1872, 2 Bde.); »Caston's
book of curteseye« (1868); »The Babee's book, or manners and meals in olden
times« (1868) nebst der Fortsetzung: »QueenElizabeth's academy etc.« (1869),
Rechnung,wenesangeht, eine im Seeversicherungswesen übliche Wendung, welche folgendes
besagt. Es kann bei der
Seeassekuranz unbestimmt gelassen werden, ob die Rechnung für eigne oder
für fremde Rechnung genommen
werde. Die
Person, für welche der Versicherungsnehmer die
Versicherung mit dem Versicherer oder Assekuradeur eingeht, wird
also bei Abschließung des
Vertrags nicht bezeichnet; es wird nicht angegeben, ob der Versicherungsnehmer selbst oder eine
dritte
Person der Versicherte sein soll. Ergibt sich aber bei dieser
Versicherung für Rechnung, wen es angeht e. a.,
daß dieselbe
für fremde Rechnung genommen ist, so kommen auch die Vorschriften über die
Versicherungfür fremde Rechnung
(s. d.) zur Anwendung.
Als unbestrittenes
Haupt der liberalen
Partei trug er durch seine geschickte
Führung wesentlich dazu bei, der seit 1839 herrschenden
Reaktion ein
Ziel zu setzen. Er ward im April 1845 zum
Bürgermeister ernannt und, da Zürich
in demselben Jahr eidgenössischer
Vorort
wurde, auch
Bundespräsident, in welcher
Eigenschaft er die durch die Freischarenzüge entzweiten
Parteien
zu versöhnen suchte, aber mit männlicher
Festigkeit
[* 8] die Einmischung der fremden Mächte zurückwies.
Als
Züricher Tagsatzungsgesandter 1847 und 1848 kämpfte er ebenso entschieden wie besonnen für die
Auflösung des
Sonderbundes
und nahm hervorragenden
Anteil an dem
Werk der neuen Bundesverfassung. Nach der
Annahme derselben ward er von
seinem Heimatskanton in die
Bundesversammlung und von dieser als erstes Mitglied in den
Bundesrat und zugleich zum
Bundespräsidenten
gewählt, welche
Würde ihm 1857 zum viertenmal
übertragen wurde. In dieser
Stellung hat sich in den schwierigen Anfangszeiten
des neuen
Bundes um die Kräftigung desselben hohe
Verdienste erworben. Er schrieb »Das
Erbrecht der Stadt
Winterthur« (Winterth. 1832). Furrer starb in
Ragaz.
»Die Bedeutung der biblischen
Geographie für die biblische
Exegese« (das. 1870,
Habilitationsschrift) und war Hauptmitarbeiter für sein Spezialfach in
Schenkels »Bibellexikon«. Auch die
»Zeitschrift des
deutschen
Palästina-Vereins«, zu dessen
Ausschuß Furrer gehörte, enthält wichtige Beiträge von ihm.
Gegen Ende des 12. Jahrh. bildete sich dann der sogen.
jüngere Reichsfürstenstand aus, dem die einfachen
Grafen nicht mehr angehörten, sondern nur ein noch enger begrenzter
Kreis
[* 10] bestimmter
Familien, unter denen anfangs nicht einmal alle
Markgrafen waren. Derselbe hatte den
Charakter eines fest geschlossenen
Standes, welcher sich besonders darin aussprach, daß seitdem, was vorher nicht geschehen war, auch förmlicheErhebungen
zur Fürstenwürde vorgenommen wurden.
Auf den
Reichstagen hatten die Fürsten Sitz und persönliche
(Viril-)
Stimme und saßen auf der
Fürstenbank (s. d.); sie schieden
sich in
geistliche Fürsten
(Bischöfe und
Äbte), welche erst durch ihre
Wahl diese
Würde erhielten, und weltliche Fürsten,
denen dieselbe durch Geburtsrecht zustand. Zu ihren Vorrechten gehörte unter andern ein besonderer
Gerichtsstand,
den in erster
Instanz die sogen. Austrägalgerichte bildeten, von welchen die
Appellation an eins der beiden höchsten
Reichsgerichte
ging.
