fromm,froh,frei! der
Wahrspruch der
Turner, wird gewöhnlich aus H. Frisch, fromm, froh, frei!
Maßmann zurückgeführt; doch führt
Gödeke
(»ElfBücher deutscher
Dichtung«, Teil 1, S. 215, Leipz. 1849) als Reimspruch des 16. Jahrh.
an:
Nikodemus, lat. Dichter und Philolog, geb. zu Erzingen
im Württembergischen, studierte seit 1563 in
Tübingen
[* 8] und wurde schon 1568
Professor der
Poetik und Geschichte daselbst, ohne
jedoch je einen Sitz im
Kollegium der
Fakultät zu erlangen. Durch seinen Dichterruhm (er wurde von
KaiserRudolf II. 1576 zum
gekrönten Dichter und 1577 zum
Comes palatinus ernannt) wie durch seinen
Verkehr mit dem herzoglichen
Hof
[* 9] erregte
er denNeid,
durch seine böse
Zunge den
Haß seiner
Kollegen.
Als er daher durch eine beißende
Rede gegen den
Adel auch diesen sich verfeindet hatte, ging er 1582 nach
Laibach
[* 10] als
Schulrektor. 1584 kehrte er nach
Württemberg
[* 11] zurück, doch die Verhältnisse hatten sich nicht geändert. So griff er 1587 zum
Wanderstab, aber der
Haß folgte ihm. 1588 als
Rektor der Martinsschule in
Braunschweig
[* 12] angestellt, wurde er schon nach 18
Monaten
wieder vertrieben. Infolge eines ehrenrührigen
Briefs an die württembergische Hofkanzlei, die ihm die
Aushändigung des väterlichen Erbguts seiner
Gattin verweigert hatte, wurde er zu
Mainz
[* 13] verhaftet und auf Hohenurach
eingekerkert.
Bei einem Fluchtversuch in der
Nacht vom 29. zum brach er das
Genick. Frischlin war einer der berühmtesten
Lateiner seiner
Zeit, gleich gewandt inPoesie und
Prosa. Am hervorragendsten sind die lateinischen
Komödien (Straßb.
1585, 1604), zu denen ihn sein natürlicher
Witz besonders befähigte; seine
Tragödien stehen bedeutend dahinter zurück.
Von
Epen besitzen wir ein Gedicht
»De natali Jesu
Christi« und die »Hebraeis«, eine Geschichte der jüdischen
Könige, die er 1590 im Kerker dichtete. Am wertlosesten sind die lyrischen Gedichte, gesammelt in
»Operum poeticorum Nicodemi Frischlini pars elegiaca« (1601). Seine
»DeutschenDichtungen«, den lateinischen weit nachstehend,
hat D. Frischlin
Strauß
[* 14] (Stuttg. 1857) herausgegeben. Von seinen philologischen Leistungen sind am bedeutendsten
die zur lateinischen
Grammatik: »Quaestionum grammaticarum libri VIII« (Vened.
1584) und »Grammatice latina«
(Tübing. 1585). Sonst nennen wir seine
Paraphrasen lateinischer Dichter
und die lateinischen Übersetzungen des
Kallimachos,
Tryphiodoros
und
Aristophanes.
Vom
PapstJulius II. nach
Rom
[* 18] berufen, starb er daselbst 1504. Seine Druckerei zu
Leipzig hatte er testamentarisch dem Predigerkonvent daselbst überwiesen.
im weitesten
Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern
Sinn ist die Frist von der
Verjährung (s. d.) zu unterscheiden, deren
Wesen darin besteht, daß ein thatsächlicher Zustand unter gewissen Voraussetzungen
sich nach Rechtsvorschrift durch Zeitablauf in einen rechtlichen umwandelt.
Ferner werden Frist
(Dilatio,
Terminus, ad quem) und
Termin
(Tagfahrt,
Terminus) unterschieden, indem man unter letzterm den zur Vornahme einer bestimmtenHandlung
angesetzten
Tag versteht, wobei gewöhnlich auch die
Stunde festgesetzt wird.
Dagegen ist die Frist der Zeitraum, innerhalb dessen etwas geschehen muß, und zwar hat man im Rechtsleben drei
Arten solcher
Fristen zu unterscheiden, je nachdem
Gesetz, Obrigkeit oder private Festsetzung es sind, welche die Frist anordnen. Eine gesetzliche
Frist ist z. B. die zweijährige, innerhalb deren der
Unterstützungswohnsitz erwarben oder verloren wird.
Durch die zuständige Behörde werden vielfach den Beteiligten Fristen zur Vornahme von
Handlungen und zur Wahrung von
Rechten
gesetzt, und namentlich sind es die richterlichen Fristen, welche hierbei in Betracht kommen; endlich werden durch Vereinbarung
der
Parteien, auch wohl durch letztwillige
Verfügung vielfach Fristen zur Vornahme von Rechtshandlungen
bestimmt.
Von besonderer Wichtigkeit sind die Fristen im Prozeßverfahren (Prozeßfristen). Auch hier sind jene drei
Kategorien zu unterscheiden.
Das
Gesetz bestimmt vielfach die Fristen, innerhalb deren die
Parteien ihre
Rechtszuständigkeiten wahrzunehmen haben (gesetzliche
Fristen), die Frist
(Einlassungsfrist), welche zwischen derZustellung der Klagschrift und dem
Termin zur mündlichen
Verhandlung liegen muß (ein
Monat), ferner z. B. die Frist
(Ladungsfrist), welche in einer anhängigen Streitsache zwischen der
Zustellung der
Ladung und dem Terminstag liegen soll (im
Anwaltsprozeß eine
Woche, sonst mindestens drei
Tage, in
Meß- und Marktsachen 24
Stunden);
auch sind in der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 193, 506, 809) für den
Richter und die Gerichtsbeamten
gewisse Fristen geordnet.
Gesetzliche Fristen, welche vom
Richter nicht erstreckt und durch Parteiübereinkunft nicht verlängert
werden können, werden
Notfristen (Fatalien) genannt; so die Frist zur Einlegung der
Berufung und zur
Einwendung der
Revision, welche
nach der deutschenZivilprozeßordnung jeweilig einen
Monat beträgt, während im strafrechtlichen
Verfahren
zur
¶
mehr
Anmeldung wie zur Rechtfertigung beider Rechtsmittel eine Notfrist von einer Woche gegeben ist. Richterliche Fristen werden vom
Richter zur Vornahme gewisser Rechtshandlungen nach billigem Ermessen gesetzt, während vertragsmäßig Fristen aus der
freien Übereinkunft der Parteien hervorgehen. Mit Ausnahme der Notfristen ist im Zivilprozeß eine Verlängerung
[* 20] (Erstreckung)
der Frist durch Vereinbarung der Parteien zulässig. Hat die Verabsäumung einer Frist einen prozessualischen
Nachteil zur Folge, wie dies bei allen Notfristen der Fall ist, z. B. Ausschluß des betreffenden Rechtsmittels, so wird die
Frist eine peremtorische, außerdem wird sie eine dilatorische genannt.
Das Strafprozeßrecht kennt keine besondern Notfristen, weil alle Fristen im Strafverfahren unabänderliche
sind, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme statuiert. Für den Strafprozeß wie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
gilt aber jetzt die Regel, daß bei Berechnung der Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag nicht mitgerechnet wird, auf
welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis, z. B. die Verkündigung des Urteils, fällt, wonach der Anfang
der Frist sich richten soll.