in die orientalischen Wirren im November 1885 mit
der Niederlage der serbischen Armee endete und Garaschanins enge Anlehnung an Österreich im Lande heftig getadelt wurde, behauptete
sich Garaschanin doch an der Spitze der Regierung, zumal er die Gunst des Königs Milan durch Unterwürfigkeit unter dessen Willen besaß.