Aus dem
Kreis der Fürsten sonderten sich im 13. Jahrh. noch sieben der mächtigsten ab, die das
Recht, den
Kaiser zu wählen, erlangten; sie wurdenKurfürsten (s. d.) genannt und standen im
Rang über
den andern Fürsten, welche somit von der zweiten zu der dritten
Stelle im
Reich herabsanken. Die weltlichen Fürstenhäuser
zerfielen später in alte und neue: unter jenen verstand man diejenigen, welche vor dem
Reichstag zu
Augsburg
[* 11] von 1582 auf
der
Fürstenbank Sitz undStimme hatten, unter den neuen aber die erst später von dem
Kaiser zu fürstlichem
Rang erhobenen
Familien.
Letztere standen hinsichtlich der
Ebenbürtigkeit den alten nach; der Unterschied ist jedoch nach Aufhebung der frühern deutschen
Reichsverfassung bedeutungslos geworden. Jetzt ist Fürst auch der besondere
Titel derjenigen Territorialherren, welche dem
Rang
nach zunächst unter den
Herzögen stehen. Neben den eigentlichen Fürsten mit
Landeshoheitgab es schon
frühzeitig Titularfürsten, deren Ernennung ein
Reservatrecht des
Kaisers war, die aber nicht ohne weiteres die
Teilnahme an den
rechtlichen
¶
mehr
Befugnissen der Fürsten begründete. Es fand daher ein Unterschied statt zwischen den Fürsten, welche auf dem Reichstag
Sitz und Stimme hatten, und denen, welche dieses Vorrechts entbehrten. Seit der Auflösung der ehemaligen Reichsverfassung ist
diese Sonderung von keiner Bedeutung mehr, da auch die ehemals mit Stimmrecht auf den Reichstagen ausgestatteten
Fürsten großenteils mediatisiert und ihrer Landeshoheit verlustig gegangen sind. Souveräne Fürsten im Gegensatz zu den landsässigen
Fürsten, welch letztere Unterthanen und Angehörige eines bestimmten Staats sind, gibt es heutzutage nur noch wenige; es sind
dies die Fürsten von Schwarzburg,
[* 13] Reuß,
[* 14] Lippe
[* 15] und Waldeck,
[* 16] denen man außerhalb Deutschlands
[* 17] noch die Fürsten
von Liechtenstein
[* 18] und Monaco
[* 19] zur Seite stellen kann.
Auch der Beherrscher Bulgariens führt den Titel Fürst. Ihnen stehen die Fürsten von Hohenzollern
[* 20] nahe, welche zwar ihre Landeshoheit
an Preußen
[* 21] abgetreten, aber dafür die Ehrenrechte der Mitglieder des preußischen Königshauses erlangt haben. Mediatisierte
Fürsten dagegen, d. h. solche, die vormals ein reichsständisches Territorium besessen haben, aber seit 1806 mit
demselben in das Unterthanenverhältnis gekommen sind, gibt es in großer Anzahl; es gehören dahin z. B.
die Familien der Hohenlohe, Löwenstein, Isenburg u. a. Etwas anders steht es mit den Häusern und Personen, welchen nach 1815 durch
einen deutschen Souverän die Rechte der Mediatisierten beigelegt wurden, wie z. B. durch Preußen dem Freiherrn
vom Stein wegen Kappenberg, durch Bayern
[* 22] dem GrafenPappenheim wegen Pappenheim, dem Herzog von Leuchtenberg wegen Eichstätt
[* 23] etc.
Dieselben erlangten dadurch den hohen Adel des betreffenden Landes, nicht aber den deutschen hohen Adel, also auch nicht die
dem letztern durch die deutsche Bundesakte zugesicherten Vorrechte; sie werden auch nicht als ebenbürtig
betrachtet.
