Befugnissen der Fürsten begründete. Es fand daher ein Unterschied statt zwischen den Fürsten, welche auf dem
Reichstag
Sitz und
Stimme hatten, und denen, welche dieses Vorrechts entbehrten. Seit der
Auflösung der ehemaligen
Reichsverfassung ist
diese Sonderung von keiner Bedeutung mehr, da auch die ehemals mit
Stimmrecht auf den
Reichstagen ausgestatteten
Fürsten großenteils mediatisiert und ihrer
Landeshoheit verlustig gegangen sind.
Souveräne Fürsten im
Gegensatz zu den landsässigen
Fürsten, welch letztere
Unterthanen und
Angehörige eines bestimmten
Staats sind, gibt es heutzutage nur noch wenige; es sind
dies die Fürsten von
Schwarzburg,
[* 2]
Reuß,
[* 3]
Lippe
[* 4] und
Waldeck,
[* 5] denen man außerhalb
Deutschlands
[* 6] noch die Fürsten
von
Liechtenstein
[* 7] und
Monaco
[* 8] zur Seite stellen kann.
Auch der Beherrscher
Bulgariens führt den
Titel Fürst.
Ihnen stehen die Fürsten von
Hohenzollern
[* 9] nahe, welche zwar ihre
Landeshoheit
an
Preußen
[* 10] abgetreten, aber dafür die
Ehrenrechte der Mitglieder des preußischen Königshauses erlangt haben. Mediatisierte
Fürsten dagegen, d. h. solche, die vormals ein reichsständisches
Territorium besessen haben, aber seit 1806 mit
demselben in das Unterthanenverhältnis gekommen sind, gibt es in großer Anzahl; es gehören dahin z. B.
die
Familien der
Hohenlohe,
Löwenstein,
Isenburg u. a. Etwas anders steht es mit den
Häusern und
Personen, welchen nach 1815 durch
einen deutschen
Souverän die
Rechte der Mediatisierten beigelegt wurden, wie z. B. durch
Preußen dem
Freiherrn
vom
Stein wegen
Kappenberg, durch
Bayern
[* 11] dem
GrafenPappenheim wegen
Pappenheim, dem
Herzog von
Leuchtenberg wegen
Eichstätt
[* 12] etc.
Dieselben erlangten dadurch den hohen
Adel des betreffenden
Landes, nicht aber den deutschen hohen
Adel, also auch nicht die
dem letztern durch die deutscheBundesakte zugesicherten Vorrechte; sie werden auch nicht als ebenbürtig
betrachtet.
Ihr Fürstentitel erbt häufig nicht auf die ganze Nachkommenschaft des damit Beliehenen, sondern nur auf den Erstgebornen
fort, dem die Majoratsgüter zufallen; die jüngern
Söhne führen dann gewöhnlich den
TitelGrafen. In diesem
Sinn wurden auch
Hardenberg,
Blücher und in neuester Zeit
Bismarck zu Fürsten erhoben. Die Fürsten und die
Prinzen aus
fürstlichen
Häusern erhalten das
Prädikat
»Durchlaucht«. Das Zeichen der fürstlichen
Würde ist auf dem
Wappen
[* 13] der
Fürstenhut
[* 14] (s. d.).
Endlich heißt Fürst auch s. v. w. Herrscher,
Regent, Monarch überhaupt.
Daher spricht man von fürstlichen
Ehrenrechten,
Prärogativen u. dgl. und hat dabei
überhaupt die gekrönten
Häupter und ihre
Häuser im
Auge.
[* 15]
Vgl.
Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde
(Bonn
[* 16] 1842);
Nach seiner Rückkehr ward er zum Senatspräsidenten am
Berliner
[* 24]
Kammergericht, 1763 zum ersten
Präsidenten desselben und zum
Justizminister ernannt, in welcher
Stellung er das Justizwesen in mehreren
Provinzen zu leiten hatte. Nach dem
Tode des
Großkanzlers Jarriges 1770 ward er dessen Nachfolger und erhielt als
Chef des gesamten Justizwesens die Aufgabe, die
von
Cocceji begonnene Justizreform zu Ende zu führen. Trotz seiner
Gelehrsamkeit und seines Fleißes war er nicht im stande,
diese Aufgabe zu lösen; ja, er brachte sogar
Carmers auf eigneHand
[* 25] ausgearbeitete
Projekte zur Justizreform
zum
Scheitern. Aus
Anlaß des Arnoldschen
Prozesses,
den der König Fürst zum Vorwurf machte, weil die von ihm verschleppte Justizreform
ihn verhindert hätte, erhielt Fürst in
Ungnaden seine Entlassung. Er starb
Vgl.
Breßlau und Isaacsohn,
Der
Fall zweier preußischerMinister (Berl. 1878).
3)
Julius,
Semitist, geb. zu Zerkowo im Posenschen von jüdischen Eltern, war schon als zwölfjähriger
Knabe mit der hebräischen und rabbinischen Litteratur vertraut und widmete sich seit 1825 auf der
Universität zu
Berlin orientalischen
und theologischen
Studien, die er auf der Rabbinerschule zu
Posen,
[* 26] seit 1829 in
Breslau
[* 27] fortsetzte und 1831 in
Halle
[* 28] vollendete. Seit 1833 in
Leipzig
[* 29] als
Privatdozent habilitiert, ward er hier 1857 zum Lector publicus, 1864 zum
Professor
der aramäischen und talmudischen
Sprachen ernannt und starb Von seinen frühern
Arbeiten sind zu nennen: »Lehrgebäude
der aramäischen
Idiome« (Leipz. 1835);
»Perlenschnüre aramäischer
Gnomen und
Lieder« (das. 1836);
»Concordantiae
Veteris Testamenti hebraicae et chaldaicae« (das. 1837-40);
»Geschichte des Karäertums« (das. 1865)
u. a. Seine Hauptwerke aber sind: die
»Kultur- und Litteraturgeschichte der
Juden in
Asien«
[* 32] (Leipz. 1849,
Bd. 1);
die »Bibliotheca judaica« (das. 1849-63, 3 Bde.),
das
»Hebräische und chaldäische Handwörterbuch über das
AlteTestament« (3. Aufl. von
Ryssel, das. 1876, 2 Bde.; ins
Engl. übersetzt von
Davidson, 5. Aufl., das. 1885) und die »Geschichte
der biblischen Litteratur und des jüdisch-hellenistischen Schrifttums« (Leipz. 1867-70, 2 Bde.).
Trotz dieser bedeutenden Leistungen hat Fürst wegen mancher etwas seltsamer
Ansichten, namentlich über
Sprachvergleichung, wenig
Anerkennung gefunden. -
Sein Sohn
Livius Fürst, geb. Dozent der
Gynäkologie und Pädiatrik an der
Universität zu
Leipzig,
hat sich durch medizinische
Schriften auf den genannten Gebieten sowie durch Einführung der animalen
Impfmethode in
Sachsen
[* 33] verdient gemacht. Auch veröffentlichte er
»Drei Märchendichtungen« (Leipz. 1879).
bayrischen Staatsforstdienst, wurde 1871 Oberförster zu Berg in der Oberpfalz, 1877 Forstmeister in Regensburg
[* 38] u. 1878 Direktor
der Forstlehranstalt Aschaffenburg. Er schrieb: »Die Pflanzenzucht im Walde« (Berl. 1882),
»Die Waldungen in der Umgebung von
Aschaffenburg« (Aschaffenb. 1884);