Ihr Fürstentitel erbt häufig nicht auf die ganze Nachkommenschaft des damit Beliehenen, sondern nur auf den Erstgebornen
fort, dem die Majoratsgüter zufallen; die jüngern Söhne führen dann gewöhnlich den TitelGrafen. In diesem Sinn wurden auch
Hardenberg, Blücher und in neuester Zeit Bismarck zu Fürsten erhoben. Die Fürsten und die Prinzen aus
fürstlichen Häusern erhalten das Prädikat »Durchlaucht«. Das Zeichen der fürstlichen Würde ist auf dem Wappen
[* 24] der Fürstenhut
[* 25] (s. d.). Endlich heißt Fürst auch s. v. w. Herrscher, Regent, Monarch überhaupt. Daher spricht man von fürstlichen Ehrenrechten,
Prärogativen u. dgl. und hat dabei
überhaupt die gekrönten Häupter und ihre Häuser im Auge.
[* 26]
Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde
(Bonn
[* 27] 1842);
Nach seiner Rückkehr ward er zum Senatspräsidenten am Berliner
[* 34] Kammergericht, 1763 zum ersten Präsidenten desselben und zum
Justizminister ernannt, in welcher Stellung er das Justizwesen in mehreren Provinzen zu leiten hatte. Nach dem
Tode des Großkanzlers Jarriges 1770 ward er dessen Nachfolger und erhielt als Chef des gesamten Justizwesens die Aufgabe, die
von Cocceji begonnene Justizreform zu Ende zu führen. Trotz seiner Gelehrsamkeit und seines Fleißes war er nicht im stande,
diese Aufgabe zu lösen; ja, er brachte sogar Carmers auf eigne Hand
[* 35] ausgearbeitete Projekte zur Justizreform
zum Scheitern. Aus Anlaß des Arnoldschen Prozesses, den der König Fürst zum Vorwurf machte, weil die von ihm verschleppte Justizreform
ihn verhindert hätte, erhielt Fürst in Ungnaden seine Entlassung. Er starb
Vgl. Breßlau und Isaacsohn,
Der Fall zweier preußischer Minister (Berl. 1878).
3) Julius, Semitist, geb. zu Zerkowo im Posenschen von jüdischen Eltern, war schon als zwölfjähriger
Knabe mit der hebräischen und rabbinischen Litteratur vertraut und widmete sich seit 1825 auf der Universität zu Berlin orientalischen
und theologischen Studien, die er auf der Rabbinerschule zu Posen,
[* 36] seit 1829 in Breslau
[* 37] fortsetzte und 1831 in
Halle
[* 38] vollendete. Seit 1833 in Leipzig
[* 39] als Privatdozent habilitiert, ward er hier 1857 zum Lector publicus, 1864 zum Professor
der aramäischen und talmudischen Sprachen ernannt und starb Von seinen frühern Arbeiten sind zu nennen: »Lehrgebäude
der aramäischen Idiome« (Leipz. 1835);
»Perlenschnüre aramäischer Gnomen und Lieder« (das. 1836);
»Concordantiae
Veteris Testamenti hebraicae et chaldaicae« (das. 1837-40);
»Geschichte des Karäertums« (das. 1865)
u. a. Seine Hauptwerke aber sind: die »Kultur- und Litteraturgeschichte der Juden in Asien«
[* 42] (Leipz. 1849,
Bd. 1);
die »Bibliotheca judaica« (das. 1849-63, 3 Bde.),
das »Hebräische und chaldäische Handwörterbuch über das AlteTestament« (3. Aufl. von Ryssel, das. 1876, 2 Bde.; ins
Engl. übersetzt von Davidson, 5. Aufl., das. 1885) und die »Geschichte
der biblischen Litteratur und des jüdisch-hellenistischen Schrifttums« (Leipz. 1867-70, 2 Bde.).
Trotz dieser bedeutenden Leistungen hat Fürst wegen mancher etwas seltsamer Ansichten, namentlich über Sprachvergleichung, wenig
Anerkennung gefunden. - Sein Sohn Livius Fürst, geb. Dozent der Gynäkologie und Pädiatrik an der Universität zu Leipzig,
hat sich durch medizinische Schriften auf den genannten Gebieten sowie durch Einführung der animalen
Impfmethode in Sachsen
[* 43] verdient gemacht. Auch veröffentlichte er »Drei Märchendichtungen« (Leipz. 1879).